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Entscheid

IV.2011.01068

Rückweisung, da Begutachtung nicht in Amtssprache und keine Übersetzung in Amtssprache vorliegen; zudem Verbesserung gestützt auf das Gutachten nicht nachvollziehbar - BGE 9C_305/2013 - hängig

19. Februar 2013Deutsch10 min

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Sachverhalt

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verf?gungen vom 29. August 2011 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge.

2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 1?000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Z?rich, eine Prozessentsch?digung von Fr. 5?061.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Erwägungen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 36

- Bundesamt f?r Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).