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Entscheid

IV.2019.00727

Psychiatrisches Gutachten überzeugend

7. Februar 2020Deutsch20 min

1. X.___, geboren 1977, Mutter zweier Töchter (geboren 1997 und 2000), arbeitete seit dem 1. Juli 2013 in einem 90%-Pensum als Pflegefachfrau im Kantonsspital Y.___ (Urk. 7/1 und Urk. 7/8). Am 5. Juni 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine massive Erschöpfung mit steigender Tendenz zur Depression und Kindheitstraumata bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Am 20. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie als Frühinterventionsmassnahme die Kosten für eine individuelle Laufbahnberatung im Zeitraum vom 24. August 2015 bis zum 24. Juni 2016 übernehme (Urk. 7/17). Gleichzeitig erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 31. August 2015 bis zum 28. Februar 2016 bei der Arbeitsintegration Z.___ (Urk. 7/18; vgl. auch Schlussbericht Aufbautraining vom 11. März 2016, Urk. 7/37). Am 17. September 2015 kündigte das Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. Dezember 2015 (Urk. 7/29). Am 3. März 2016 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei Z.___ im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2016 (Urk. 7/31; vgl. auch Schlussbericht Arbeitstraining vom 4. November 2016, Urk. 7/65). Vom 18. bis zum 30. August 2016 war die Versicherte im Kriseninterventionszentrum der integrierten Psychiatrie A.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 7/68/8). Am 30. August 2016 teilte die IV-Stelle ihr mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/47). Vom 30. August bis zum 27. Oktober 2016 wurde die Versicherte in der Klinik B.___ stationär behandelt (Urk. 7/68/13-16). In der Folge zog die IV-Stelle die von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2015 und vom 23. März 2017 bei (Urk. 7/71 und Urk. 7/77). Vom 26. Januar bis zum 26. April 2017 wurde die Versicherte in der A.___ stationär behandelt (Urk. 7/83). Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 auferlegte die IV-Stelle ihr im Sinne einer Schadenminderungspflicht, die bisherige traumaspezifische Psychotherapie weiterzuführen (Urk. 7/94). Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/96), wogegen diese am 13. September respektive 1. November 2017 Einwand erhob (Urk. 7/104 und Urk. 7/107; diese beiden Eingaben wurden versehentlich im Dossier einer anderen versicherten Person abgelegt). Mit Verfügung vom 10. November 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/108), wogegen diese am 13. Dezember 2017 Beschwerde erhob (Urk. 7/112). Mit Urteil IV.2017.01360 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 10. November 2017 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ein korrektes Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge (Urk. 7/117). Vom 8. November bis zum 19. Dezember 2017 wurde die Versicherte in der Klinik B.___ und vom 21. Februar bis zum 23. Mai 2018 in der A.___ stationär behandelt (Urk. 7/124 und Urk. 7/134). Daraufhin gab die IV-Stelle bei Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 9. Januar 2019 erstattete (Urk. 7/147). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Februar 2019, Urk. 7/149, und Einwand der Versicherten vom 18. März bzw. 9. Mai 2019, Urk. 7/156 und Urk. 7/159) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September 2019 (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

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Sachverhalt

1. X.___, geboren 1977, Mutter zweier Töchter (geboren 1997 und 2000), arbeitete seit dem 1. Juli 2013 in einem 90%-Pensum als Pflegefachfrau im Kantonsspital Y.___ (Urk. 7/1 und Urk. 7/8). Am 5. Juni 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine massive Erschöpfung mit steigender Tendenz zur Depression und Kindheitstraumata bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Am 20. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie als Frühinterventionsmassnahme die Kosten für eine individuelle Laufbahnberatung im Zeitraum vom 24. August 2015 bis zum 24. Juni 2016 übernehme (Urk. 7/17). Gleichzeitig erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 31. August 2015 bis zum 28. Februar 2016 bei der Arbeitsintegration Z.___ (Urk. 7/18; vgl. auch Schlussbericht Aufbautraining vom 11. März 2016, Urk. 7/37). Am 17. September 2015 kündigte das Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. Dezember 2015 (Urk. 7/29). Am 3. März 2016 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei Z.___ im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2016 (Urk. 7/31; vgl. auch Schlussbericht Arbeitstraining vom 4. November 2016, Urk. 7/65). Vom 18. bis zum 30. August 2016 war die Versicherte im Kriseninterventionszentrum der integrierten Psychiatrie A.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 7/68/8). Am 30. August 2016 teilte die IV-Stelle ihr mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/47). Vom 30. August bis zum 27. Oktober 2016 wurde die Versicherte in der Klinik B.___ stationär behandelt (Urk. 7/68/13-16). In der Folge zog die IV-Stelle die von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2015 und vom 23. März 2017 bei (Urk. 7/71 und Urk. 7/77). Vom 26. Januar bis zum 26. April 2017 wurde die Versicherte in der A.___ stationär behandelt (Urk. 7/83). Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 auferlegte die IV-Stelle ihr im Sinne einer Schadenminderungspflicht, die bisherige traumaspezifische Psychotherapie weiterzuführen (Urk. 7/94). Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/96), wogegen diese am 13. September respektive 1. November 2017 Einwand erhob (Urk. 7/104 und Urk. 7/107; diese beiden Eingaben wurden versehentlich im Dossier einer anderen versicherten Person abgelegt). Mit Verfügung vom 10. November 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/108), wogegen diese am 13. Dezember 2017 Beschwerde erhob (Urk. 7/112). Mit Urteil IV.2017.01360 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 10. November 2017 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ein korrektes Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge (Urk. 7/117). Vom 8. November bis zum 19. Dezember 2017 wurde die Versicherte in der Klinik B.___ und vom 21. Februar bis zum 23. Mai 2018 in der A.___ stationär behandelt (Urk. 7/124 und Urk. 7/134). Daraufhin gab die IV-Stelle bei Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 9. Januar 2019 erstattete (Urk. 7/147). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Februar 2019, Urk. 7/149, und Einwand der Versicherten vom 18. März bzw. 9. Mai 2019, Urk. 7/156 und Urk. 7/159) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September 2019 (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2. Dagegen erhob die Versicherte am 17. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine Invalidenrente zuzusprechen ab wann rechtens; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 11. November 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das

(fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Erwägungen

1.6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.7

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung mit Krankheitswert habe festgestellt werden können. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte und den Gutachten von Dr. C.___ ergebe sich, dass psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen würden. Dr. D.___ habe in seinem Gutachten vom 9. Januar 2019 insbesondere nachvollziehbar begründet, weshalb keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliege (Urk. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass Dr. C.___ IV-relevante Diagnosen nach ICD-10 gestellt und ihr aus psychiatrischer Sicht dauerhafte Arbeitsunfähigkeiten von zunächst 60 % und ab August 2016 100 % attestiert habe. Zu berücksichtigen seien auch die diversen Klinikberichte, in welchen ebenfalls psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angeführt worden seien. Dass die festgestellten psychischen Beschwerden ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen und soziokulturellen Umständen fänden, sei unzutreffend. Der Gutachtensauftrag der Beschwerdegegnerin an Dr. D.___ habe sodann eine Vorbeurteilung des medizinischen Sachverhalts enthalten, weshalb das Gutachten von Dr. D.___ als nicht beweiskräftig aus den Akten zu weisen sei. Überdies sei Dr. D.___s Herleitung der Diagnosen nicht nachvollziehbar. Sein Gutachten enthalte mehrere inhaltliche Mängel und es fehle eine ergebnisoffene Gesamtbetrachtung anhand der Standardindikatoren (Urk. 1 S. 6 ff.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

3.

3.1

Dr. C.___ diagnostizierte im an die BVK gerichteten Gutachten vom 30. April 2015 eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei schwerem psychophysischem Erschöpfungszustand (ICD-10 F32.0, Z73.0). Er gab an, dass keine Berufsunfähigkeit bestehe. Gegenwärtig könne aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vertreten werden. In einer angepassten Tätigkeit sei aktuell von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/71/19-20).

3.2

Der Casemanager von Z.___ führte im Schlussbericht vom 11. März 2016 aus, dass die Beschwerdeführerin die Rahmenbedingungen des Aufbautrainings eingehalten und die vorgegebenen Ziele erreicht habe. Sie habe sich in der Laufbahnberatung und in der Therapie intensiv mit ihrer beruflichen Zukunft auseinandergesetzt. Sie selber sehe sich im Migrationsbereich. Nach einem ersten Schnuppereinsatz habe sie auch positive Rückmeldungen des zuständigen Zentrumsleiters erhalten. Ab Sommer könne die Beschwerdeführerin in einem Durchgangszentrum der Asylorganisation O.___ ein dreimonatiges Praktikum absolvieren (Urk. 7/37/4).

3.3

Im Schlussbericht vom 4. November 2016 hielt der Casemanager von Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin die Rahmenbedingungen des Arbeitstrainings zu Beginn habe einhalten und die vorgegebenen Ziele habe erreichen können. Der Einsatz im Durchgangszentrum der Asylorganisation O.___ habe sich zunächst positiv entwickelt und die Beschwerdeführerin habe gute Rückmeldungen aus dem Team und von ihrer Vorgesetzten erhalten. Ein Vorfall mit einer Asylbewerberin, welche sie ins Spital begleitet habe, habe jedoch eine psychische Krise mit akuter Suizidalität ausgelöst. Von dieser Krise habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erholt und es habe sogar eine Klinikeinweisung in Betracht gezogen werden müssen. Schliesslich habe die Massnahme per Ende August 2016 abgebrochen werden müssen (Urk. 7/65/4-5).

3.4

Dr. C.___ stellte im Gutachten vom 23. März 2017 zuhanden der BVK folgende Diagnosen (Urk. 7/77/14):

(1) Status nach schwerem psychophysischen Erschöpfungszustand (ICD-10 F73.0) bei rezidivierender depressiver Störung, im August 2016 mittelgradig ausgeprägt, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

(2) dissoziative Störung

Differentialdiagnose:

- im Rahmen einer PTBS (ICD-10 F43.1)

- dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.1)

- dissoziative Fugue (ICD-10 F44.1)

Dr. C.___ erklärte, dass keine Berufsunfähigkeit bestehe. Seit Sommer 2016 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/77/18).

3.5

Die medizinischen Fachpersonen der A.___ stellten im Bericht vom 18. Juli 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine PTBS (ICD-10 F43.1) und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2). Zurzeit sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zurzeit nicht zumutbar (Urk. 7/134/3-4).

3.6

Dr. D.___ führte im Gutachten vom 9. Januar 2019 folgende Diagnosen an (Urk. 7/147/32):

gemischte dissoziative Störung (Amnesie, Fugue, Bewegungs- und Sensibilitäts-/Empfindungsstörungen; ICD-10 F44.7)

- bei schweren Belastungen im Lebenslauf, akzentuierten Persönlichkeitszügen, Konsum nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen und vielfältigen sozialen Schwierigkeiten

Dr. D.___ erklärte, dass in der bisherigen Tätigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne (Urk. 7/147/53).

4.

4.1Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 9. Januar 2019 (Urk. 7/147).

Dispositiv

4.2Das Gutachten von Dr. D.___ basiert auf der erforderlichen fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. D.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Seine Expertise erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.8).

4.3Dr. D.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 ein depressives Syndrom festgestellt worden sei. Dieses habe sich bei sozialen Schwierigkeiten (unfreiwillige Rückkehr in die Schweiz 2011/«Heimweh» nach Ägypten, Beschwerdeführerin zunächst allein verantwortlich für Erwerbseinkommen, Administrations- und Erziehungsaufgaben, Belastungen/Tag-Nachtumkehr am Arbeitsplatz, Schwierigkeiten der Herkunftsfamilie des Ehemannes) entwickelt und zu einer erstmaligen ambulanten psychologischen Psychotherapie geführt. Das Syndrom sei als Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) zu qualifizieren. Das Vorliegen einer eigenständigen depressiven Episode nach den ICD-10-Kriterien könne aufgrund der Angaben in den Akten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden (Urk. 7/147/32-34). Anlässlich der Untersuchung vom 6. Dezember 2018 habe die Beschwerdeführerin sodann von vielen von ihr als Traumata eingeordneten schweren Belastungen berichtet (sexuelle Übergriffe durch einen Sigrist und einen Lehrer zwischen dem achten und dem 13. Altersjahr, als schockierend erlebtes Verhalten des Freundes im 16. Altersjahr, rezidivierende zwischenmenschliche Konflikte innerhalb der ägyptischen Verwandtschaft ab 1997/1998, Selbstmordattentate 2005, Beteiligung an Demonstrationen 2011, Konflikt im Durchgangszentrum E.___ im August 2016, Stuprum im Herbst 2017). Eine PTBS gemäss ICD-10 F43.1 könne aufgrund der aktuellen Untersuchung und der Angaben in den Akten jedoch nicht hinreichend begründet werden. Bei den genannten sexuellen Übergriffen zwischen dem achten und dem 13. Altersjahr, beim Stuprum im Herbst 2017 und bei der potentiell tödlichen Bedrohung im Rahmen eines Selbstmordattentats 2005 und anlässlich von Demonstrationen 2011 könne das PTBS-Kriterium von belastenden Ereignissen mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass zwar vermutet werden. Im Weiteren seien bei der Beschwerdeführerin prädisponierende Faktoren im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen (narzisstisch, histrionisch, psychasthenisch und hypochondrisch) vorhanden, welche die Schwelle für die Entwicklung der Symptome einer PTBS senken könnten. Die in den Akten aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin pauschal postulierten Hinweise und die von ihr aktuell noch erwähnten Erinnerungen, die den genannten vermutlichen Traumata nicht zugeordnet werden könnten, würden das Kriterium des wiederholten Erlebens der betreffenden Traumata in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen indes nicht erfüllen. Ebensowenig sei das Merkmal eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit vorhanden. Ferner habe die Beschwerdeführerin auch kein relevantes Vermeidungsverhalten beschrieben. Sie führe eine langjährige Partnerschaft, habe zwei Schwangerschaften ausgetragen, konfrontiere sich langjährig mit (auch männlichem) Körperkontakt im Zusammenhang mit ihrem Beruf und habe weder nach 2005 noch nach 2011 ihre Aufenthalte in/ Reisen nach Ägypten unterbunden. Eine vegetative Übererregtheit oder Vigilanzsteigerung werde in den Akten und von der Beschwerdeführerin beschrieben, sei anlässlich der aktuellen Untersuchung aber nicht festgestellt worden. Der Beginn einer allfälligen Belastungsreaktion mit Bezug zu den Ereignissen sei überdies unklar (Urk. 7/147/35-38). Schliesslich könne festgestellt werden, dass die Kriterien für die Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung (Konversionsstörung) gemäss ICD-10 F44.7 erfüllt seien. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin würden Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person darstellen und keinen Krankheitswert besitzen (Urk. 7/147/38-41).

Dr. D.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau arbeitsfähig sei. Für die Zeiten stationärer, meist elektiver Hospitalisationen sei von kurzdauernden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen (das heisse gemäss den Angaben in den Akten vom 30. August bis zum 27. Oktober 2016, vom 26. Januar bis zum 26. April 2017, vom 8. November bis zum 19. Dezember 2017 und vom 21. Februar bis zum 23. Mai 2018). Darüber hinaus könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für keinen Zeitraum eine anhaltende relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden (Urk. 7/147/53-54).

4.4Diese Beurteilung von Dr. D.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar.

Dr. D.___s Gutachten enthält dabei auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.4). Diesbezüglich ist seiner Expertise insbesondere zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Ehemannes und ihrer Mutter den Haushalt besorge, im Garten arbeite, das Internet nutze, TV sehe, male, häkle und Skulpturen aus Ton und Pappmaché produziere. Ferner restauriere sie Gegenstände und verbringe damit zwei bis acht Stunden pro Tag. Sie kümmere sich um die Administration (inkl. Bankgeschäfte), nehme Termine wahr, fahre mit dem Velo, nutze den öffentlichen Verkehr, pflege soziale Kontakte und reise regelmässig nach Ägypten (Urk. 7/147/44). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist unter diesen Umständen zu verneinen.

Im Weiteren legte Dr. D.___ überzeugend dar, dass die von Dr. C.___ im Gutachten vom 30. April 2015 vorgenommene Zuordnung des depressiven Syndroms zu einer (leichten) depressiven Episode (ICD-10 F32.0) mit Bezug zur ICD-10-Definition nicht möglich sei. Dies vor dem Hintergrund, dass Dr. C.___ das Vorliegen objektiver psychopathologischer Befunde ausdrücklich verneint habe (Urk. 7/147/33-34). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ im Gutachten vom 23. März 2017 – nebst der von Dr. D.___ bestätigten Diagnose einer dissoziativen Störung – einzig eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung festgestellt hatte (Urk. 7/77/14). Gleichwohl attestierte er der Beschwerdeführerin eine seit Sommer 2016 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/77/18) – was nicht nachvollziehbar erscheint. Dr. D.___ bemerkte denn auch, dass die Beurteilungen zur Arbeitsfähigkeit in den Akten aus versicherungspsychiatrischer Sicht aufgrund der spärlichen unspezifischen objektiven psychopathologischen Befunde, der teilweise widersprüchlichen Einschätzungen und der fehlenden Diskussion mit Bezug zum Klassifikationssystem nicht nachvollziehbar seien; sie würden sich weit überwiegend auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin abstützen (Urk. 7/147/55).

4.5Die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 ff.) sind nicht stichhaltig. Dass der Gutachtensauftrag der Beschwerdegegnerin an Dr. D.___ nicht neutral formuliert worden sein soll, ist unzutreffend. Wie aus dem ergänzenden Fragenkatalog an Dr. D.___ vom 27. August 2018 ersichtlich ist, wurden die betreffenden Fragen offen und nicht in irgendeiner Form voreingenommen gestellt (Urk. 7/137/3). Im Übrigen war F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) selbstverständlich dazu befugt, in der Stellungnahme vom 20. August 2018 auf von ihm festgestellte Inkonsistenzen in den medizinischen Akten hinzuweisen (Urk. 7/148/3-4). Die von Dr. D.___ benannten sozialen Schwierigkeiten bzw. psychosozialen Belastungsfaktoren, die das vorliegende Beschwerdebild mitbestimmen, sind für sich allein genommen sodann nicht invalidisierend (vgl. E. 1.5). Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die detaillierten Ausführungen von Dr. D.___ zum Alltag und zu den sozialen Kontakten (Urk. 7/147/44), die auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst beruhen, falsch sein könnten, liegen nicht vor. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus den Schlussberichten zum Aufbau- und Arbeitstraining nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 7/37 und Urk. 7/65).

Auf das Gutachten von Dr. D.___ kann demnach abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich.

5.Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit der das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6.Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin Karin Wüthrich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstKreyenbühl

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IV.2021.0000221. Februar 2022Deutsch

1. X.___, geboren 1964, ist ausgebildete Floristin, war in der Folge aber auch in verschiedenen anderen Branchen berufstätig, zuletzt als Sachbearbeiterin und Mitarbeiterin im Empfangsbereich für die Y.___ AG (Urk. 7/1, Urk. 7/3/5 f., Urk. 7/58/3). Am 19. Januar 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schlafstörungen, ein Restless Leg-Syndrom und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete zunächst Frühinterventionsmassnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes ein (vgl. Urk. 7/12). Sodann zog sie den Austrittsbericht der Z.___ AG vom 24. November 2017 (Urk. 7/2/1-13) bei, ferner einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/1/1-5) und Unterlagen der Krankentaggeldversicherung von X.___ (Urk. 7/19/1-48), namentlich enthaltend das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2018 (Urk. 7/19/7-14) und den Bericht der Z.___ AG vom 13. Dezember 2017 (Urk. 7/19/24-27). Per Ende Mai 2018 kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (Urk. 7/49/5). Mit Mitteilung vom 14. Juni 2018 orientierte die IV-Stelle die Versicherte, es werde im Sinne einer beruflichen Massnahme ab dem 9. Juli 2018 bis zum 8. Januar 2019 ein Arbeitstraining im Pflegezentrum B.___ in C.___ durchgeführt und für diese Zeit ein Taggeld ausgerichtet (Urk. 7/26). Ziel des Arbeitstrainings war es, das Arbeitspensum im Verlauf der Massnahme auf 90 % zu steigern (Urk. 7/31). Das Arbeitspensum konnte in der Folge nicht im geplanten Umfang ausgeweitet werden, was zum vorzeitigen Abbruch der Massnahme führte (Urk. 7/49/7 f.). Mit Mitteilung vom 11. März 2019 leitete die IV-Stelle eine weitere Integrationsmassnahme in Form eines Aufbautrainings bei der D.___ AG in C.___ in der Zeit vom 18. Februar bis 17. August 2019 ein. Ziel dieser Massnahme war es, das Arbeitspensum von zunächst vier Stunden pro Tag schrittweise auf zuletzt 50 % zu steigern (Urk. 7/33, Urk. 7/35). Mit Mitteilung vom 19. August 2019 schloss die IV-Stelle die berufliche Massnahme nach Einsicht in den Abschlussbericht der Eingliederungsinstitution (vgl. Urk. 7/50) mit der Feststellung ab, die Versicherte sei nunmehr in der Lage, selbständig eine Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden (Urk. 7/47). Die IV-Stelle holte sodann den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2019 und einen aktualisierten IK-Auszug ein (Urk. 7/54/2-5, Urk. 7/57/1-4). Nach zusätzlicher Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Urk. 7/58/3 f.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Erlass des Vorbescheides vom 8. April 2020 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/60). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. April 2020, ergänzt am 2. Juni 2020, Einwände (Urk. 7/61, Urk. 7/66). Mit Verfügung vom 19. November 2020 entschied die IV-Stelle wie angekündigt und wies das Leistungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 7/69).

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Befristete Rente zugesprochen; Selbsteingliederung zumutbar

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