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Entscheid

KD220005

Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. Juli 2022 (ER220046-K)

9. November 2022Deutsch10 min

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD220005-O/U/ad Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, Dr. D. Bussmann, lic. iur. M. Spahn und lic. iur. S. Volken sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwar...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD220005-O/U/ad

Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, Dr. D. Bussmann, lic. iur. M. Spahn und lic. iur. S. Volken sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald

Beschluss vom 9. November 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer und Rekurrent

gegen

B._____, Beschwerdegegner und Rekursgegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. Juli 2022 (ER220046-K)

Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. September 2022; Proz. VB220009-O

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht summarisches Verfahren, vom 25. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. ER220046-K) wurde der Rekurrent verpflichtet, die 3-Zimmerwohnung Nr. 1 im Erdgeschoss rechts an der C._____strasse … in … Winterthur unverzüglich zu räumen und dem Rekursgegner zu übergeben, unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (Urk. 2/12). Dieser Entscheid erfolgte, nachdem der Rekursgegner anlässlich einer Zwangsversteigerung vom 24. Mai 2022 das im Eigentum des Rekurrenten gestandene Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der 3-Zimmerwohnung ersteigert und der Rekurrent sich geweigert hatte, die Liegenschaft zu verlassen (vgl. 2/1). Der Rekurrent gelangte mit Eingabe vom 6. August 2022 an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und teilte dieser mit, dass vorerst auf die Erhebung einer Berufung gegen das genannte Urteil des Bezirksgerichts Winterthur verzichtet werde, und beantragte zudem, seine Eingabe auch als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur entgegenzunehmen und an die Verwaltungskommission des Obergerichts weiterzuleiten (Urk. 2/13 = Urk. 3). Mit Beschluss vom 16. August 2022 überwies die II. Zivilkammer das Verfahren LF220057-O der Verwaltungskommission und schrieb es am Register der II. Zivilkammer ab (Urk. 2/15).

1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht summarisches Verfahren, vom 25. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. ER220046-K) wurde der Rekurrent verpflichtet, die 3-Zimmerwohnung Nr. 1 im Erdgeschoss rechts an der C._____strasse … in … Winterthur unverzüglich zu räumen und dem Rekursgegner zu übergeben, unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (Urk. 2/12). Dieser Entscheid erfolgte, nachdem der Rekursgegner anlässlich einer Zwangsversteigerung vom 24. Mai 2022 das im Eigentum des Rekurrenten gestandene Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der 3-Zimmerwohnung ersteigert und der Rekurrent sich geweigert hatte, die Liegenschaft zu verlassen (vgl. 2/1). Der Rekurrent gelangte mit Eingabe vom 6. August 2022 an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und teilte dieser mit, dass vorerst auf die Erhebung einer Berufung gegen das genannte Urteil des Bezirksgerichts Winterthur verzichtet werde, und beantragte zudem, seine Eingabe auch als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur entgegenzunehmen und an die Verwaltungskommission des Obergerichts weiterzuleiten (Urk. 2/13 = Urk. 3). Mit Beschluss vom 16. August 2022 überwies die II. Zivilkammer das Verfahren LF220057-O der Verwaltungskommission und schrieb es am Register der II. Zivilkammer ab (Urk. 2/15).

1.2. Die Verwaltungskommission trat auf die Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Juli 2022 mit Beschluss vom 6. September 2022 nicht ein (Urk. 4 = Urk. 7). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 erhob der Rekurrent rechtzeitig Rekurs (Urk. 6).

1.3. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-5). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Der Rekurrent stellt mit seinem Rekurs folgende Anträge (Urk. 6 S. 2):

"1. Es sei das Bezirksgericht Winterthur zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bzw. Rekurrent das rechtsgültige bzw. ausführbare Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Winterthur herauszugeben (siehe Seite 3).

2. Es sei die Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts zu verpflichten, die verlangte Vollzugsmeldung dem Beschwerdeführer bzw. Rekurrenten herauszugeben.

3. Es sei die Beschwerdegegnerin bzw. Rekursgegnerin zu verpflichten, das Räumungsobjekt, 3 - Zimmerwohnung, Nr. 1, Erdgeschoss, C._____-strasse …, … Winterthur, inkl. Kellerraum, in den Zustand vor der Räumung zu versetzen (alles in jedem Zimmer an seinem ursprünglichen Platz).

4. Es sei von der Rekurskommission das "Enteignungsgeschäft" vom 24. Mai 2022 für nichtig zu erklären, inkl. Meldung an das Grundbuchamt D._____.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. Stadt Winterthur."

Vor der Verwaltungskommission stellte der Rekurrent keine konkreten Anträge. Er machte aber zusammengefasst geltend, das Betreibungsamt Winterthur-Stadt wolle Straftaten mittels schikanösen Betreibungen, gefälschten Verfügungen etc. vertuschen. Zudem erfülle das Ausweisungsbegehren den Straftatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB. Seit zweieinhalb Jahren seien diesbezüglich diverse Beschwerden vor dem Bezirksgericht Winterthur hängig. Er sei nach wie vor der Alleineigentümer der massgeblichen Liegenschaft. Der Gegenbeweis sei durch den Beschwerdegegner mittels Kaufvertrag, Grundbuchauszug etc. zu erbringen. Eine öffentliche Beurkundung des Grundbuchgeschäfts sei bis heute nicht erfolgt. Er ersuche sodann darum, beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt den Inhaberschuldbrief zu verlangen, der ihm gestohlen worden sei. Weiter ersuche er um Zustellung der vom Gesuchsteller am Bezirksgericht Winterthur eingereichten Eingabe vom 20. Juli 2022, einer Eingangsbestätigung, der Bekanntgabe eines Einsichtstermins in die Originalakten sowie um Mitteilung betreffend das weitere Vorgehen (Urk. 3).

Die mit dem Rekurs gestellten Anträge auf Herausgabe eines Urteils durch das Bezirksgericht Winterthur (Antrag Ziff. 1) und Herausgabe einer Vollzugsmeldung

durch die Verwaltungskommission (Antrag Ziff. 2) sind neue Anträge. Sie waren nicht Thema vor Vorinstanz. Neue Anträge sind im Rekursverfahren unzulässig (§ 20a Abs. 1 VRG). Der Rekursantrag darf nur Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Es darf nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden. Auf solche Anträge ist nicht einzutreten (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG,

3. Auflage 2014, § 20a N 9 f.). Was die beantragte "Nichtigerklärung des Enteignungsgeschäfts" vom 24. Mai 2022 (Antrag Ziff. 4) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die zwangsrechtliche Versteigerung des Grundstücks des Rekurrenten vom 24. Mai 2022 vom Betreibungsamt Winterthur-Stadt durchgeführt wurde (vgl. Urk. 2/1 und Urk. 2/3/4). Das Betreibungsamt war vor Vorinstanz aber nicht von der Beschwerde betroffen. Die Aufsichtsbeschwerde richtete sich vielmehr gegen das Bezirksgericht Winterthur, weshalb auch die vom Rekurrenten mit Antrag Ziff. 4 beabsichtigte Ausweitung des Rekurses unzulässig ist. Dies gilt auch für die in der Rekursschrift abschliessend genannte Forderung des Rekurrenten, zum Stand des Verfahrens der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. UE160323-O, Stellung zu nehmen (Urk. 6 S. 3 und S. 5). Auf diese Anträge ist damit nicht einzutreten. Einzig Antrag Ziff. 3 steht – nebst Antrag Ziff. 5, im welchem es nur um die Kosten- und Entschädigungsfolgen geht – im Zusammenhang mit der durch das Bezirksgericht Winterthur angeordneten Ausweisung des Rekurrenten aus der Wohnung, welche der Auslöser für die von der Vorinstanz behandelte Aufsichtsbeschwerde war.

2.2. Zur Begründung des Nichteintretens auf die Aufsichtsbeschwerde führte die Verwaltungskommission zusammengefasst aus, die Aufsichtsbeschwerde sei gemäss § 83 Abs. 1 GOG schriftlich, d.h. mit Anträgen und einer Begründung versehen, einzureichen. Dabei habe die beschwerdeführende Partei konkrete Rechtsbegehren zu stellen, aus welchen hervorzugehen habe, was angefochten bzw. beanstandet werden soll. In der Begründung habe die beschwerdeführende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leide bzw. welche Amtspflichtverletzungen sie den massgeblichen Gerichtsmitgliedern vorwerfe. Die pauschale Feststellung, eine Aufsichtsbeschwerde erheben zu wollen, genüge den Formanforderungen von § 83 Abs. 1 GOG nicht. Enthalte die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung, sei darauf nicht einzutreten. Aus der Eingabe vom 6. August 2022 ergebe sich lediglich, dass der Rekurrent gegen das Bezirksgericht Winterthur eine Aufsichtsbeschwerde erheben möchte. Nähere Ausführungen dazu, insbesondere die Formulierung konkreter Anträge und einer Begründung, würden fehlen. So sei namentlich unklar, ob der Rekurrent die Aufhebung des Urteils vom 25. Juli 2022 bewirken möchte. Ebenfalls unklar sei, ob der Rekurrent darüber hinaus aufsichtsrechtliche Verfehlungen von einzelnen Mitgliedern des Bezirksgerichts Winterthur geltend machen möchte. Die Eingabe enthalte keine hinreichend klare Beanstandung hinsichtlich Amtspflichten. So bleibe im Endeffekt unklar, welche Mitglieder des Bezirksgerichts Winterthur sich falsch verhalten haben sollen. Eine Benennung der Justizpersonen, denen der Rekurrent Amtspflichtverletzungen vorwerfen wolle, sowie eine Spezifizierung deren beanstandeter Handlungen und das Vorbringen von konkreten Rügen betreffend Entscheide, mit denen der Rekurrent nicht einverstanden sei, wäre ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Es sei nicht Sache der Aufsichtsbehörde, dies dem Rekurrenten durch eigene Untersuchungen abzunehmen. Vielmehr könne sie erst bei Vorliegen von klaren bzw. sich durch die Begründung erklärenden Anträgen überprüfen, ob die so vorgebrachten konkreten Vorwürfe erstellt seien oder nicht. Fehlten hingegen derartige Anträge, sei es ihr nicht möglich, über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden. Da es vorliegend an hinreichend konkretisierten Anträgen und einer entsprechenden Begründung, welche es der Verwaltungskommission erlauben würde, zu prüfen, ob das Bezirksgericht Winterthur aufsichtsrechtlich relevante Verfehlungen begangen habe, fehle, sei auf die Aufsichtsbeschwerde in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 Satz 2 GOG nicht einzutreten. Die Verwaltungskommission führte sodann ergänzend aus, selbst wenn hinreichende Anträge und eine ausreichende Begründung vorliegen würden, wäre zumindest auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde, d.h. auf eine allfällige Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Juli 2022 auch aus einem anderen Grund nicht einzutreten. Aufsichtsbeschwerden seien subsidiäre Rechtsmittel und könnten nur (erfolgreich) angerufen werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung stehe. Sollte der Rekurrent mit der Aufsichtsbeschwerde das genannte Urteil anfechten wollen, so wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden, weil er gegen das Urteil gemäss dessen Dispositivziffer 7 das Rechtsmittel der Berufung hätte erheben können, wovon er jedoch explizit keinen Gebrauch gemacht habe. Auf die Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Juli 2022 wäre demnach auch aus diesem Grund nicht einzutreten (Urk. 7 E. III.2.1-2.3).

2.3. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 VGR). Handelt es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung des Rekurses dargelegt werden, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 23 N 17 ff.). Der Rekurrent führt in keiner Weise aus, inwiefern die Verwaltungskommission zu Unrecht nicht auf seine Aufsichtsbeschwerde eingetreten sei bzw. weshalb sie auf die Beschwerde hätte eintreten sollen. Seine Ausführungen in der Rekursschrift erschöpfen sich vielmehr in allgemeiner Kritik an verschiedenen Personen und Behörden, welche aber keinen ersichtlichen Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid der Verwaltungskommission aufweist (vgl. Urk. 6 S. 2 f.). Er setzt sich nicht mit den Erwägungen der Verwaltungskommission im angefochtenen Beschluss auseinander und legt nicht dar, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen. Damit genügt er den Minimalanforderungen an eine Begründung, die auch an einen juristischen Laien gestellt werden dürfen, nicht (Alain Griffel, a.a.O., § 23 N 17 ff.). Entsprechend ist auf den Rekurs auch diesbezüglich nicht einzutreten.

3.1. Der Entscheid der Verwaltungskommission über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Verfahrens (Urk. 7 E. IV.1-2) ist nicht zu beanstanden.

3.2. Der Rekurrent unterliegt und hat daher die Kosten zu tragen. Der Gebührenrahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG). Die Entscheidgebühr für das Rekursverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist dem Rekurrenten bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Dem Rekursgegner sind im vorliegenden Verfahren sodann keine Aufwendungen entstanden, welche ihm durch den Rekurrenten zu ersetzen wären.

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt.

3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Rekursgegner unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift [act. 6]), an die Verwaltungskommission (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift [act. 6] und ihrer Akten) und an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 11'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 9. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

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