KE.2016.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2016.00003
24. Januar 2017Deutsch7 min
(URT.2017.18670)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2016.00003
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 24. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Verwaltungsrichter
Lukas Widmer, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
Rekurrierende,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 28. Januar 2016 vereinigte der Einzelrichter der
2. Abteilung des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeverfahren SB.2016.00010
(betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2013) sowie SB.2016.00011
(betreffend direkte Bundesteuer 2012 und 2013) und trat auf die Beschwerden von
A und B mangels rechtsgenügender Beschwerdeschrift nicht ein. Die Gerichtskosten
in der Höhe von total Fr. 520.- (Fr. 260.- pro Verfahren) auferlegte
der Einzelrichter den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
B. Am 25. August
2016 ersuchte B das Verwaltungsgericht sinngemäss um Erlass der ihr und ihrem
Mann auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 wies
die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab. Sie erwog, die
Gesuchstellenden hätten es versäumt, rechtzeitig – mithin noch während der laufenden
Rechtsmittelverfahren – ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu stellen oder nachzuweisen, dass ihre Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung
eingetreten sei.
C. Hiergegen
reichten A und B am 10. November 2016 Rekurs an die Verwaltungskommission
des Verwaltungsgerichts ein und ersuchten sinngemäss erneut um Erlass der Gerichtskosten.
Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts liess sich zum Rekurs nicht
vernehmen. A und B reichten am 17. Januar 2017 eine weitere Eingabe ein.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
Der Bezug der im Verfahren
vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts
(vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom
10. November 2010), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin
nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens
ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung
des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über
Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid des
Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die
Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).
Erwägungen
2.
2.1
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die
unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 17).
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der
insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von
Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen
Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
2.2
Die
unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch
hin gewährt (Plüss, § 16 N. 58). Ein solches kann jederzeit während
des Verfahrens gestellt werden. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege
treten jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ein, und jene wird
mithin regelmässig nicht rückwirkend gewährt (Plüss, § 16 N. 61,
95, 115). Es besteht grundsätzlich keine behördliche Pflicht, nicht anwaltlich
vertretene Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit aufzuklären, die unentgeltliche
Prozessführung zu beantragen. Auch von einer nicht rechtskundigen Person kann
erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu stellen,
zumal hierzu keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich sind (Plüss,
§ 16 N. 59). Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege gebietet
nicht, eine unbemittelte Partei vor ihrer eigenen Unwissenheit oder
Unvorsichtigkeit oder vor mangelnder Beratung durch ihren Anwalt oder einer
anderen Person zu schützen (BGE 122 I 203 E. 2e).
2.3
Der
Kostenerlass ist grundsätzlich subsidiär zur unentgeltlichen Prozessführung. Demzufolge
ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird.
Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt
ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis in Betracht, dass
die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich
die finanziellen Verhältnisse seither (entscheidend) verschlechtert haben (vgl.
Plüss, § 16 N. 17; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001,
E. 2.1.1 Abs. 2). Der Anwendungsbereich der zweiten Voraussetzung ist
dabei stark eingeschränkt: Sie ist nur dann erfüllt, wenn eine Partei, die vor
der Fällung des Beschwerdeentscheids noch über ausreichend Mittel verfügte, um
die Verfahrenskosten (vollständig) zu bezahlen, für diese nach der
Entscheidfällung nicht mehr (vollumfänglich) aufkommen kann, ohne bereits
bedürftig zu sein. Eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse ist
demgegenüber dann nicht massgebend, wenn sie innerhalb einer schon bestehenden
Bedürftigkeit erfolgt.
3.
3.1
Die
Rekurrierenden behaupten nicht, in den Verfahren SB.2016.00010 und
SB.2016.00011 ausdrücklich um unentgeltliche Prozessführung ersucht zu haben.
Sie bringen aber vor, dem Verwaltungsgericht sei ihre bedrängte finanzielle
Situation bekannt gewesen oder hätte diesem wenigstens bekannt sein müssen.
Sofern sie damit geltend machen wollen, in den Beschwerdeverfahren zumindest
sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung ersucht zu haben, worüber das
Verwaltungsgericht aber zu Unrecht nicht befunden habe, erwiese sich dies als
unbehelflich. Die Verfügung vom 28. Januar 2016 ist in Rechtskraft
erwachsen. Rechtskräftige Rechtsmittelentscheide sind rechtsbeständig, das
heisst inhaltlich grundsätzlich unabänderlich. Die sich hieraus ergebende
Bindungswirkung gilt auch für die Behörde bzw. das Gericht, das entschieden hat
(Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu § 86a–86d N. 6).
Der Verwaltungskommission ist es somit verwehrt zu überprüfen, ob in den
damaligen Vorbringen der Rekurrierenden ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung zu erblicken und wie allenfalls darüber zu befinden gewesen
wäre. Folglich ist davon auszugehen, dass ein solches Gesuch nicht gestellt
wurde.
3.2
Ein Erlass
der Gerichtskosten wäre vorliegend somit nur angezeigt, wenn die Bedürftigkeit
der Rekurrierenden erst nach der Entscheidfällung eingetreten wäre oder sich
ihre finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten (vorn
E. 2.3). Ein solcher Nachweis fehlt hier. Die Rekurrierenden machen
vielmehr geltend, schon vor der Verfügung vom 25. August 2016 bedürftig
gewesen zu sein.
3.3
Die Voraussetzungen
für einen Kostenerlass sind nach dem Gesagten nicht gegeben. Demzufolge ist der
Rekurs abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Rekurrierenden unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; vgl. Plüss, § 14
N. 6, 9 und 11). Aus der Rekursschrift ergibt sich nicht eindeutig, ob die
Rekurrierenden für das vorliegende Verfahren um unentgeltliche Prozessführung
ersuchen wollten. Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit wäre ein solches
Gesuch jedoch ohnehin abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
5.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von
Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf
Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009,2C_261/2009,
E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; 25. April 2014,2D_34/2014,
E. 2; 26. März 2014,2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).
Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Rekurrierenden je zur Hälfte auferlegt, je unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …