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Entscheid

KA.2007.00019

Kinderzulagen; Anspruchskonkurrenz; Begriff des Beschäftigungsgrades gemäss § 6 Abs. 2 lit. c KZG.

20. August 2008Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Familienausgleichskasse, vom 13. Juli 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2007 Anspruch hat auf Kinderzulagen für das Kind Z.___, geboren 1993.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

Erwägungen

- Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Familienausgleichskasse

- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).