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Entscheid

IV.2017.00056

Revision unseres Gerichtsurteils. Übereinstimmende Anträge.

16. März 2017Deutsch4 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Juni 2016 (IV.20015.00149) aufgehoben.

2.

2.1 Die Beschwerde von X.___ wird abgewiesen und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Januar 2015 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 keinen Rentenanspruch mehr hat.

2.2 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden X.___ auferlegt unter Anrechnung der bereits bezahlten Fr. 400.--. Rechnung und Einzahlungsschein für die noch zu bezahlenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Die von der Gesuchstellerin bezahlten Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

2.3 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. X.___ wird verpflichtet, die ihm gestützt auf Dispositiv Ziffer 3 des aufgehobenen Urteils vom 27. Juni 2016 ausbezahlte Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage eines Doppels von Urk. 7

Erwägungen

- Fürsprecher Frank Goecke

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstSchwegler