Lexipedia

Entscheid

IV.2016.00922

dass-Urteil, Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten, wegen zwar absolviertem Praktikum, aber Nichtteilnahme an Brückenangebot teilweise Gutheissung der Beschwerde

19. Juni 2017Deutsch6 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. August 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Monate März 2015 bis Juli 2015 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung für den Sohn Y.___ hat. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die an ihn zu Unrecht ausbezahlte Kinderrente für die Monate November 2014 bis Februar 2015 im Umfang von Fr. 2‘178.-- zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Sechstel (Fr. 100.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu fünf Sechsteln (Fr. 500.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Erwägungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

Arnold GramignaHausammann