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Entscheid

KD220001

Kostenerlass

26. April 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD220001-O/U Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts Dr. L. Hunziker Schnider, Präsidentin, lic. iur. C. Spiess, Dr. D. Scherrer, lic. iur. M. Spahn und lic. iur. S. Volken sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Mei...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD220001-O/U

Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts Dr. L. Hunziker Schnider, Präsidentin, lic. iur. C. Spiess, Dr. D. Scherrer, lic. iur. M. Spahn und lic. iur. S. Volken sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel

Beschluss vom 26. April 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Rekurrentin

betreffend Kostenerlass

Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. November 2021; Proz. VW210009-O

Erwägungen:

1.

A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) schuldet dem Kanton Zürich aus einem am Bezirksgericht Zürich durchgeführten Verfahren (Geschäfts-Nr. GC200039-L) einen Betrag von Fr. 250.– (Urk. 3). Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) der Rekurrentin am 19. April 2021 eine Mahnung hatte zukommen lassen (Urk. 4/1 S. 2), teilte ihr diese am 24. April 2021 mit, dass sie die Verkehrsstrafe in keiner Weise anerkenne und die Forderung weder bezahlen könne noch werde und um Erlass der Forderung ersuche (Urk. 4/1). Die Rekurrentin hielt in der Folge – trotz informeller negativer Einschätzung der Erfolgschancen durch einen Fachspezialisten der Zentralen Inkassostelle vom 29. April 2021 (Urk. 4/2) – mit Schreiben vom 4. Juni 2021 an ihrem Erlassgesuch fest (act. 4/3). Am 30. August 2021 lehnte der stellvertretende Generalsekretär das Erlassgesuch einstweilen ab (Urk. 4/4), was der Rekurrentin am 16. September 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 4/5 = Urk. 3). Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihr Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte die Rekurrentin mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 (Urk. 2) Gebrauch. Mit Schreiben vom 12. November 2021 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher an die Verwaltungskommission (Urk. 1).

2.

Die Verwaltungskommission wies das Gesuch um Kostenerlass mit Beschluss vom 23. November 2021 ab (Urk. 5 = Urk. 11). Mit Schreiben vom 3. April 2022 (Poststempel 5. April 2022) wandte sich die Rekurrentin an den Präsidenten des Obergerichts und verlangte unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 23. November 2021 die formelle Überweisung dieses Falls an ein nächst höheres Schweizer Gericht (Urk. 7 = Urk. 10). Am 12. April 2022 übermittelte die Verwaltungskommission die Eingabe an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, was sie der Rekurrentin mit Schreiben vom selben Datum mitteilte (Urk. 8 = Urk. 9).

3.

Die Verwaltungskommission hat als erste Instanz in einer Angelegenheit der Justizverwaltung entschieden. Für den Rekurs dagegen ist die Rekurskommission

zuständig (§ 19 OrgV OGer). Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-8). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen.

4.

Gemäss § 22 Abs. 1 VRG beträgt die Rekursfrist 30 Tage, worauf die Verwaltungskommission in der Rechtsmittelbelehrung ihres Entscheids (Dispositivziffer 6) ausdrücklich hinwies. Der Beschluss der Verwaltungskommission wurde der Rekurrentin am 7. Dezember 2021 zugestellt (vgl. Urk. 6/1). Ein Fristenstillstand galt nicht (Griffel et al., Kommentar VRG, N 17 zu § 11 VRG). Entsprechend lief die Rekursfrist am 6. Januar 2022 ab. Die Eingabe der Rekurrentin vom 3. April 2022 erfolgte daher offensichtlich verspätet, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten ist.

5.

Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung kommt nicht in Frage (§ 17 Abs. 2 VRG).

Entscheid

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2. Kosten für das Rekursverfahren werden nicht erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rekurrentin, auf dem Rechtshilfeweg, − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte sowie − die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten).

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 250.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 26. April 2022

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Meisel

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