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Entscheid

IV.2011.00701

Verrechnung von Rentennachzahlungen; Wahrung des Existenzminimums. - BGE 8C_14/2012

14. November 2011Deutsch7 min

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Sachverhalt

im Weiteren die Höhe der im betreffenden Zeitraum ausgerichteten Zusatzrente ausser Streit steht und die Parteien zutreffenderweise von der grundsätzlichen Verrechenbarkeit der Forderungen (der ausgerichteten Zusatzrente und der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente) ausgehen,

aus der Begründung der angefochtenen Verfügung weiter hervorgeht, dass das Existenzminimum des Beigeladenen im fraglichen Zeitraum tangiert würde, wenn der zur Verrechnung zugelassene Betrag Fr. 1'341. überstiege (Urk. 2), und dies auch beschwerdeweise nicht in Zweifel gezogen wurde,

es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar möglich ist, die auf Rückerstattung einer Invalidenrente mit Zusatzrenten lautende Forderung gegenüber dem einen Ehegatten mit ausstehenden Betreffnissen einer dem anderen Ehegatten zugesprochenen Invalidenrente zu verrechnen, obwohl Schuldner und Gläubiger der beiden Forderungen nicht identisch sind (BGE 130 V 505; vgl. dazu auch Ziffer 10908 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alter, Hinterlassenen und Invalidenversicherung),

eine Verrechnung einer Rente grundsätzlich allerdings nur zulässig ist, sofern und soweit bei der rückerstattungspflichtigen Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird (Ziffer 10919 ff. RWL),

im Sinne einer Ausnahme allerdings gemäss Ziffer 10922 RWL bei der rückwirkenden Ablösung einer Rente durch eine andere Rente die Verrechnung in der Regel im vollen Umfang zulässig sein soll, so dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum insoweit keine Rolle spielen soll,

das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_365/2008 vom 17. Juni 2009 die Verrechnung von zu viel bezogenen Rentenbetreffnissen mit Rentennachzahlungen zuliess, „zumal aufgrund der Akten nicht angenommen werden kann (und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht eingewendet wird), dass der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum beeinträchtigt hat (BGE 131 V 249 E. 1.2 S. 252 [...])“,

aus diesem obiter dictum zu schliessen ist, dass das Bundesgericht Ziffer 10922 RWL als nicht rechtens erachtet und auch im Falle einer rückwirkenden Ablösung einer Rente durch eine andere Rente eine Verrechnung nur insoweit statthaft ist, als dass dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht tangiert wird,

das Bundesgericht auch im oben zitierten BGE 131 V 249, in dem es um eine Verrechnung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen mit einer laufenden Invalidenrente ging, erwog, dass der betreibungsrechtliche Notbedarf zu berücksichtigen sei,

schliesslich auch in BGE 136 V 286, auf welchen sich der Beschwerdeführer zur Hauptsache beruft, daran festgehalten wurde, dass bei Verrechnungen von Sozialversicherungsleistungen grundsätzlich nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen werden dürfe, allerdings insoweit eine Ausnahme zugelassen wurde, als eine Sozialbehörde der versicherten Person für die Zeit, für welche Renten nachbezahlt werden, Vorschussleistungen erbracht hat, was aber nicht dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt entspricht (vgl. dazu E. 8.3, wo die hier streitentscheidende Frage ausdrücklich offen gelassen wurde),

aufgrund der oben wiedergegebenen Erwägung des Bundesgerichts (Urteil 9C_365/2008 vom 17. Juni 2009) davon auszugehen ist, dass eine Verrechnung von Rentennachzahlungen mit bereits ausgerichteten Rentenbeträgen nur unter Wahrung des Existenzminimums statthaft ist,

der Umstand, dass die oben zitierte Textpassage im Urteil 9C_365/2008 als obiter dictum zu qualifizieren ist, nichts daran ändert, dass das Bundesgericht (damals) die Voraussetzung der Wahrung des Existenzminimums als wesentlich ansah, wäre doch ansonsten der Hinweis auf das nicht tangierte Existenzminimum unnötig beziehungsweise verwirrend gewesen,

aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher das Existenzminimum des Beigeladenen im fraglichen Zeitraum gewahrt wird, zu bestätigen und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist;

in weiterer Erwägung, dass

die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500. festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),

nach § 34 Abs. 1 GSVGer die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),

grundsätzlich auch eine - zum Verfahren beigeladene - versicherte Person, wenn sie - wie vorliegend - mit ihren Anträgen durchdringt, Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (Georg Wilhelm, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 3 zu § 34 GSVGer, mit Hinweisen),

demzufolge der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, dem Beigeladenen eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;

erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsanwalt Hans-Beat Keller

sowie an:

-Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

HeineStocker