KD220006
Umteilung Prozess Nr. GG220052-C des Bezirksgerichtes Bülach in Sachen Staatsanwaltschaft I gegen... betreffend üble Nachrede etc. und Widerruf
13. Dezember 2022Deutsch18 min
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD220006-O/U/ad Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken und lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD220006-O/U/ad
Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken und lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald
Urteil vom 13. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Rekurrent
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. GG220052-C des Bezirksgerichtes Bülach in Sachen Staatsanwaltschaft I gegen A._____ betreffend üble Nachrede etc. und Widerruf
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2022; Proz. VW220006-O
Erwägungen:
1.1
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob am 24. August 2022 beim Bezirksgericht Bülach im Verfahren Unt.Nr. C-5/2019/10037026 Anklage gegen den Rekurrenten. Vorgeworfen wird ihm mehrfache üble Nachrede, Drohung, versuchte Nötigung, mehrfache Beschimpfung und mehrfache Pornografie (Urk. 2). Als Privatkläger konstituierte sich in diesem Strafverfahren unter anderen lic. iur. B._____, … am Bezirksgericht Bülach (Urk. 3). Das Bezirksgericht Bülach eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C.
1.2
Mit Eingabe vom 31. August 2022 wandte sich das Bezirksgericht Bülach an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, das Verfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C an ein anderes Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Da die Anklage vornehmlich Vorwürfe mit lic. iur. B._____ als Geschädigtem betreffe, würde dies bei allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts Bülach den Anschein der Befangenheit nach Art.
56.
lit. f StPO begründen, weshalb das Strafverfahren an ein anderes Bezirksgericht zu überweisen sei (Urk. 1).
1.3
Nachdem sich der Rekurrent und sein amtlicher Verteidiger bereits (unaufgefordert) negativ zu einer allfälligen Umteilung geäussert und ein Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der Verwaltungskommission gestellt hatten (Urk. 6-8 und Urk. 10), gab die Verwaltungskommission den übrigen Parteien, d.h. der Staatsanwaltschaft I sowie den Privatklägern, Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 11). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein (vgl. Urk. 14 und 16). Die Verwaltungskommission trat auf das Ausstandsgesuch des Rekurrenten gegen die Mitglieder der Verwaltungskommission mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 nicht ein und überwies das beim Bezirksgericht Bülach eröffnete Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Geschäfts-Nr. GG220052-C) dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung (Urk. 20 = Urk. 24). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 erhob der Rekurrent rechtzeitig Rekurs (Urk. 23). Es folgten diverse weitere Eingaben des Rekurrenten (Urk. 25-28, Urk. 32, Urk. 36, Urk. 38-39, Urk. 41). Mit Eingabe vom 23. November 2022 erhob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in Ergänzung zu den vom Rekurrenten bereits eingereichten Rekursen namens und im Auftrag des Rekurrenten ebenfalls fristgerecht Rekurs (Urk. 33).
1.4. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-22). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif.
1.4. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-22). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Der Rekurrent stellte im vorliegenden Rekursverfahren mit Eingabe vom 29. Oktober 2022 ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. C._____ sowie die weiteren Mitglieder der Rekurskommission. Er begründete dieses damit, dass Oberrichter lic. iur. C._____ zweimal ein Revisionsgesuch, welches er (auf der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich) gestellt habe, abgewiesen habe. Da Oberrichter lic. iur. C._____ damit in einer anderen Stellung bereits tätig gewesen sei, habe er in den Ausstand zu treten. Sodann sei der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, Oberrichter lic. iur. D._____, geschädigte Person in der vorliegenden Sache. Da Oberrichter lic. iur. C._____ Vizepräsident des Obergerichts sei und dem Obergerichtspräsidenten somit sehr nahe stehe, fehle es an der Unabhängigkeit, die ein Richter haben müsse. Schliesslich sei Kantonsrat E._____ in der vorliegenden Sache eine geschädigte Person. Dieser sei Präsident der Justizkommission des Kantonsrats und übe die Aufsicht über das Obergericht aus. Somit müssten Oberrichter lic. iur. C._____ und alle Mitglieder der Rekurskommission infolge Abhängigkeit von Kantonsrat E._____ in den Ausstand treten (Urk. 28).
2.2. Für den Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen alle Mitglieder der Rekurskommission wäre gemäss § 5a Abs. 2 VRG i.V.m. § 8 lit. d OrgV OG grundsätzlich das Gesamtobergericht als Aufsichtsbehörde zuständig. Eine Behörde kann jedoch selbst über den Ausstand ihrer Mitglieder entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsgründe unzulässig bzw. untauglich sind (BGE 114 Ia
278 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3; 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 2; 2C_285/2007 vom 27. September 2007
E. 2.4; Regina Kiener, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 5a N 47). Da dies vorliegend der Fall ist, wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich auch zur Behandlung dieses Begehrens zuständig.
2.3. Der Zweck des Ablehnungsverfahrens besteht darin, eine objektive Rechtsprechung durch unabhängige Richter zu gewährleisten. Der vom Rekurrenten abgelehnte Oberrichter lic. iur. C._____ hat zwar tatsächlich in früheren Verfahren gegen ihn entschieden. Indessen war seine Unabhängigkeit schon in diesen früheren Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt. Ein unabhängiger, nur dem Gesetz unterworfener Richter verliert seine Unabhängigkeit nicht, wenn er gegen eine bestimmte Partei entscheidet. Oberrichter lic. iur. C._____ kann deshalb wegen seiner Mitwirkung an früheren Verfahren des Rekurrenten die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden. Eine derart begründete Ablehnung ist unzulässig (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_285/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4).
Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Insbesondere ist dies der Fall, wenn eine solche Person in der Sache ein persönliches Interesse hat, mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden ist oder Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war. Abgesehen von diesen besonderen Konstellationen ist auch von Befangenheit auszugehen, wenn eine besondere, persönliche oder berufliche Beziehung zu einer Partei besteht. Eine persönliche Beziehung muss in diesem Sinne aufgrund ihrer Art und Dauer eine Intensität aufweisen, die über den gesellschaftlich üblichen Umgang hinausgeht und bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Voreingenommenheit erweckt. Persönliche Bekanntschaft, Duzfreundschaft, gemeinsames Studium oder gemeinsamer Militärdienst genügen für sich allein genommen nicht für die Annahme einer Befangenheit (Regula Kiener, a.a.O., § 5a N 19 m.w.H.). Sodann sind enge berufliche Beziehungen und finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse zwischen einem Behördenmitglied und einer Verfahrenspartei geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Regula Kiener, a.a.O., § 5a N 28). Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt erscheinen (BGE 144 I 234 E. 5.2; 136 I 207 E. 3.1; Regula Kiener, a.a.O., § 5a N 15).
Was die geltend gemachte Abhängigkeit der Mitglieder der Rekurskommission von Obergerichtspräsident lic. iur. D._____ und Kantonsrat E._____ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Privatklägerverzeichnis der Staatsanwaltschaft I ergibt, dass es sich bei den Privatklägern des Verfahrens Geschäfts-Nr. GG220052-C um lic. iur. B._____, F._____, G._____ und lic. iur. H._____ handelt (Urk. 3). Oberrichter lic. iur. D._____ und Kantonsrat E._____ sind hingegen nicht aufgelistet. Auch aus der Anklageschrift ergibt sich nicht, dass sie im betreffenden Verfahren geschädigte Personen sind, wie der Rekurrent vorliegend geltend macht (Urk. 2). Damit kommt ihnen im Verfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C keine Parteistellung zu, weshalb keine Bindung der Mitglieder der Rekurskommission zu einer Partei des Strafverfahrens vorliegt, welches Gegenstand der angefochtenen Umteilung ist. Es bestehen folglich keine Anhaltspunkte, die in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet wären, Misstrauen an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des vorliegenden Spruchkörpers zu erwecken. Ausserdem geht es vorliegend ohnehin nur um die Frage der Umteilung des Strafverfahrens Geschäfts-Nr. GG220052-C und nicht um die Beurteilung der dem Rekurrenten vorgeworfenen Straftatbestände. Der geltend gemachte Ausstandsgrund der Abhängigkeit der Mitglieder der Rekurskommission von Oberrichter lic. iur. D._____ und Kantonsrat E._____, da diese in der vorliegenden Sache geschädigte Personen seien, was nicht zutrifft, erweist sich als untauglich.
Zusammenfassend erweist sich das vom Rekurrenten geltend gemacht Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. C._____ und die übrigen Mitglieder der Rekurskommission als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.1. Die Verwaltungskommission des Kantons Zürich trat auf das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der Verwaltungskommission nicht ein (Urk. 24 S. 9, Dispositivziffer 1). Sie kam zusammengefasst zum Schluss, dass sich aus der formungültigen E-Mail des Rekurrenten an den Obergerichtspräsidenten vom 8. September 2022 und seiner postalischen Eingabe vom 15. September 2022 mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, dass es dem Beschuldigten mit seinen zahlreichen Schreiben und Ausstandsersuchen an verschiedene Instanzen offenbar einzig und allein darum gehe, die Entscheidunfähigkeit der massgeblichen Verfahrensleitungen, Abteilungen, Kammern bzw. Gerichtsinstanzen herbeizuführen, mit dem Ziel, dass diese die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, an welchen der Rekurrent beteiligt sei, nicht mehr führen können. So habe der Rekurrent ausgeführt, dass er ein Verfahren anstrengen werde, in welchem der Obergerichtspräsident geschädigte Person sei, damit aufgrund dessen Aufsichtsfunktion über alle Bezirksgerichte im Kanton Zürich das Strafverfahren gegen den Rekurrenten nicht durchgeführt werden könne. In einer weiteren, unter dem Alias-Namen I._____ verfassten E-Mail vom 28. September 2022 habe der Rekurrent erklärt, dass das Strafverfahren gegen ihn wegen der Befangenheit von zahlreichen Richtern still stehe, nicht mehr abgeschlossen werden könne und im Sommer 2023 verjähren werde. Wer mit seinem Handeln eine solch offensichtlich krass treuwidrige Absicht verfolge, handle grob rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz (Urk. 24 E. II.2.4).
3.2. Der Rekurrent macht geltend, der angefochtene Beschluss der Verwaltungskommission sei von befangenen Richtern gefasst worden. D._____, J._____, K._____ und L._____ hätten sich auf eine Feindschaft mit ihm eingelassen, welche immer den Ausstand zur Folge habe. Er habe diesen eine E-Mail mit pornografischem Inhalt geschickt und sich anschliessend wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB selber angezeigt. Somit sei die Situation eingetreten, dass sie geschädigte Personen seien, wobei er die beschuldigte Person sei. Eine solche Situation begründe immer Befangenheit wegen Feindschaft und habe den Ausstand zur Folge (Urk. 23 S. 1). Ausserdem sei der angefochtene Beschluss willkürlich begründet worden, womit auch das Ergebnis willkürlich sei. Es werde eine unter dem Alias-Namen I._____ verfasste E-Mail vom 28. September 2022 erwähnt, die er geschrieben haben solle, obwohl er nie eine E-Mail unter diesem Alias-Namen verfasst oder verschickt habe. Er habe nichts mit dieser E-Mail zu tun. Da bei der Entscheidfindung offensichtlich eine E-Mail eingeflossen sei, die den Anforderungen an eine Eingabe nicht genüge, weil sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei, und diese E-Mail offensichtlich ausschlaggebend sei für den Beschluss, sei dieser aufzuheben (Urk. 23 S. 2).
3.3 Im blossen Umstand, dass eine Partei des Strafverfahrens in dessen Verlauf eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde einreicht, liegt kein Ausstandsgrund. Denn andernfalls könnte die Partei missliebige Mitglieder einer Strafbehörde allein durch Einreichen einer Strafanzeige aus dem Verfahren hinausdrängen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2021 vom 31. März 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2021 vom 22. September 2021 E. 2.1). Dasselbe gilt für den (vorliegend eingetretenen) Fall, dass eine Partei des Verfahrens, der Rekurrent, während des laufenden Verfahrens bei der Verwaltungskommission durch das Einreichen einer Selbstanzeige bei der Strafbehörde ein Strafverfahren auslöst, in welchem die Mitglieder der Verwaltungskommission allenfalls geschädigte Personen sind. Dies vermag einen Ausstand nicht zu rechtfertigen. Andernfalls bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass eine Verfahrenspartei mit derartigem Vorgehen aus sachfremden Motiven ihre Richterinnen und Richter gewissermassen auswählen, d.h. eine ihr missliebige Gerichtsperson aus dem Verfahren hinausdrängen könnte. Auch dieses Vorgehen des Rekurrenten lässt darauf schliessen, dass es ihm nur darum geht, die Entscheidunfähigkeit der für seine Verfahren zuständigen Richterinnen und Richtern herbeizuführen, mit dem Ziel, dass diese die Verfahren, an welchen er beteiligt ist, nicht mehr führen können, wie bereits die Vor-instanz zutreffend festgestellt hat. Die Vorinstanz erachtete das Ausstandsgesuch des Rekurrenten richtigerweise als rechtsmissbräuchlich und trat zu Recht nicht darauf ein. Selbst wenn die Vorinstanz die E-Mail, welche als Absender den Namen I._____ aufweist und welche der Rekurrent nicht geschrieben haben will, nicht berücksichtigt hätte, hätten die übrigen Eingaben des Rekurrenten keinen anderen Schluss zugelassen, als dass sein Ausstandsgesuch rechtsmissbräuchlich ist. Die Begründung der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Deshalb ist der Rekurs diesbezüglich abzuweisen.
4.1. Die Verwaltungskommission des Kantons Zürich überwies gestützt auf § 117 GOG das beim Bezirksgericht Bülach eröffnete Strafverfahren gegen den Rekurrenten (Geschäfts-Nr. GG220052-C) dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung (Urk. 24 S. 9, Dispositivziffer 2). Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass der im besagten Strafverfahren als Privatkläger auftretende lic. iur. B._____ … des Bezirksgerichts Bülach sei. Es sei davon auszugehen, dass zwischen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern des mittelgrossen Landgerichts ein kollegiales bzw. teilweise sogar freundschaftliches Verhältnis bestehe, weshalb es nicht angebracht erscheine, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem ein Kollege als Partei teilnehme. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig. Unter diesen Umständen erscheine es weder aus Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Bülach behandeln zu lassen. Auch sei für die Behandlung des Verfahrens kein dem Bezirksgericht Bülach zugeteiltes Ersatzmitglied heranzuziehen, zumal sich dadurch an der grundsätzlichen Konstellation nichts ändern würde. Folglich sei das Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen (Urk. 24 E. III.2.2).
4.2. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 VGR). In der Begründung hat die rekurrierende Partei dazulegen, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Die Begründung muss sich – jedenfalls in minimaler Weise – mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Die Begründung von juristischen Laien muss sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 23 N 17). Die Verwaltungskommission hat ihre Überlegungen, weshalb sie das genannte Strafverfahren dem Bezirksgericht Zürich überweist, im angefochtenen Entscheid dargestellt. Der Rekurrent geht darauf in seinem Rekurs nicht ein. Er setzt sich nicht mit den Erwägungen der Verwaltungskommission im angefochtenen Beschluss auseinander und führt in keiner Weise aus, inwiefern die Verwaltungskommission das Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C des Bezirksgerichts Bülach zu Unrecht dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen hat. Als Grund, welcher einen anderen Entscheid nahelegt, macht er einzig geltend, dass alle Richter und Ersatzrichter des Bezirksgerichts Zürich befangen seien, weil der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, welcher im Rahmen seiner Aufsicht weisungsberechtigt gegenüber den Bezirksrichtern sei, eine geschädigte Person sei. Folglich liege hier klar ein Ausstandsgrund vor und das Strafverfahren könne nicht an das Bezirksgericht Zürich überwiesen werden (Urk. 25 S. 2). Wie bereits unter Ziff. 2.3 vorstehend ausgeführt, ist Obergerichtspräsident lic. iur. D._____ eben gerade keine geschädigte Person im Strafverfahren, welches ans Bezirksgericht Zürich umgeteilt werden soll. Ausserdem können sich Ausstandsgesuche nicht gegen eine Behörde bzw. ein ganzes Gericht als solches richten, sondern höchstens gegen sämtliche ihrer über eine Anordnung entscheidenden Mitglieder (Regina Kiener, a.a.O., § 5a N 42). Entsprechend ist der Rekurs auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
4.3. Der Vertreter des Rekurrenten macht in seiner Rekursschrift zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz das Verfahren gegen den Rekurrenten auf Ersuchen des Bezirksgerichts Bülach ohne Rechtsgrundlage an ein anderes Gericht überwiesen habe, was eine Verletzung von Art. 56 und 59 StPO, § 117 GOG und Art. 30 BV sei. Die Vorinstanz sei für die Behandlung des Überweisungsgesuchs des Bezirksgerichts Bülach nicht zuständig gewesen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO entscheide über Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. f StPO die Beschwerdeinstanz, sofern erstinstanzliche Gerichte betroffen seien. Die Bestimmung gemäss § 117 GOG komme erst zur Anwendung, wenn feststehe, dass infolge Ausstands ein Gericht auch durch Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden könne oder dies nicht angebracht sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es stehe weder fest, dass ein Ausstandsgrund gegeben sei noch, dass der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht möglich oder angebracht wäre. Gemäss Bundesgerichtspraxis seien pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes nicht zulässig. Sie hätten sich vielmehr auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller habe eine persönliche Befangenheit der betreffenden Person aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Dasselbe müsse gelten, wenn bei einer Behörde tätige Personen in den Ausstand treten. Der Gerichtspräsident habe nicht pauschal sämtliche Gerichtsmitglieder sowie auch alle Ersatzrichter für befangen erklären dürfen mit dem blossen Verweis darauf, dass sich ein Richter als Privatkläger im Verfahren gegen den Rekurrenten konstituiert habe. Bei dieser Ausgangslage könne nicht einfach angenommen werden, dass die Voraussetzungen von § 117 GOG gegeben seien. Die Vorinstanz hätte auf das Ersuchen des Gerichtspräsidenten nicht eintreten dürfen (Urk. 33).
Zuständig zur Behandlung eines Gesuchs um Umteilung von an Bezirksgerichten des Kantons Zürich hängigen Verfahren ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die dem Obergericht unterstellten Gerichte (§ 117 i.V.m. § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k OrgV OG; Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage 2017, § 117 N 3). Weder aus dem Gesetzestext noch aus dem GOG-Kommentar ergibt sich, dass die Verwaltungskommission erst dann einen Ausstandsgrund annehmen darf, wenn die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO einen solchen festgestellt hat. Vielmehr lässt sich aus der Formulierung "infolge Ausstand" in § 117 GOG schliessen, dass die Aufsichtsbehörde, vorliegend die Verwaltungskommission, selber prüft, ob ein Ausstandsgrund vorliegt. Müsste zuerst die Beschwerdeinstanz, vorliegend die III. Strafkammer, über das Vorliegen eines Ausstandsgrunds entscheiden und erst in einem zweiten Verfahren die Verwaltungskommission über die Umteilung des zugrundeliegenden Verfahrens, würde dies dem Grundsatz der Prozessökonomie nicht gerecht werden. Aus diesen Gründen war die Vorinstanz für die Behandlung des Überweisungsgesuchs des Bezirksgerichts Bülach zuständig.
Die Verwaltungskommission erachtete einen Ausstandsgrund aus den unter Ziff. 4.1 vorstehend erwähnten Gründen als gegeben. Da lic. iur. B._____, welcher Privatkläger im Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C ist, … des Bezirksgerichts Bülach ist, würde der Umstand, dass seine Arbeitskollegen den Fall beurteilen, bei objektiver Betrachtung durchaus den Anschein der Befangenheit hervorrufen, ist es doch naheliegend, dass sie mit lic. iur. B._____ in einem kollegialen, wenn nicht sogar freundschaftlichen Verhältnis stehen. Gerade bei einem mittelgrossen Landgericht ist dies üblich. Der Rekurrent selber hatte in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 26. August 2022 geltend gemacht, da sich … lic. iur. B._____ als Privatkläger konstituiert habe, seien alle Richter und Richterinnen, Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen befangen und das Bezirksgericht Bülach nicht handlungsfähig. Er führte aus, dass im Falle, dass ein Mitglied des Gerichts Partei sei, das Gericht kein Urteil fällen könne (Urk. 12). Wenn nun seitens seines Vertreters geltend gemacht wird, dass nicht feststehe, dass ein Ausstandsgrund geben sei, steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen des Rekurrenten. Gestützt auf die Ausführungen des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 26. August 2022 muss davon ausgegangen werden, dass aus seiner Sicht als Beschuldigter im betroffenen Verfahren der Prozess nicht als offen erscheint, sollte dieser durch das Bezirksgericht Bülach beurteilt werden. Auch den Beizug eines dem Bezirksgericht Bülach zugeteilten Ersatzmitglieds würde daran nichts ändern, werden diese doch jeweils auf Antrag des Bezirksgerichts Bülach vom Obergericht ernannt, weshalb nach aussen der Eindruck erweckt werden könnte, sie seien nicht ausreichend unabhängig, würden sie in einem Verfahren als Ersatzrichter mitwirken, in welchem der … des Bezirksgerichts Bülach Partei ist. Die Voraussetzungen gemäss § 117 GOG sind damit erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C zu Recht dem Bezirksgericht Zürich überwiesen hat und der Rekurs auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen ist.
5.1. Der Entscheid der Verwaltungskommission über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Verfahrens (Urk. 24 E. IV.1-2) ist nicht zu beanstanden.
5.2. Der Rekurrent unterliegt und hat daher die Kosten zu tragen. Der Rekurs war von Anfang an offensichtlich aussichtslos im Sinne von § 16 VRG. Das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Urk. 33 S. 2 und S. 4) ist daher abzuweisen. Der Gebührenrahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG).
Die Entscheidgebühr für das Rekursverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der Rekurskommission wird nicht eingetreten.
2. Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und den Rekurrenten, die weiteren Parteien des Strafverfahrens Geschäfts-Nr. GG220052-C des Bezirksgerichts Bülach (Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Privatkläger lic. iur. B._____, Privatkläger F._____, Privatklägerin G._____ und Privatklägerin lic. iur. H._____), das Bezirksgericht Bülach in die Akten Geschäfts-Nr. GG220052-C, das Bezirksgericht Zürich,
9. Abteilung, in die Akten Geschäfts-Nr. GG220290-L und an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über eine Zuständigkeits- und eine Ausstandsfrage im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG.
Wie weit vermögensrechtliche Streitigkeiten gemeint sein sollten und was diese für einen Streitwert haben könnten, ist nicht bekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 13. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
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