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Entscheid

KA.2006.00010

Anwendbarkeit des FZA im Bereich der Kinderzulagen, ungenügende Sachverhaltsfeststellung, Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen.

28. August 2006Deutsch5 min

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Sachverhalt

im vorliegenden Fall die Akten keine klaren Angaben darüber enthalten, ob A.___ neben ihrer Tätigkeit für die in Zürich ansässige Beschwerdeführerin allenfalls auch in ihrem Wohnsitzstaat Italien oder in einem Drittstaat (selbständig oder abhängig bzw. unselbständig) erwerbstätig ist,

A.___ zwar im Anmeldeformular (zum Bezug von Kinderzulagen) die Frage nach weiteren Arbeitgebern sinngemäss verneint hat, aus den getätigten Angaben jedoch nicht hervorgeht, ob diese Angaben auch hinsichtlich allfälliger Arbeitgeber ausserhalb der Schweiz gelten (vgl. Urk. 7/2 S. 4),

das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wobei sich dieses Vorgehen vorliegend um so mehr rechtfertigt, als auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2006 die Rückweisung beantragt (vgl. Urk. 10) und die Beschwerdeführerin dagegen keine Einwände erhoben hat (vgl. Urk. 13),

die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuverfügung - wie sie selber geltend macht - insbesondere auch die Frage des Beitragsstatuts (d.h. ob die Tätigkeit von A.___ für die Beschwerdeführerin als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei), nochmals zu prüfen haben wird, dies mit Blick darauf, dass A.___, entgegen der von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vertretenen Auffassung, durch die Ausgleichskasse offenbar als Unselbständigerwerbende qualifiziert worden ist (vgl. etwa Urk. 7/7 sowie auch Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2006, Urk. 10),

die Verfügung vom 24. März 2006 demnach aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung 24. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu verfüge.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- E.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 13

- Direktion für Soziales und Sicherheit