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Entscheid

IV.2010.00581

Beschwerde der PK gegen ein mit 'Verfügung' betiteltes Dokument, das ein Gerichtsurteil umsetzt; Anfechtung nicht möglich; Urteil hätte angefochten werden müssen - BGE 9C_641/2010

29. Juni 2010Deutsch5 min

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Sachverhalt

3. Bei dieser Sachlage und dem Umstand, dass gegen das erwähnte Urteil vom 19. Februar 2010 kein Rechtsmittel eingelegt wurde, steht fest, dass dieses in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr abgeändert werden kann. Wenn sich die IV-Stelle zur verwaltungsinternen Umsetzung dieses Gerichtsurteils einer „Verfügung" bedient, ändert das nichts daran, dass keine Verfügung im Rechtssinne vorliegt, sondern der materielle Entscheid betreffend Rentenanspruch auch über den 1. Juni 2008 hinaus auf dem erwähnten Urteil des hiesigen Gerichtes beruht. Eine Anfechtung der „Verfügung" der IV-Stelle ist damit nicht möglich, die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung auf dem Dokument ändert hieran nichts. Im Gegenteil hätte das Urteil des hiesigen Gerichtes vom 18. Februar 2010 angefochten werden müssen, wenn die GastroSocial Pensionskasse damit nicht einverstanden war. Diese Frist ist unterdessen aber abgelaufen, weshalb es mit dem entsprechenden Urteil sein Bewenden hat.

Erwägungen

4.

Fehlt es nach dem Gesagten an einem Anfechtungsgegenstand, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, wegen offensichtlicher Unzulässigkeit ohne Anhörung der Gegenpartei (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Welche Wirkungen das rechtskräftige Urteil vom 18. Februar 2010 in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht zeitigt, ist nicht in diesem Verfahren zu klären. Allerdings ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Einbezug einer Pensionskasse ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren eindeutig (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob das Einreichen einer ungenügenden Beschwerde mit dem Ersuchen um eine Nachfrist für deren Verbesserung rechtsmissbräuchlich war, und auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre.

5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Dispositiv

Das Gericht beschliesst:

1. X.___ wird zum Prozess beigeladen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- GastroSocial Pensionskasse

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1-2 und Urk. 4

- Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1-2 und Urk. 4

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).