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Entscheid

KE.2016.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2016.00003

24. Januar 2017Deutsch7 min

(URT.2017.18670)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 28. Januar 2016 vereinigte der Einzelrichter der

2. Abteilung des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeverfahren SB.2016.00010

(betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2013) sowie SB.2016.00011

(betreffend direkte Bundesteuer 2012 und 2013) und trat auf die Beschwerden von

A und B mangels rechtsgenügender Beschwerdeschrift nicht ein. Die Gerichtskosten

in der Höhe von total Fr. 520.- (Fr. 260.- pro Verfahren) auferlegte

der Einzelrichter den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

B. Am 25. August

2016 ersuchte B das Verwaltungsgericht sinngemäss um Erlass der ihr und ihrem

Mann auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 wies

die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab. Sie erwog, die

Gesuchstellenden hätten es versäumt, rechtzeitig – mithin noch während der laufenden

Rechtsmittelverfahren – ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

zu stellen oder nachzuweisen, dass ihre Bedürftigkeit erst nach der Entscheid­fällung

eingetreten sei.

C. Hiergegen

reichten A und B am 10. November 2016 Rekurs an die Verwaltungskommission

des Verwaltungsgerichts ein und ersuchten sinngemäss erneut um Erlass der Gerichtskosten.

Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts liess sich zum Rekurs nicht

vernehmen. A und B reichten am 17. Januar 2017 eine weitere Eingabe ein.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

Der Bezug der im Verfahren

vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts

(vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom

10. November 2010), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin

nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens

ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung

des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über

Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid des

Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die

Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

Erwägungen

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die

unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 17).

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der

insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von

Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen

Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2

Die

unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch

hin gewährt (Plüss, § 16 N. 58). Ein solches kann jederzeit während

des Verfahrens gestellt werden. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege

treten jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ein, und jene wird

mithin regelmässig nicht rückwirkend gewährt (Plüss, § 16 N. 61,

95, 115). Es besteht grundsätzlich keine behördliche Pflicht, nicht anwaltlich

vertretene Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit aufzuklären, die unentgeltliche

Prozessführung zu beantragen. Auch von einer nicht rechtskundigen Person kann

erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu stellen,

zumal hierzu keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich sind (Plüss,

§ 16 N. 59). Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege gebietet

nicht, eine unbemittelte Partei vor ihrer eigenen Unwissenheit oder

Unvorsichtigkeit oder vor mangelnder Beratung durch ihren Anwalt oder einer

anderen Person zu schützen (BGE 122 I 203 E. 2e).

2.3

Der

Kostenerlass ist grundsätzlich subsidiär zur unentgeltlichen Prozessführung. Demzufolge

ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird.

Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt

ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis in Betracht, dass

die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich

die finanziellen Verhältnisse seither (entscheidend) verschlechtert haben (vgl.

Plüss, § 16 N. 17; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001,

E. 2.1.1 Abs. 2). Der Anwendungsbereich der zweiten Voraussetzung ist

dabei stark eingeschränkt: Sie ist nur dann erfüllt, wenn eine Partei, die vor

der Fällung des Beschwerdeentscheids noch über ausreichend Mittel verfügte, um

die Verfahrenskosten (vollständig) zu bezahlen, für diese nach der

Entscheidfällung nicht mehr (vollumfänglich) aufkommen kann, ohne bereits

bedürftig zu sein. Eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse ist

demgegenüber dann nicht massgebend, wenn sie innerhalb einer schon bestehenden

Bedürftigkeit erfolgt.

3.

3.1

Die

Rekurrierenden behaupten nicht, in den Verfahren SB.2016.00010 und

SB.2016.00011 ausdrücklich um unentgeltliche Prozessführung ersucht zu haben.

Sie bringen aber vor, dem Verwaltungsgericht sei ihre bedrängte finanzielle

Situation bekannt gewesen oder hätte diesem wenigstens bekannt sein müssen.

Sofern sie damit geltend machen wollen, in den Beschwerdeverfahren zumindest

sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung ersucht zu haben, worüber das

Verwaltungsgericht aber zu Unrecht nicht befunden habe, erwiese sich dies als

unbehelflich. Die Verfügung vom 28. Januar 2016 ist in Rechtskraft

erwachsen. Rechtskräftige Rechtsmittelentscheide sind rechtsbeständig, das

heisst inhaltlich grundsätzlich unabänderlich. Die sich hieraus ergebende

Bindungswirkung gilt auch für die Behörde bzw. das Gericht, das entschieden hat

(Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu § 86a–86d N. 6).

Der Verwaltungskommission ist es somit verwehrt zu überprüfen, ob in den

damaligen Vorbringen der Rekurrierenden ein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung zu erblicken und wie allenfalls darüber zu befinden gewesen

wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass ein solches Gesuch nicht gestellt

wurde.

3.2

Ein Erlass

der Gerichtskosten wäre vorliegend somit nur angezeigt, wenn die Bedürftigkeit

der Rekurrierenden erst nach der Entscheidfällung eingetreten wäre oder sich

ihre finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten (vorn

E. 2.3). Ein solcher Nachweis fehlt hier. Die Rekurrierenden machen

vielmehr geltend, schon vor der Verfügung vom 25. August 2016 bedürftig

gewesen zu sein.

3.3

Die Voraussetzungen

für einen Kostenerlass sind nach dem Gesagten nicht gegeben. Demzufolge ist der

Rekurs abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten den Rekurrierenden unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; vgl. Plüss, § 14

N. 6, 9 und 11). Aus der Rekursschrift ergibt sich nicht eindeutig, ob die

Rekurrierenden für das vorliegende Verfahren um unentgeltliche Prozessführung

ersuchen wollten. Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit wäre ein solches

Gesuch jedoch ohnehin abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

5.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen

Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von

Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf

Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009,2C_261/2009,

E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; 25. April 2014,2D_34/2014,

E. 2; 26. März 2014,2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Rekurrierenden je zur Hälfte auferlegt, je unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …