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Entscheid

IV.2011.00296

Sistierung der Rente (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) rechtens. Dass-Urteil

29. Juli 2011Deutsch8 min

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Sachverhalt

im Lichte der oben wiedergegebenen Praxis jedenfalls nicht gesagt werden kann, dass die Prozessaussichten des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Aktenlage „eindeutig positiv“ seien, sondern vielmehr die Frage, ob er tatsächlich (noch) Anspruch auf Rentenleistungen und gegebenenfalls in welcher Höhe hat, bis zum Abschluss des Strafverfahrens und allfälliger weiterer medizinischer Abklärungen, welche die Ergebnisse des Strafverfahrens einbeziehen, noch offen ist,

gestützt auf die Aktenlage die für die einstweilige Sistierung der Rentenleistungen sprechenden Gründe gewichtiger erscheinen als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, womit die massgebliche Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, zumal etwaigen Missbräuchen bei Vorliegen einschlägiger Verdachtsmomente entschieden entgegenzutreten ist, auch wenn bisher gegen den Beschwerdeführer keine eigentliche Anklage erhoben worden ist (vgl. Urk. 1),

nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist;

unter dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin das auf Überprüfung des Leistungsanspruchs gerichtete (Haupt-) Verfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird, wobei allerdings in Kauf genommen werden muss, dass die Durchführung des Strafverfahrens möglicherweise noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann;

in weiterer Erwägung, dass das Verfahren - weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (e contrario Art. 69 Abs. 1 bis IVG) - kostenlos ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Trachsel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).