Lexipedia

Entscheid

IV.2013.00630

Überzeugendes Gerichtsgutachten, Überbindung der Gerichtskosten an die Verwaltung.

24. März 2014Deutsch6 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1.In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2 mit Wirkung ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachten von Fr. 6‘743.10 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.Dem Beschwerdeführer 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.Zustellung gegen Empfangsschein an:

GastroSocial Pensionskasse

Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

Erwägungen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubLocher