Lexipedia

Entscheid

IV.2013.00098

Teilweise Gutheissung nach (fast) übereinstimmenden Anträgen; streitig ist die Festsetzung des Beginns des Wartejahrs.

22. April 2014Deutsch6 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind,

dass die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde damit begründet, gestützt auf die Stellungnahme des Z.___ vom 14. Mai 2013 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab Dezember 2004 auszugehen, weshalb das Wartejahr per 1. Dezember 2005 erfüllt und daher ab diesem Zeitpunkt eine ganze Rente zu gewähren sei (Urk. 10),

dass sie damit teilweise der Argumentation der Beschwerdeführerin folgt, welche geltend macht, bei korrekter Interpretation des interdisziplinären Gutachtens bestehe seit dem 19. November 2004 in jeglicher Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 1 S. 7 Ziff. 24),

dass damit lediglich noch streitig und zu prüfen ist, ob das Wartejahr bereits am 19. November 2005 oder erst am 1. Dezember 2005 abgelaufen ist,

dass Dr. med. A.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Februar 2012 (Urk. 12/126) festhielt, seit Ende 2004 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen, Anforderungen zu genügen (Urk. 12/126/12),

dass diese Einschätzung von Dr. A.___ in das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 29. März 2012 (Urk. 12/128) einfloss, wobei die Gutachter des Z.___ ausführten, retrospektiv sei anzunehmen, dass in der bisherigen Tätigkeit als Pflegerin bei der B.___ seit der Entlassung im Dezember 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 12/128/7),

dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ am 17. Dezember 2004 auf den 28. Februar 2005 erfolgte, die Beschwerdeführerin jedoch bereits am 6. Dezember 2004 von jeglicher Arbeitsleistung freigestellt worden (Urk. 12/11/4) und ihr letzter effektiver Arbeitstag der 19. November 2004 gewesen war (Urk. 12/11/1),

dass das Z.___ in der Stellungnahme vom 14. Mai 2013 (Urk. 11/2) an der interdisziplinär durchgeführten Beurteilung vom März 2012 festhielt, anlässlich welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit bereits im Dezember 2004 festgelegt wurde,

dass gestützt auf die Ausführungen des Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Dezember 2004 auszugehen ist, auch wenn der letzte effektive Arbeitstag der 19. November 2004 war,

dass damit das Wartejahr im Dezember 2005 abgelaufen ist und der Rentenanspruch daher ab dem 1. Dezember 2005 besteht,

dass die Beschwerde demnach in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 eine ganze Rente auszurichten ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist, wobei anzumerken ist, dass der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand (Urk. 20) als deutlich übersetzt betrachtet werden muss,

dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. Januar 2012 gegenstandslos geworden ist,

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Dezember 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Pensionskasse Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstOnyetube