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Entscheid

IV.2017.00498

Übereinstimmende Anträge; IV-Taggeld, keine Kürzung wegen Überentschädigung

15. Dezember 2017Deutsch7 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde (Urk. 1) wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2017 (Urk. 2/2) aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 30. April 2017 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld von Fr. 263.20 hat.

2. In Gutheissung der Beschwerde (Urk. 11/1) wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2017 (Urk. 11/2) aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 1. August 2017 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld von Fr. 263.20 hat.

3. In Gutheissung der Beschwerde (Urk. 10/1) wird die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2017 (Urk. 10/2) ersatzlos aufgehoben.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

6. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher

Erwägungen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 21 und 22

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

7.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

HurstKreyenbühl