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Entscheid

IV.2010.00985

Rentenrevision; Herabsetzungsvoraussetzungen verneint.

23. Dezember 2010Deutsch15 min

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Sachverhalt

im Bericht von Dr. D.___ zwar von einer epileptischen Anfallsfreiheit seit Januar 1996 die Rede ist (Urk. 7/88/3 Ziff. 3.5), die im Ganzen rudimentäre Verlautbarung aber dennoch keine tragfähige Grundlage zur Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung und effektiv eingetretenen Steigerung des zumutbaren Restleistungsvermögens abgibt, da der den Beschwerdeführer seit 19. September 2006 behandelnde Neurologe - welcher fälschlicherweise von einer ursprünglichen Arbeitstätigkeit als "Krankenpflegehelfer" ausging (Urk. 7/88/2 Ziff. 2) - seine als "einvernehmlich mit der Einschätzung des Patienten" bezeichnete graduelle Zumutbarkeitsbeurteilung (50 %) nicht in einer Weise begründet hat, die eine stichhaltige Abgrenzung von (revisionsbegründender) Tatsachenänderung und (revisionsrechtlich unbeachtlicher) geänderter (neuer) Beurteilung zulässt,

sich auch die weiteren neueren medizinischen Unterlagen (Berichte von Dr. G.___ vom 20. Januar 2004 [Urk. 7/87/1], von Dr. Z.___ vom 3. Januar 2008 [Urk. 7/81], von Dr. B.___ vom 9. Mai 2008 [Urk. 7/85] und von Dr. E.___ vom 19. März 2008 [Urk. 7/83]) in Bezug auf das Vorliegen einer revisionsbegründenden Tatsachenänderung als unergiebig erweisen, womit - im Sinne von IV-Sachbearbeiterin J.___ - nach bald 20-jährigem Rentenbezug an sich eine umfassende medizinische Standortbestimmung in Form einer interdisziplinären (MEDAS-)Abklärung (mit evtl. anschliessender Arbeitserprobung) angezeigt wäre,

die - im Lichte aller einschlägigen medizinischen und anderweitigen Unterlagen (Urk. 7/4, 7/8/5-6, 7/22/3-4, 7/29/2-8, 7/30/1-2, 7/57, 7/60 und 7/87/2-5; vgl. Urk. 7/31, 7/43/1, 7/58 und 7/64) nicht leichthin zu bejahende - Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Berentung gemäss Verfügung vom 20. April 1993 (Urk. 7/34 = 7/35) und Rentenbestätigung gemäss Verfügungen vom 24. Juli 1995 (Urk. 7/41) und 4. Dezember 1996 (Urk. 7/45 = 7/46) sowie Mitteilung vom 15. November 2001 (Urk. 7/65) offen bleiben kann,

selbst ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten, leichten und anforderungsarmen Bürotätigkeit (ohne Zeitdruck) mit der Beschwerdegegnerin auf eine mindestens 70%ige Erwerbseinbusse zu schliessen wäre, zumal das auf Fr. 119'161.31 angesetzte Valideneinkommen (per 2009) nicht überrissen erscheint (vgl. LSE 2008 S. 24 Tabelle T1_b S, insbes. Ziff. 85, und S. 29 Tabelle T7 S, insbes. Ziff. 33, sowie Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 91 Tabelle B 10.2), während hinsichtlich des auf Fr. 36'653.82 festgesetzten Invalideneinkommens einerseits nicht ohne weiteres vom lohnstatistischen Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausgegangen werden kann und anderseits selbst bezüglich einfacher und repetitiver (Hilfs-)Tätigkeiten eine mutmassliche (leidensbedingte) Lohneinbusse in Rechnung zu stellen ist (Langsamkeit bzw. fehlende Einsetzbarkeit unter Zeitdruck, Alter, Teilzeitarbeit), was insgesamt zu einem die Schwelle von 70 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreichenden Invaliditätsgrad führt;

weshalb

in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2010 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer über den 30. November 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat,

die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auszufällende Gerichtskostenpauschale ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist;

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 30. November 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).