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Entscheid

IV.2014.00057

Rückweisung der Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärung und Neuverfügung gemäss übereinstimmenden Anträgen der Parteien. Kürzung Honorarnote (Barauslagen).

7. April 2014Deutsch5 min

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Sachverhalt

im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Verfügungen vom 26./27. November 2013 (Urk. 2/1-4) nicht pendente lite aufgehoben, sondern lediglich beantragt hat, dass die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 9), weshalb die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann,

zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin aber Einigkeit darüber besteht, dass die Sache weiter abgeklärt werden muss und sich deshalb als nicht spruchreif erweist (vgl. Urk. 9 und 16),

die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, weshalb die Verfügungen vom 26./27. November 2013 (Urk. 2/1-4) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge;

in weiterer Erwägung, dass

die Kosten des Verfahrens auf Fr. 200. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),

Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, mit Honorarnote vom 27. März 2014 (Urk. 17) einen Aufwand von 5 Stunden und 52 Minuten zu einem (gerichtsüblichen) Stundenansatz von Fr. 200. (zuzüglich Mehrwertsteuer), mithin Fr. 1‘173.35 geltend machte, was angemessen erscheint,

er daneben Fr. 421.-- für Fotokopien verrechnete, welcher Aufwand bei der praxisgemässen Entschädigung von Fr. -.50 pro Fotokopie weder als angemessen noch als notwendig im Sinne von § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigung vor dem Sozialversicherungsgericht erscheint, zumal die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2013 bereits die gesamten Verwaltungsakten in Kopie zugestellt hat (Urk. 9/274),

daher die Barauslagen (Kopien/Porti) auf Fr. 100.-- zu bemessen sind, so dass unter Berücksichtigung der Mehrwehrsteuer gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 1‘375.20 resultiert,

sich damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 26./27. November 2013 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘375.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubStocker