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Entscheid

IV.2010.01115

Invalidenrente, erneute Rückweisung zur Vornahme rechtsgenüglicher Abklärungen in medizinischer Hinsicht.

21. März 2011Deutsch13 min

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Sachverhalt

im angestammten Beruf als Reinigerin dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit bestehe und die Versicherte für körperlich sitzende Tätigkeiten und solche, welche mit gelegentlichem Umhergehen verbunden seien, sowie kein Heben und Tragen von Lasten über drei Kilogramm beinhalteten, zu 40 %, entsprechend drei Stunden pro Tag arbeitsfähig sei, und von einer entsprechenden Einschränkung seit spätestens Oktober 2006 auszugehen sei (vgl. zum Ganzen Ziff. 6 des Gutachtens, Urk. 11/50 S. 4),

der behandelnde Pneumologe Dr. Z.___ in dem von der Versicherten im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Schreiben vom 12. März 2010 unter anderem ausführte, dass er - entgegen den Angaben der für das Gutachten des Y.___ verantwortlich zeichnenden Ärzte - nicht der Meinung sei, dass die Versicherte aufgrund ihrer pneumologischen Defizite für eine sitzende Tätigkeit zu 40 % einsatzfähig sei, es sich bei der Versicherten um eine Patientin mit einer sehr ernsthaften Krankheit handle, die notabene für eine Lungentransplantation vorgesehen sei, und ein Gutachten schliesslich von einem Spezialarzt für Pneumologie FMH und nicht von einem "Allgemeininternisten" eingeholt werden müsste (Urk. 11/62),

in dem von der Versicherten im Rahmen des Einwands zu den Akten gereichten Bericht des Y.___, Klinik für Pneumologie, vom 6. Mai 2010 zuhanden von Dr. Z.___ in pneumologischer Hinsicht im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen erhoben wurden wie im Gutachten vom 8. Juli 2009, und die für den Bericht verantwortlich zeichnenden Ärzte in ihrer Beurteilung - gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen und Testungen - im Wesentlichen ausgeführt hatten, die Patientin habe bei der Lungenfunktionsmessung eine Verschlechterung der Diffusionskapazität im Vergleich zur Voruntersuchung vom 24. April 2009 gezeigt; die Gehstrecke sei im Gehtest ebenfalls etwas geringer gewesen, und die Patientin habe unter Belastung eine pulsoximetrische O2-Sättigung von >90 gezeigt (Urk. 11/66);

in weiterer Erwägung, dass

sich die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2010 für die Frage der Arbeitsfähigkeit auf das eingeholte Gutachten der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, vom 8. Juli 2009 stützt, dieses jedoch, wie nachfolgend auszuführen sein wird, aus verschiedenen Gründen keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versicherten darstellen kann,

angesichts der für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit massgeblichen pneumologischen Problematik nicht nachvollzogen werden kann, weshalb nicht eine Abklärung durch entsprechende Fachärzte der Pneumologie veranlasst worden ist, sondern auf ein Gutachten abgestellt worden ist, das von Fachärzten für Innere Medizin verfasst worden ist, die im Bereich der Pneumologie über keine mit einem Pneumologen vergleichbare Spezialisierung und über keinen diesbezüglichen Facharzttitel verfügen,

als Grundlage für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit neben den Vorakten (Ziff. 2 des Gutachtens, Urk. 11/50) und der Anamnese (Ziff. 3 des Gutachtens, Urk. 11/50) lediglich ein "Internistischer Status" erhoben worden ist, im Rahmen dessen sich - bezüglich der pneumologischen Problematik - lediglich folgende Angabe findet: "Normale Atemgeräusche mit Vesikuläratmen über allen Lungenfeldern" (Ziff. 4 des Gutachtens, Urk. 11/50),

im Rahmen dieser Begutachtung darüberhinaus keine weiteren eigenen Abklärungen oder Testungen durchgeführt wurden wie etwa eine Testung der Lungenfunktion oder ein Gehtest,

in Abschnitt "Medizinische Beurteilung" (Ziff. 6 des Gutachtens, insbes. Ziff. 6.1, Urk. 11/50) vielmehr auf im Jahr 2008 durchgeführte und mithin teilweise über ein Jahr zurückliegende Testungen des die Versicherte behandelnden Y.___, Klinik für Pneumologie, hingewiesen wird; so auf die am 29. April 2008 durchgeführte grosse Lungenfunktion oder die im November 2008 erfolgte Belastung der Explorandin auf der Treppe (vgl. Urk. 11/50 S. 2, S. 4 Ziff. 6.1), ohne dass die Testergebnisse aufgeführt oder dem Gutachten beigelegt wurden,

das Gutachten somit weder auf allseitigen eigenen und aktuellen Untersuchungen beruht, noch die sich aus den Diagnosen ergebenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet und prüfend nachvollziehbar sind, und somit auch nicht nachvollzogen werden kann, aufgrund welcher Feststellungen die für das Gutachten vom 8. Juli 2009 verantwortlichen Ärzte von einem "aktuell einigermassen stabilen" Verlauf ausgingen (vgl. Ziff. 6.1 von Urk. 11/50),

dementsprechend die vorliegend streitige und im Urteil vom 29. Januar 2009 unter anderem zur Rückweisung Anlass gebende Frage, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit verhält, im Gutachten vom 8. Juli 2009 aufgrund unzureichenden Grundlagen beantwortet und namentlich zum Beginn der Arbeitsfähigkeit einzig ausgeführt wird, die "von uns attestierte Arbeitsfähigkeit erachten wir als seit Oktober 2006 als gegeben",

dieser Zeitpunkt jedoch nicht näher begründet wird und im Widerspruch zur anamnestischen Angabe der Beschwerdeführerin steht, wonach sie das ursprünglich 70%ige Arbeitspensum bereits 2002 auf 50 % habe reduzieren müssen (Urk. 11/50 S. 2 Ziff. 3.1, 3.2),

das Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens nicht genügt, weshalb es keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des vorliegend streitigen Leistungsanspruchs bilden kann,

in weiterer Erwägung, dass

auf das Gutachten aber auch deshalb nicht hätte abgestellt werden dürfen, weil mit dem von der Versicherten am 25. Mai 2010 zu den Akten gereichten Bericht des Y.___, Klinik für Pneumologie, vom 5. Mai 2010 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der dem Gutachten zugrunde liegenden Untersuchung vom 24. Juni 2009 dokumentiert wird (Urk. 11/66-67),

es mit Blick darauf wie auch auf die Stellungnahme des behandelnden Pneumologen Dr. Z.___ vom 12. März 2010, der im damaligen Zeitpunkt - abweichend von der Einschätzung im Gutachten - eine sitzende Arbeitstätigkeit im Umfang von 40 % nicht mehr als zumutbar erachtet hatte (Urk. 11/62), unumgänglich gewesen wäre, zumindest zu prüfen, ob und inwiefern das rund ein Jahr zurückliegende Gutachten, welches offenbar seinerseits nicht auf aktuellen umfassenden Abklärungen beruhte, als Entscheidungsgrundlage noch Geltung beanspruchen konnte,

dies um so mehr gilt, als es sich bei der Lungenkrankheit der Versicherten um eine fortschreitende Erkrankung handelt und im Übrigen der verantwortliche Arzt des RAD selber auch von einer - wenn auch leichtgradigen - Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen war, welche ihn immerhin veranlasste, im Bereich des Haushalts eine neue Abklärung zu erwägen (vgl. Urk. 11/74),

ohne ergänzende Abklärung der Auswirkungen der im Bericht vom 5. Mai 2010 erwähnten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten somit ohnehin nicht hätte abgestellt werden dürfen, und dies um so mehr gilt, als auf die abschliessende Beurteilung des RAD-Arztes ebenfalls nicht abgestellt werden kann, weil dieser nicht Facharzt auf dem Gebiete der Pneumologie ist,

aufgrund der vorliegenden Unterlagen demnach weiterhin nicht hinreichend zuverlässig beurteilt werden kann, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit im Verlauf bis zum Verfügungszeitpunkt verhält,

zu diesem Zwecke auch nicht auf die Angaben von Dr. Z.___ vom 12. März 2010 (Urk. 11/62) oder den Bericht des Y.___, Klinik für Pneumologie, vom 21. Dezember 2010 (Urk. 7) abgestellt werden kann, weil diese Berichte keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten, und der letztgenannte Bericht nicht den hier massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung beschlägt (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1.2 mit Hinweis),

demnach ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen sind, welche vorliegend sinnvollerweise zunächst bei der Klinik für Pneumologie des Y.___ vorzunehmen sind, und dies vorliegend um so mehr gilt, als mit Blick auf den von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung errechneten Invaliditätsgrad von 36,58 % bereits eine allfällige geringfügige Änderung des Arbeitsunfähigkeitsgrades im erwerblichen Bereich Einfluss auf den Rentenanspruch haben könnte,

die Sache demnach erneut an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,

die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).