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Entscheid

KE.2011.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2011.00001

23. August 2011Deutsch8 min

(URT.2011.13479)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons

Zürich wies mit Urteil vom 19. Januar 2011 die Beschwerde von A betreffend

Steuerbezug Staats- und Gemeindesteuern 2005–2007 ab und auferlegte ihr die

Gerichtskosten in der Höhe von Fr. ….

Erwägungen

II.

Am 14. bzw. 15. April 2011 ersuchte A das

Verwaltungsgericht um Erlass der Gerichtskosten im Umfang von 80 %. Mit

Verfügung vom 26. April 2011 wies der Generalsekretär des

Verwaltungsgerichts das Gesuch um teilweisen Kostenerlass ab mit der

Begründung, die Voraussetzungen für einen Kostenerlass seien nicht erfüllt.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Mai 2011 liess A der

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts beantragen, es seien ihr die

Gerichtskosten ganz oder zumindest teilweise, nämlich um 80 %, zu

erlassen.

Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Am 16. Juni

2011.

reichte der Vertreter von A sämtliche Unterlagen nochmals ein.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht

entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl.

§ 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November

2010), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2

Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich Rechnungswesen ohne besondere

Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts

gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und

Erlass der Gerichtskosten. Gegen einen Erlassentscheid des Generalsekretärs des

Verwaltungsgerichts ist einzig die Aufsichtsbeschwerde zulässig (RB 1962

Nr. 16). Zum Entscheid über diese Beschwerden ist gemäss § 7

Abs. 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

die Verwaltungskommission zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist

§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, bei der

es sich um einen "ursprünglichen" Erlass handelt, entsprechend

anwendbar (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 40 N. 11).

2.1

Gemäss § 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der

Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten

ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und

ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.1.1

Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,

ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei

vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 133 III

614.

E. 5, 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Wenn während des Prozesses kein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung gestellt wurde, eine Beurteilung im Erlassverfahren jedoch

ergibt, dass von ursprünglicher Aussichtslosigkeit hätte ausgegangen werden

müssen, ist ein Erlass der Kosten zu verweigern. Andernfalls wäre es möglich,

dass eine Partei in einem aussichtslosen Prozess nur deshalb kein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung stellt, um in einem späteren Zeitpunkt ihre

Chancen auf Kostenerlass nicht zu schmälern (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts

St. Gallen, 21. August 2007, VZ.2007.31, E. 2 a/aa,

www.gerichte.sg.ch).

2.1.2

Als bedürftig bzw. mittellos gilt ein Gesuchsteller, der – unter

Berücksichtigung der Einkommenssituation sowie der Vermögensverhältnisse – die

Leistung der erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er

jene Mittel heranzieht, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie bedarf (BGE 135 I 221 E. 5.1, 128 I 225 E. 2.5.1;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24).

Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist

grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu

beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel

dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird.

Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt

ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die

Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die

finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (vgl. Entscheid

des Kantonsgerichts St. Gallen, 21. August 2007, VZ.2007.31, E. 2

a/bb, www.gerichte.sg.ch).

Da im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.

§ 16 Abs. 4 VRG) beim Erlass die Möglichkeit der Nachforderung nicht

besteht, scheint es gerechtfertigt, für den Erlass der Gerichtskosten vorauszusetzen,

dass die Mittellosigkeit voraussichtlich länger andauern wird und damit in

absehbarer Zeit keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage besteht

(vgl. Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 [ZPO]).

2.2

Grundsätzlich

obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse

umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Die entscheidende Behörde

hat aber allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auch auf Angaben hinzuweisen,

die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a

mit Hinweisen; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24 ff.

sowie N. 29 f. hinsichtlich der Mitwirkungspflicht des

Gesuchstellers; auch zum Folgenden).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungskommission geltend, sie werde

für das fehlerhafte Verhalten ihres Ehemanns bestraft. Sie habe das Geschehen

nicht beeinflussen und ihren Ehemann nicht dazu bringen können, eine

Steuererklärung auszufüllen. Sie kenne das Gesetz nicht und sei der deutschen

Sprache nicht "100 %" mächtig.

3.2

Für die

Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist jener Zeitpunkt massgebend, in dem die –

ursprüngliche – Beschwerde eingereicht worden ist (BGr, 26. April 2010,8C.261/2010,

E. 2.1.3 m.w.H.; VGr ZH, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 5.2).

Der Verlust des Prozesses impliziert deshalb nicht seine anfängliche

Aussichtslosigkeit. Entscheidend ist somit, ob die Beschwerde zu Beginn des

Verfahrens SB.2010.00119 als aussichtslos erachtet und demzufolge ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in jenem Verfahren abgewiesen

worden wäre (vgl. E. 2.1.1). Dies ist zu bejahen, scheiterte jene Beschwerde

doch – wie den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist – an der

mangelhaften Substanziierung durch die Beschwerdeführerin.

In jenem Verfahren war unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zahlungsunfähig ist und demzufolge jeder Gatte nur

für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet (§ 12 Abs. 1 Satz 2

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Streitig war jedoch die Höhe

des Anteils der Beschwerdeführerin an der Gesamtsteuer. Das Verwaltungsgericht

hielt in seinem Urteil vom 19. Januar 2011 fest, dass die Aufteilung der

geschuldeten Gesamtsteuer voraussetze, dass die konkreten Einkommens- und

Vermögensverhältnisse der Ehegatten bekannt seien. Seien die Ehegatten nach

pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG eingeschätzt

worden, obliege es ihnen, die unklaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse im

Bezugsverfahren darzulegen. Analog zur Anfechtung einer Ermessenseinschätzung

hätten sie die im Einschätzungsverfahren versäumten Verfahrenspflichten

nachzuholen, eine zur Beseitigung der Ungewissheit der tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung abzugeben und die hierfür notwendigen

Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten. Sie hätten somit die

Richtigkeit der von ihnen vertretenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse

nachzuweisen (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a). Scheitere der Nachweis,

seien die geschuldeten Steuern nach Ermessen unter den Ehegatten aufzuteilen. Anstatt

ihre tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse substanziiert

darzulegen, habe sich die Beschwerdeführerin auf die Behauptung beschränkt, sie

habe in den Jahren 2005 bis 2007 kein Einkommen erzielt, besitze kein Vermögen

und ihr Ehemann habe in den betreffenden Jahren nie mehr als

Fr. … verdient. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Beschwerdeführerin

keine Belege zum Nachweis ihrer Sachdarstellung eingereicht. Nachdem die

Beschwerdeführerin nichts unternommen und es unterlassen habe, die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse in

den Jahren 2005 bis 2007 substanziiert darzulegen, hätten

die Vor­instanzen die Steuerschuld zu Recht nach Ermessen unter den Ehegatten

aufgeteilt (vgl. VGr ZH, 19. Januar 2011, SB.2010.00119, E. 2.2 und

2.

).

Indem die Beschwerdeführerin – obwohl es ihr möglich

gewesen wäre und sie gar dazu aufgefordert worden war – ihre Behauptungen

betreffend ihre Einkommens- und Vermögenssituation weder vor den Vorinstanzen

noch mit Beschwerde vom 9. September 2010 an das Verwaltungsgericht in irgendeiner

Weise belegt oder nachgewiesen hat, ist jene Beschwerde mangels Substanziierung

als aussichtslos zu betrachten.

3.3

Ebenso

unterlässt es die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren, ihre bloss behauptete

Mittellosigkeit – wie erforderlich – zu substanziieren oder nachzuweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 29). Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom

19.

Januar 2011 festgestellt hat, lassen sich den Akten

keine Anhaltspunkte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der

Ehegatten entnehmen (vgl. E. 2.4). Dass sich die finanziellen

Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem Urteilszeitpunkt (19. Januar

2011) verschlechtert hätten, wird weder behauptet noch ergibt es sich aus den

Akten.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von

Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch

Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten (vgl. BGr, 20. Februar

2011,2D_8/2011). Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf

Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nicht zur Verfügung (vgl. BGr, 14. Mai 2009,2C_261/2009, E. 3.2 [zum

Solothurner Recht]), es sei denn, es werde die Verletzung

verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt die

Verwaltungskommission:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 460.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Mitteilung an…