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Entscheid

IV.2014.00205

Versicherungsmässige Voraussetzungen für ordentliche und ausserordentliche Invalidenrente; Informationspflicht der Auslandsvertretung betreffend freiwillige Versicherung.

9. September 2015Deutsch6 min

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Sachverhalt

im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der Vater der Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte, er sei vom schweizerischen Generalkonsulat in Z.___ nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 2 AHVG und Art. 1b IVG hingewiesen worden (vgl. Urk. 6/35),

aufgrund der - insoweit unergiebigen - Akten nicht entschieden werden kann, ob das schweizerische Generalkonsulat zu jedem Zeitpunkt seinen Informationspflichten gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und namentlich auch nach Art. 3 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) nachgekommen ist, weil die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen (etwa Einholung eines Amtsberichts beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA) vorgenommen hat,

derartige Nachforschungen im vorliegenden Fall allerdings unterbleiben konnten, weil sich aus den genannten Ausführungen des Vaters der Beschwerdeführerin ergibt, dass er erst nach deren Erkrankung 2009 in engeren Kontakt mit dem schweizerischen Generalkonsulat trat, um Fragen in Bezug auf die Sozialhilfe für Auslandschweizer zu erörtern (Urk. 6/35),

im Jahr 2009, als im Generalkonsulat (angeblich) auch Versicherungsfragen erörtert worden seien, die Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung bereits längst abgelaufen war; denn diese einjährige Frist begann mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung, mithin bei Verlassen der Schweiz (August 2005),

aus dem Gesagten folgt, dass die - vom Vater der Beschwerdeführerin geschilderte - (angebliche) Aussage der Konsularbehörden, dass es zum damaligen Zeitpunkt (im Rahmen der schweizerischen Sozialversicherungen) keinen „weitergehenden Schutz“ gegeben habe, korrekt war,

im Übrigen weder die Beschwerdeführerin noch deren Vater vorbrachten, sie seien vom Generalkonsulat (oder einer anderen Behörde) zu einem früheren Zeitpunkt unzutreffend informiert worden und deshalb nicht von Anfang an der freiwilligen Versicherung beigetreten, als dies noch möglich gewesen wäre,

daraus folgt, dass allfällige unzutreffende oder unterbliebene Informationen des Generalkonsulats im Jahr 2009 im vorliegenden Kontext mangels eines Kausalzusammenhangs zum unterbliebenen Beitritt zur freiwilligen Versicherung, der spätestens im Sommer 2006 hätte erfolgen müssen, nicht von Belang sind,

demzufolge die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, weil weder die Voraussetzungen für eine ordentliche noch eine ausserordentliche Rente gegeben sind;

in weiter Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.-- ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG);

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubStocker