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Entscheid

IV.2018.00851

Verfahrenstrennung. Beschwerde betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren und Beschwerde betreffend Renteneinstellung sind in zwei getrennten Verfahren zu behandeln.

20. November 2018Deutsch2 min

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Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 31. August 2018 (Urk. 2/1) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab. Am 6. September 2018 hob sie die bisherige halbe Rente per 1. April 2015 verfügungsweise auf (Urk. 2/2). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen beide Verfügungen Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2. Da die Verfügungen vom 31. August und 6. September 2018 nicht in sachlichem Zusammenhang stehen, ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 6. September 2018 vom vorliegenden Prozess abzutrennen und unter der neuen Prozessnummer IV.2018.01012 weiterzuführen.

Die Referentin verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren von X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betreffend die Verfügung vom 6. September 2018 wird vom vorliegenden Prozess abgetrennt und unter der neuen Prozessnummer IV.2018.01012 weitergeführt.

Erwägungen

2.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld, unter Beilage des Doppels von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Schleiffer Marais