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Entscheid

IV.2014.00734

Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts zu neuer Entscheidung betreffend Weiterausrichtung der Rente nach Rückweisung des SVGer an IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen; Abweisung des Gesuc

5. August 2014Deutsch5 min

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Sachverhalt

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2013 um Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Erwägungen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

MosimannBrühwiler