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Entscheid

IV.2012.00741

Anpassung des Arbeitsplatzes, Arbeitsvermittlung; Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt; aktivere und umfassendere Unterstützung durch IV-Stelle.

29. Oktober 2012Deutsch7 min

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Sachverhalt

im Übrigen fraglich erscheint, vorliegend nach dem Ausgeführten aber offen bleiben kann, ob die Sanktionsandrohung der Beschwerdegegnerin im Mahnschreiben vom 2. März 2012 (Urk. 12/56) bezüglich der Einstellung der Eingliederungsmassnahme wie auch der offenbar von ihr und dem Unfallversicherer an die Hand genommenen Rentenprüfung (vgl. dazu Urk. 12/61/22 oben) hinreichend spezifisch formuliert war,

im weiterer Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes keine aktiven Unterstützungsbemühungen unternommen hat, obwohl ab anfangs September 2011 feststand, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung als Leiter Saläradministration bei der Y.___ AG verlieren würde (Urk. 12/61/17) und die Arbeitgeberin - laut Angaben des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2011 (Urk. 7 S. 5) - die Kündigung per Ende April 2012 ausgesprochen hatte,

der Beschwerdeführer nach dem seit 1. Januar 2008 in Art. 7 Abs. 1 IVG verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Schadenminderungspflicht selber alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern, es jedoch mit Blick darauf, dass ihm wegen des erheblichen Funktionsverlustes der rechten Hand (Bericht des Universitätsspitals Z.___ vom 29. November 2011 [Urk. 12/75/97-98]) nicht mehr der gleich grosse Fächer an beruflichen Tätigkeiten offen steht und er bei der Stellensuche mehr eingeschränkt ist als eine gesunde Person, bei gegebener subjektiver Eingliederungsfähigkeit durchaus wünschenswert ist, dass ihn die Beschwerdegegnerin mit ihren spezifischen Fachkenntnissen bei seiner Eingliederung aktiver und umfassender als bisher unterstützt und somit die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2012 auch vor diesem Hintergrund aufzuheben ist,

in abschliessender Erwägung, dass

damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 7 S. 2) gegenstandslos geworden ist,

ausgangsgemäss die auf Fr. 700.-- festzusetzen Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und diese überdies zu verpflichten ist, dem bis zur Mandatsniederlegung am 8. Oktober 2012 (Urk. 14) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG, § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), wobei ein Betrag von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung neu entscheide.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).