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Entscheid

IV.2015.01014

Revisionsgesuch; kein Revisionsgrund vorhanden.

5. Oktober 2015Deutsch5 min

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Sachverhalt

im Übrigen in E. 5 des Urteils vom 1. Juni 2015 (Urk. 2) begründet wurde, weshalb die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 2 zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von je Fr. 1‘200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) verpflichtet wurden,

aus dem Gesagten folgt, dass das Revisionsgesuch, weil kein Revisionsgrund gegeben ist und die Behauptungen der Gesuchstellerin überdies krass aktenwidrig sind, ohne Weiterungen (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) abzuweisen ist;

verfügt die Einzelrichterin:

1. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt X.___

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Stocker