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Entscheid

IV.2021.00719

Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung.

22. März 2022Deutsch2 min

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach polydisziplinärer Begutachtung der Beschwerdeführerin, über deren Rentenanspruch neu verfüge.

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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00719

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Slavik

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 22. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Das Gericht erkennt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach polydisziplinärer Begutachtung der Beschwerdeführerin, über deren Rentenanspruch neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage des Beiblattes zu unbegründeten Entscheiden an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Erwägungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen unter weiterer Beilage je einer Kopie der Beschwerdeschrift, des angefochtenen Entscheids und der Beschwerdeantwort

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Dieses Urteil erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen von der Zustellung an von einer Partei oder einer zur Anfechtung berechtigten Behörde schriftlich eine Begründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, läuft die Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht ab Zustellung des begründeten Entscheids. Verzichten die Parteien auf die Begründung des Urteils, reduzieren sich die Gerichtskosten auf die Hälfte.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubSchetty