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Entscheid

KD220003

Kostenerlass

8. Juli 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD220003-O/U/ad Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken und lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD220003-O/U/ad

Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken und lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald

Urteil vom 8. Juli 2022

in Sachen

A._____, Rekurrentin

betreffend Kostenerlass

Rekurs gegen einen Beschuss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. April 2022; Proz. VW220001-O

Erwägungen:

1.1

A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) schuldet dem Kanton Zürich aus einem am Bezirksgericht Bülach durchgeführten Verfahren (Geschäfts-Nr. EB210074-C) einen Betrag von Fr. 160.– (Urk. 4/3 und Urk. 4/10). Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) der Rekurrentin am 22. Juni 2021 eine Rechnung hatte zukommen lassen (Urk. 4/1), stellte die Rekurrentin am 9. Juli 2021 das Gesuch um Kostenerlass (Urk. 4/2). Zur Begründung führte sie aus, dass sie damals nach dem Rechtsvorschlag der von ihr betriebenen Gegenpartei vom Betreibungsamt Bülach die Auskunft erhalten habe, sich ans Bezirksgericht wenden zu müssen, was sie auch getan habe, wobei sie nicht habe ahnen können, dass dies formal gesehen falsch gewesen sei. Sie befinde sich in prekären finanziellen Verhältnissen und werde von den Sozialen Diensten unterstützt. Die Rekurrentin hielt in der Folge – trotz informeller negativer Einschätzung der Erfolgschancen durch einen Fachspezialisten der Zentralen Inkassostelle vom 13. Juli 2021 (Urk. 4/3) – mit Schreiben vom 24. Juli 2021 an ihrem Erlassgesuch fest (Urk. 4/4). Entsprechend dem Antrag der Zentralen Inkassostelle lehnte der Generalsekretär-Stv. am 1. September 2021 das Gesuch um Erlass (einstweilen) ab (Urk. 4/5), was der Rekurrentin mit Schreiben vom 16. November 2021 bzw. 2. Dezember 2021 von der Zentralen Inkassostelle mitgeteilt wurde (Urk. 4/6 und Urk. 4/9). Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihr Erlassgesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens von der Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Rekurrentin mit Schreiben vom 31. Januar 2022 eine letzte Zahlungsfrist für die ausstehenden Fr. 160.– angesetzt (Urk. 4/10) und diese darauf mit Schreiben vom 7. Februar 2022 mit einem neuen Gesuch um Kostenerlass reagiert hatte (Urk. 4/11), wies die Zentrale Inkassostelle die Rekurrentin mit Schreiben vom 1. März 2022 erneut darauf hin, dass sie ihr Erlassgesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens von der Verwaltungskommission überprüfen lassen könne (Urk. 4/12). Mit Schreiben vom 29. März 2022 (Urk. 4/13) teilte die Rekurrentin der Zentralen Inkassostelle mit, dass sie an ihrem Erlassgesuch festhalte, worauf dieses von der Zentralen Inkassostelle mit Schreiben vom 31. März 2022 an die Verwaltungskommission überwiesen wurde (Urk. 1).

1.2

Die Verwaltungskommission wies das Gesuch um Kostenerlass mit Beschluss vom 14. April 2022 ab (Urk. 5 = Urk. 9). Der Beschluss wurde der Rekurrentin am 28. April 2022 zugestellt (Urk. 6/1). Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (Datum Poststempel) erhob sie rechtzeitig Rekurs (Urk. 7).

1.3. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-6). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif.

1.3. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-6). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Zusammenfassend führte die Verwaltungskommission zur Begründung aus, der Kostenerlass dürfe nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide zu korrigieren, zumal hierfür der von den einschlägigen Gesetzen vorgesehene Rechtsmittelweg zu beschreiten sei. Deshalb könne der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden. Insbesondere könne ein Kostenerlass dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorangehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittelosigkeit unterlassen habe, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess sei es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen. Dies schliesse indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege habe beantragen können oder mit ihrem Gesuch deshalb abgewiesen worden sei, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt werden könne. Eine solche Konstellation bestehe vorliegend jedoch nicht, habe die Rekurrentin doch nicht dargelegt, dass sie erst nach Fällung des massgeblichen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. EB210074-C) in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre. Vielmehr könne dem am 9. Juli 2021 ins Recht gereichten Schreiben der Stadt Zürich, B._____, vom 31. Mai 2021 (Urk. 4/2) entnommen werden, dass die Rekurrentin schon seit dem 1. April 2021, d.h. bereits vor der Fällung des Urteils vom 17. Mai 2021, finanzielle Unterstützung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich erhalten habe. Könnte die Rekurrentin bei diesen Gegebenheiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos. Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultierten, nicht zu vereinbaren. Das Kostenerlassgesuch sei demnach abzuweisen (Urk. 9 E. 4.1. f).

2.2. Die Rekurrentin macht zusammenfassend geltend, es sei richtig, dass sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. Sie sei damals mit ganz anderen Sachen administrativ völlig absorbiert gewesen, unter anderem mit der gescheiterten Schlichtungsverhandlung gegen einen Täter des gegen sie Ende August 2019 begangenen Raubes, welcher Hintergrund der vorliegenden Sache sei. Zudem habe sie zu diesem Zeitpunkt immer noch gehofft, dass ihr im Laufe ihrer zivilrechtlichen Schritte gegen die Täter ihre aufgewendeten Kosten von den Tätern erstattet werden würden. Sie habe bei zwei rechtskräftig verurteilten Tätern den entstandenen Schaden und die Aufwendungen durch Betreibungen einzufordern versucht. In diesem Zusammenhang seien die Kosten von Fr. 160.– entstanden, da sie vom Betreibungsamt Bülach eine falsche Auskunft erhalten und deshalb das Bezirksgericht Bülach statt die Schlichtungsbehörde angerufen habe. Sie werde auf allen bisherigen aufgewendeten Kosten, inkl. Schlich-tungsverhandlung und Betreibungskosten, sitzen bleiben und könne auch von den Tätern kein Geld erwarten. Sodann ersuche sie darum, sie nicht auch noch zusätzlich mit Fr. 500.– zu bestrafen, für die sie nichts könne (Urk. 7).

2.3. Zwar trifft zu, dass die Rekurrentin nur über sehr geringe Einnahmen von den Sozialen Diensten bzw. der Arbeitslosenkasse verfügt (vgl. Urk. 4/2 und Urk. 4/11). Die Vorinstanz hat aber zutreffend ausgeführt, dass die geltend gemachte Mittellosigkeit bereits zum Zeitpunkt des Entscheids des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Mai 2021 bestand, ergibt sich doch aus dem Schreiben der Stadt Zürich, B._____, vom 31. Mai 2021 (Urk. 4/2), dass die Rekurrentin schon seit dem 1. April 2021, d.h. bereits vor der Fällung des Urteils vom 17. Mai 2021, finanzielle Unterstützung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich erhalten hat. Die Rekurrentin hat damals weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt noch ist ihre Mittellosigkeit erst nach dem erwähnten Entscheid eingetreten. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung eines Kostenerlasses nicht erfüllt (vgl. Entscheid der Rekurskommission KD170003-O vom 17. Oktober 2017 E. 3.3). Ein Kostenerlass darf sodann nicht dazu dienen, den Entscheid der Sachinstanz über die Kostenauflage nachträglich zu überprüfen. Wenn die Rekurrentin der Meinung ist, die Kosten seien ihr zu Unrecht entstanden, insbesondere weil sie aufgrund einer falschen Auskunft das Verfahren beim Bezirksgericht Bülach anhängig gemacht habe, so hätte sie gegen den Entscheid ein Rechtsmittel ergreifen können. Eine Überprüfung oder gar Abänderung des rechtskräftigen Urteils durch die Verwaltungs- oder Rekurskommission ist nicht möglich. Ausserdem kommt ein Kostenerlass aufgrund seiner weitreichenden Wirkung – erlassene Kosten können später nicht mehr geltend gemacht werden – nur bei bestehender dauernder Mittellosigkeit in Frage. Bei der Rekurrentin ist noch nicht von einer dauernden Mittellosigkeit auszugehen. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass sie nicht dereinst wieder ein Einkommen wird erzielen können. Aus diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen.

2.4. In ihrer Rekursschrift ersucht die Rekurrentin ausserdem darum, sie nicht noch zusätzlich mit Kosten von Fr. 500.– zu bestrafen, für die sie nichts könne (Urk. 7 S. 2). Die Auferlegung der aus dem Verfahren der Vorinstanz mit Geschäfts-Nr. VW220001-O resultierenden Kosten von Fr. 500.– an die Rekurrentin ist nicht zu beanstanden, nachdem die Rekurrentin vor Vorinstanz unterlag und der vorliegende Rekurs abzuweisen ist. Die Rekurrentin wurde von der Zentralen Inkassostelle im Schreiben vom 1. März 2022 darauf hingewiesen, dass ein allfällig negativer Entscheid der Verwaltungskommission im Rahmen eines formellen Verfahrens mit Kosten zu ihren Lasten verbunden wäre (Urk. 4/12), weshalb sie damit rechnen musste, dass dieser Fall eintreten kann.

3. Die Rekurrentin unterliegt und hat daher die Kosten zu tragen. Der Gebührenrahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG). Mit Rücksicht auf die finanzielle Situation der Rekurrentin ist die Gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.– und der Rekurrentin auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Rekurrentin, die Zentrale Inkassostelle und die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 160.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 8. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald

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