Lexipedia

Entscheid

IV.2011.00298

Mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung; Rückweisung.

6. Juni 2011Deutsch5 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

im vorliegenden Fall die Möglichkeit besteht, dass die Kosten der fraglichen Orthese - falls sich denn die Beschwerdegegnerin tatsächlich als nicht leistungspflichtig erweisen sollte - allenfalls durch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers zu tragen wäre (vgl. dazu Ziffer 23 der [kommentierten] Mittel- und Gegenständeliste [MiGeL], Anhang 2 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV]), weshalb sie im Sinne im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG als mitbetroffener Sozialversicherungsträger zu begrüssen ist,

es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, die angefochtene Verfügung der Krankenversicherung des Beschwerdeführers zuzustellen (vgl. Urk. 2), obwohl dies - wie ausgeführt - angesichts der Umstände nach Art. 49 Abs. 4 ATSG geboten gewesen wäre,

im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich ist, weshalb das hiesige Gericht die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Verletzung des rechtlichen Gehörs des mitbetroffenen Krankenversicherers durch gerichtliche Beiladung heilen sollte,

nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2011 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Eröffnung der zur erlassenden Verfügung zurückzuweisen ist, wobei es der Beschwerdegegnerin überlassen bleibt, ob sie die betreffende Krankenkasse auch ins Vorbescheidverfahren einbeziehen will;

in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung[ IVG]) und zudem die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 34 Abs. 1 GSVGer);

erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400. werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

AnnaheimStocker