Lexipedia

Entscheid

IV.2012.00792

Gutheissung nach entsprechendem Antrag der BGin.

25. Oktober 2012Deutsch5 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2012 nicht pendente lite aufgehoben beziehungsweise abgeändert, sondern – nachdem sie ihre Beschwerdeantwort bereits erstattet hatte - die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat (vgl. Urk. 15), weshalb diese nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann,

zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin aber Einigkeit darüber besteht, dass sie bis zum 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat,

die nunmehr übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 2/2) in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat;

in weiterer Erwägung, dass

die Kosten des Verfahrens auf Fr. 200. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),

nach § 34 Abs. 1 GSVGer die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer), weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;

erkennt die Einzelrichterin:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 12. Juni 2012, soweit damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bis 31. Oktober 2011 befristet wurde, aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Seraina Schneider

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

AnnaheimStocker