KE.2011.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2011.00001
23. August 2011Deutsch8 min
(URT.2011.13479)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Verwaltungsorgane
KE.2011.00001
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 23. August 2011
Mitwirkend: Gerichtspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Vizepräsident Jso Schumacher, Vizepräsident Rudolf Bodmer, Vizepräsident Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenerlass,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich wies mit Urteil vom 19. Januar 2011 die Beschwerde von A betreffend
Steuerbezug Staats- und Gemeindesteuern 2005–2007 ab und auferlegte ihr die
Gerichtskosten in der Höhe von Fr. ….
Erwägungen
II.
Am 14. bzw. 15. April 2011 ersuchte A das
Verwaltungsgericht um Erlass der Gerichtskosten im Umfang von 80 %. Mit
Verfügung vom 26. April 2011 wies der Generalsekretär des
Verwaltungsgerichts das Gesuch um teilweisen Kostenerlass ab mit der
Begründung, die Voraussetzungen für einen Kostenerlass seien nicht erfüllt.
III.
Mit Beschwerde vom 31. Mai 2011 liess A der
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts beantragen, es seien ihr die
Gerichtskosten ganz oder zumindest teilweise, nämlich um 80 %, zu
erlassen.
Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Am 16. Juni
2011.
reichte der Vertreter von A sämtliche Unterlagen nochmals ein.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht
entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl.
§ 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November
2010), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2
Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich Rechnungswesen ohne besondere
Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts
gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und
Erlass der Gerichtskosten. Gegen einen Erlassentscheid des Generalsekretärs des
Verwaltungsgerichts ist einzig die Aufsichtsbeschwerde zulässig (RB 1962
Nr. 16). Zum Entscheid über diese Beschwerden ist gemäss § 7
Abs. 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
die Verwaltungskommission zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist
§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, bei der
es sich um einen "ursprünglichen" Erlass handelt, entsprechend
anwendbar (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 40 N. 11).
2.1
Gemäss § 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der
Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und
ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
2.1.1
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 133 III
614.
E. 5, 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Wenn während des Prozesses kein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gestellt wurde, eine Beurteilung im Erlassverfahren jedoch
ergibt, dass von ursprünglicher Aussichtslosigkeit hätte ausgegangen werden
müssen, ist ein Erlass der Kosten zu verweigern. Andernfalls wäre es möglich,
dass eine Partei in einem aussichtslosen Prozess nur deshalb kein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung stellt, um in einem späteren Zeitpunkt ihre
Chancen auf Kostenerlass nicht zu schmälern (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, 21. August 2007, VZ.2007.31, E. 2 a/aa,
www.gerichte.sg.ch).
2.1.2
Als bedürftig bzw. mittellos gilt ein Gesuchsteller, der – unter
Berücksichtigung der Einkommenssituation sowie der Vermögensverhältnisse – die
Leistung der erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie bedarf (BGE 135 I 221 E. 5.1, 128 I 225 E. 2.5.1;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24).
Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist
grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu
beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel
dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird.
Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt
ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die
Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die
finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (vgl. Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, 21. August 2007, VZ.2007.31, E. 2
a/bb, www.gerichte.sg.ch).
Da im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.
§ 16 Abs. 4 VRG) beim Erlass die Möglichkeit der Nachforderung nicht
besteht, scheint es gerechtfertigt, für den Erlass der Gerichtskosten vorauszusetzen,
dass die Mittellosigkeit voraussichtlich länger andauern wird und damit in
absehbarer Zeit keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage besteht
(vgl. Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 [ZPO]).
2.2
Grundsätzlich
obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Die entscheidende Behörde
hat aber allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auch auf Angaben hinzuweisen,
die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a
mit Hinweisen; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24 ff.
sowie N. 29 f. hinsichtlich der Mitwirkungspflicht des
Gesuchstellers; auch zum Folgenden).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungskommission geltend, sie werde
für das fehlerhafte Verhalten ihres Ehemanns bestraft. Sie habe das Geschehen
nicht beeinflussen und ihren Ehemann nicht dazu bringen können, eine
Steuererklärung auszufüllen. Sie kenne das Gesetz nicht und sei der deutschen
Sprache nicht "100 %" mächtig.
3.2
Für die
Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist jener Zeitpunkt massgebend, in dem die –
ursprüngliche – Beschwerde eingereicht worden ist (BGr, 26. April 2010,8C.261/2010,
E. 2.1.3 m.w.H.; VGr ZH, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 5.2).
Der Verlust des Prozesses impliziert deshalb nicht seine anfängliche
Aussichtslosigkeit. Entscheidend ist somit, ob die Beschwerde zu Beginn des
Verfahrens SB.2010.00119 als aussichtslos erachtet und demzufolge ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in jenem Verfahren abgewiesen
worden wäre (vgl. E. 2.1.1). Dies ist zu bejahen, scheiterte jene Beschwerde
doch – wie den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist – an der
mangelhaften Substanziierung durch die Beschwerdeführerin.
In jenem Verfahren war unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zahlungsunfähig ist und demzufolge jeder Gatte nur
für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet (§ 12 Abs. 1 Satz 2
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Streitig war jedoch die Höhe
des Anteils der Beschwerdeführerin an der Gesamtsteuer. Das Verwaltungsgericht
hielt in seinem Urteil vom 19. Januar 2011 fest, dass die Aufteilung der
geschuldeten Gesamtsteuer voraussetze, dass die konkreten Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Ehegatten bekannt seien. Seien die Ehegatten nach
pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG eingeschätzt
worden, obliege es ihnen, die unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse im
Bezugsverfahren darzulegen. Analog zur Anfechtung einer Ermessenseinschätzung
hätten sie die im Einschätzungsverfahren versäumten Verfahrenspflichten
nachzuholen, eine zur Beseitigung der Ungewissheit der tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung abzugeben und die hierfür notwendigen
Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten. Sie hätten somit die
Richtigkeit der von ihnen vertretenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
nachzuweisen (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a). Scheitere der Nachweis,
seien die geschuldeten Steuern nach Ermessen unter den Ehegatten aufzuteilen. Anstatt
ihre tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse substanziiert
darzulegen, habe sich die Beschwerdeführerin auf die Behauptung beschränkt, sie
habe in den Jahren 2005 bis 2007 kein Einkommen erzielt, besitze kein Vermögen
und ihr Ehemann habe in den betreffenden Jahren nie mehr als
Fr. … verdient. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Beschwerdeführerin
keine Belege zum Nachweis ihrer Sachdarstellung eingereicht. Nachdem die
Beschwerdeführerin nichts unternommen und es unterlassen habe, die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse in
den Jahren 2005 bis 2007 substanziiert darzulegen, hätten
die Vorinstanzen die Steuerschuld zu Recht nach Ermessen unter den Ehegatten
aufgeteilt (vgl. VGr ZH, 19. Januar 2011, SB.2010.00119, E. 2.2 und
2.
).
Indem die Beschwerdeführerin – obwohl es ihr möglich
gewesen wäre und sie gar dazu aufgefordert worden war – ihre Behauptungen
betreffend ihre Einkommens- und Vermögenssituation weder vor den Vorinstanzen
noch mit Beschwerde vom 9. September 2010 an das Verwaltungsgericht in irgendeiner
Weise belegt oder nachgewiesen hat, ist jene Beschwerde mangels Substanziierung
als aussichtslos zu betrachten.
3.3
Ebenso
unterlässt es die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren, ihre bloss behauptete
Mittellosigkeit – wie erforderlich – zu substanziieren oder nachzuweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 29). Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom
19.
Januar 2011 festgestellt hat, lassen sich den Akten
keine Anhaltspunkte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Ehegatten entnehmen (vgl. E. 2.4). Dass sich die finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem Urteilszeitpunkt (19. Januar
2011) verschlechtert hätten, wird weder behauptet noch ergibt es sich aus den
Akten.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch
Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten (vgl. BGr, 20. Februar
2011,2D_8/2011). Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf
Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht zur Verfügung (vgl. BGr, 14. Mai 2009,2C_261/2009, E. 3.2 [zum
Solothurner Recht]), es sei denn, es werde die Verletzung
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt die
Verwaltungskommission:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 460.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Mitteilung an…