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Entscheid

IV.2014.01060

Nichteintreten auf Neuanmeldung; keine anspruchsrelevante Änderung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht; Einschätzung des behandelnden Facharztes lässt keine objektive Befundverschle

23. Februar 2016Deutsch6 min

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Sachverhalt

im Übrigen nach der Rechtsprechung einer depressiven Störung grundsätzlich nur dann invalidisierende Wirkung zuzuschreiben ist, wenn eine konsequente Depressionstherapie mit Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2),

zusammengefasst mit den Berichten von Dr. A.___ – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5) – eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der abschlägigen Verfügung vom 21. April 2010 nicht glaubhaft gemacht ist,

sich demzufolge die angefochtene Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 18. September 2014 (Urk. 2) als rechtens erweist, was zur Abweisung der Beschwerde führt;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubBuchter