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Entscheid

IV.2013.00565

Invaliditätsbemessung, Tabellenlohnvergleich, rentenausschliessender Invaliditätsgrad - BGE 8C_248/2014

13. Februar 2014Deutsch7 min

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Sachverhalt

im Weiteren die mit genannter Gerichtsverfügung zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestellte Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,

nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemisst, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert,

gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird,

der von Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher geltend gemachte Aufwand von 28.3 Stunden (Urk. 18/2) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen ist, und namentlich 9.4 verrechnete Stunden (nebst Instruktion und Aktenstudium) für die fünfeinhalb materielle Seiten umfassende Beschwerdeschrift als ebenso überhöht erscheint wie 6.2 Stunden für die vier materielle Seiten umfassende Replik und 4.8 Stunden für die Abklärungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

angesichts der zu studierenden 56 Aktenstücke, der eingereichten Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Silvia Bucher, Zürich, wird mit Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Silvia Bucher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubRubeli