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Entscheid

IV.2014.00016

Dass-Entscheid; eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ist mit dem im Vorbescheidverfahren nachgereichten Arztbericht glaubhaft dargetan und auf die Neuanmeldung deshalb einzutreten

25. März 2014Deutsch9 min

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Sachverhalt

im vor Erlass der Verfügung vom 4. Mai 2012 ausgestellten Bericht von Dr. Z.___ nur davon die Rede war, dass infolge der zweimalig durchgeführten Hochdosischemotherapie längerfristig aufgrund rascher Ermüdbarkeit sowie je nach Myelomsituation auch schmerzbedingt eine verminderte Leistungsfähigkeit auftreten könne und Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin damals noch eine Arbeitsfähigkeit von 10-30 % in bisheriger Tätigkeit attestiert hatte,

der Beschwerdeführerin laut aktueller Einschätzung von Dr. Z.___ vor dem Hintergrund rascher körperlicher Ermüdung und Erschöpfung bei kleineren Anstrengungen weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr zumutbar ist,

Dr. Z.___ neu auch auf Einschränkungen im Haushalt hinwies, während die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung noch ausführte, sie könne die Haushaltsarbeit weiterhin selber vornehmen (Urk. 7/21 Ziff. 6) und auch die Abklärungsperson zum Schluss kam, es bestünden derzeit keine invaliditätsbedingten Einschränkungen bei den Haushaltsarbeiten,

Dr. Z.___ weiter berichtete, die Beschwerdeführerin habe ihre Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren,

eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes demnach gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ im Bericht vom 19. November 2013 mit dem erforderlichen Beweismass der Glaubhaftmachung erstellt ist, wobei dieser Bericht im Vorbescheidverfahren und daher – trotz versäumter Nachfrist (vgl. Urk. 7/33) – mit Blick auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 rechtzeitig vor Erlass des angefochtenen Entscheids eingereicht wurde,

die Beschwerdegegnerin daher zu Unrecht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist,

die Verfügung vom 18. Dezember 2013 somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese auf die Neuanmeldung vom 3. September 2013 eintrete und den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell prüfe und darüber (nach erfolgter Abklärung) verfüge,

in weiterer Erwägung dass

es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, so dass das Verfahren kostenpflichtig ist,

die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Dezember 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 3. September 2013 eintrete und den Leistungsanspruch der Versicherten materiell prüfe und darüber verfüge.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage je eines Doppels von Urk. 6 und Urk. 10

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubOertli