KE.2018.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2018.00002
5. Juni 2018Deutsch10 min
(URT.2018.19942)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2018.00002
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 5. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A,
Rekurrentin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vertreten durch die Generalsekretärin,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1959, wird seit Oktober 2007 – mit
zwischenzeitlich längeren Unterbrüchen – von den Sozialen Diensten der Stadt
Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 15. Juli
2016 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums B – erneut – die
Kürzung der zu berücksichtigenden Mietzinsen auf monatlich Fr. 1'100.- per
1. April 2017. Dagegen erhob A Einsprache bei der zuständigen Kommission
der städtischen Sozialbehörde (SEK) und beantragte die weitere Übernahme der
monatlichen Mietkosten von Fr. 1'830.-, bis sie eine günstigere Wohnung
gefunden habe. Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. September
2016 ab.
Dagegen erhob A am 4. November 2016 Rekurs beim
Bezirksrat Zürich und beantragte die Gutheissung ihrer Einsprache vom
15. August 2016 und die Aufhebung des Entscheids vom 22. September
2016, zudem sei weiterhin der Mietzins von Fr. 1'830.- pro Monat zu
berücksichtigen. Mit Beschluss vom 27. April 2017 wies der Bezirksrat den
Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.
Hiergegen gelangte A am 24. Mai 2017 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom
27. April 2017 sowie der Entscheid der SEK vom 22. September 2016
seien aufzuheben und – mit Verweis auf ihre Begehren in der Einsprache vom
15. August 2016 – der Mietzins sei in der Höhe von Fr. 1'830.- pro
Monat zu übernehmen, bis sie eine günstigere Wohnung gefunden habe. Mit Urteil
vom 2. November 2017 wurde die Beschwerde abgewiesen (VB.2017.00330).
Erwägungen
II.
Am 20. Januar 2018 (Poststempel 23. Januar
2018) ersuchte A das Verwaltungsgericht um Erlass der Gerichtskosten. Mit
Verfügung vom 26. Januar 2018 wies die Generalsekretärin das Gesuch um
Kostenerlass ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für einen Kostenerlass
seien nicht erfüllt.
III.
Mit Rekurs vom 28. Februar 2018 beantragte A der
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts, es seien ihr die Gerichtskosten
zu erlassen. Die Generalsekretärin liess sich nicht vernehmen.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen
Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der
Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November
2010), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2
dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere
Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts
gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und
Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid des Generalsekretärs oder der
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission
weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf den Rekurs einzutreten.
2.
2.1
Die
Rekurrentin bringt vor, sie habe das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom
2.
November 2017, versendet am 9. November 2017, am 17. November
2017.
erhalten und habe innert Rechtsmittelfrist gegen das Urteil Beschwerde ans
Bundesgericht erhoben. Gemäss Auskünften (Beratung durch die Gemeindestelle C
sowie die Ombudsstelle des Kantons Zürich) habe sie sich zu diesem Zeitpunkt in
einem laufenden Verfahren befunden. Während dieses laufenden Verfahrens habe
sie am 17. Dezember 2017 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung vor dem Bundesgericht gestellt. Die Voraussetzungen für den
Kostenerlass seien deshalb erfüllt.
2.2
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die
unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der
Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
2.3
Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist
grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu
beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel
dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird.
Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt
ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die
Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die
finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr, 23. August
2011, KE.2011.00001, E. 2.1.2; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, 21. August 2007, VZ.2007.31, E. 2 a/bb,
www.gerichte.sg.ch).
2.4
Die
Rekurrentin hat es vorliegend versäumt, rechtzeitig, das heisst noch während
des laufenden Verfahrens, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu stellen. Mit laufendem Verfahren ist nicht das anschliessende
Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht (8C_905/2017; erledigt am 20. Dezember
2017) gemeint, sondern das Verfahren VB.2017.00330 vor Verwaltungsgericht,
welches mit Entscheid vom 2. November 2017 abgeschlossen wurde, ohne dass
die Rekurrentin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte.
Des Weiteren weist die Rekurrentin in ihrem Rekurs in keiner
Weise nach, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung vom 2. November
2017.
eingetreten wäre. Im Gegenteil bezieht sie sich in ihrem Gesuch um
Kostenerlass auf ihre seit Jahren vorliegende Sozialhilfeabhängigkeit.
2.5
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen.
3.
Es fragt sich, ob für den vorliegenden Entscheid betreffend
Kostenerlass seinerseits Kosten zu erheben sind.
3.1
Den
Begehren um Kostenerlass ist immanent, dass sie nach ergangenem Urteil
erfolgen. Das Begehren wird regelmässig von mittellosen Personen gestellt,
deren Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Hauptverfahren abgewiesen
wurde oder die es versäumt haben, ein entsprechendes Gesuch im Hauptverfahren
zu stellen. Nicht anders ist es hier:
Die Rekurrentin wird von den Sozialen Diensten der Stadt
Zürich seit Längerem wirtschaftlich unterstützt (vgl. VGr, 2. November
2017, VB.2017.00330, E. A ff.). Es ist deshalb sehr wahrscheinlich,
dass die Kosten bei der mittellosen Rekurrentin nicht einbringlich wären:
Uneinbringliche Kosten können nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
abgeschrieben werden, das heisst es wird darauf verzichtet, den Betrag
einzufordern. Mit diesem Vorgehen kann ein erheblicher Administrativaufwand,
der voraussichtlich ohnehin zu keinem Ergebnis zugunsten der Staatskasse führen
würde, vermieden werden. So auch hier: anstatt der Rekurrentin weitere
voraussichtlich nicht einbringliche Kosten aufzuerlegen und den damit
verbundenen Administrativaufwand in Gang zu setzen, sind die Kosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen, wodurch die beschränkten Ressourcen der Inkassostellen
für produktive Geschäfte einsetzbar bleiben.
3.2
Nicht zu
überzeugen vermag demgegenüber die abweichende Meinung eines Gerichtsmitglieds,
wonach Betroffene gerade mit Blick auf die Kostenfreiheit von Erlassgesuchen
ein solches stellen: Dies würde bedeuten, dass sich die Gesuchsteller
diesbezüglich nach Präjudizen in der Entscheidsammlung des Verwaltungsgerichts
kundig machen, was für Geschäfte dieser Art nach allgemeiner Lebenserfahrung
kaum je der Fall ist. Abgesehen davon würden mittellose Personen durch eine
Kostenauflage nicht vom Prozessieren abgehalten, da die Kosten ohnehin als
uneinbringlich erscheinen.
3.3
Weiter ist
die Minderheit der Meinung, der vorliegende Entscheid setze ein ungünstiges
Zeichen an die Behörden, welche Budgets und Rechnungen des Verwaltungsgerichts
betrachten. Dazu ist einerseits zu sagen, dass eine nach Akzeptanz bei
Finanzaufsicht schielende Rechtsprechung keine unabhängige wäre und anderseits,
dass es angesichts der Mittellosigkeit der Rekurrentin wie gesehen ohnehin ein
Leerlauf wäre, weiteren (nutzlosen) Inkasso-Administrativaufwand in Gang zu
setzen.
Es bleibt damit dabei, dass für den vorliegenden Entscheid
über den Erlass der Gerichtskosten keine neuerlichen Kosten aufzuerlegen sind.
4.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da
das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von
Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur
Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009,2C_261/2009, E. 3.2 [zum
Solothurner Recht]; 25. April 2014,2D_34/2014, E. 2; 26. März
2014,2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).
Demgemäss erkennt die
Verwaltungskommission:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.--; Zustellkosten,
Fr. 460.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an …
Abweichende
Meinung einer Kommissionsminderheit:
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Die Gerichtskosten sind der Rekurrentin
aufzuerlegen.
a) Die Verwaltungskommission schritt in
ihren inzwischen 26 Rechtsmittelentscheiden zu Kostenerlassgesuchen nie zu
einer Gutheissung, auferlegte aber den sie Anrufenden nur in 7 Fällen die
Gerichtskosten ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG (vgl. die bislang einzig auf www.vgrzh.ch
veröffentlichten Urteile vom 23. August 2011, KE.2011.00001, und 24. Januar
2017, KE.2016.00003). Ansonsten nahm sie die Gerichtskosten – gerade auch in
einem die Rekurrentin betreffenden Geschäft – mit folgenden Begründungen auf
die eigene Kasse: "Im vorliegenden Fall rechtfertigt
es sich, [manchmal mit der Ergänzung: angesichts der Ausgangslage] von einer
Kostenauflage auf den unterliegenden Beschwerdeführer abzusehen. […] Angesichts
der Umstände sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. […] Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen."
Die
Praxisgeschichte zeigt, dass es weniger von den Umständen des Einzelfalls,
sondern mehr von der Zusammensetzung des Spruchkörpers abgehangen habe, ob
Kosten auferlegt oder auf die Gerichtskasse genommen würden. Neu soll
Kostenlosigkeit das Prinzip bilden.
Grundsätzlich
– und das gälte übrigens ebenso für das Kostenerlassverfahren vor der
Generalsekretärin oder dem Generalsekretär – besteht Kostenpflicht (Plüss, § 13
N. 15 ff.). Allerdings lassen sich die Kosten namentlich bei
kurzfristiger Uneinbringlichkeit einstweilen abschreiben sowie bei
längerfristiger auf die eigene Kasse nehmen (Plüss, § 13 N. 21).
b) Die bisherigen Entscheide der
Verwaltungskommission für Kostenfreiheit verraten kaum eine Auseinandersetzung
mit der Frage, ob die um Kostenerlass Ersuchenden als Bedingung eines solchen
wirklich bedürftig seien. Eigentlich fingiert die neue Praxis Letzteres noch
weitergehend einzig wegen Einreichens von Kostenerlassgesuchen und verzichtet
für immer auf häufig nicht klar undurchsetzbare Forderungen. Das erscheint
nicht mehr als rechtmässig, selbst wenn sich niemand dagegen wehren kann. Wie
beim Entscheid, der Kosten auferlegte, um deren Erlass es sich jetzt handelt, sollte
das Verfahren nicht prinzipiell unentgeltlich gehalten werden, sondern dem
Fingerspitzengefühl der die Kosten Eintreibenden anheimgestellt bleiben, unter
Einsatz welcher (auch finanziellen) Mittel das geschehe. Denn immerhin muss
sich die Verwaltungskommission stets in Dreierbesetzung mit den Rekursen gegen
die Weigerung befassen, Kosten meist minderen Umfangs zu erlassen (siehe § 8a
der Organisationverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 in
Verbindung mit § 38 VRG).
Nebenbei
bemerkt inspiriert sich die Kostenlosigkeit des Rechtsmittelverfahrens
betreffend Kosten- an jener zum Steuererlass (dazu etwa VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094, E. 4.1 Abs. 1). Darüber ist freilich nicht hier
zu befinden.
Abschliessend
sei gesagt, dass nicht zwingend unentgeltliche Verfahren nicht leichthin
kostenfrei erklärt werden sollten. Das verleitet nämlich – wie gerade die
Rekurrentin veranschaulicht – zum Ergreifen aussichtsloser Rechtsmittel auf
Kosten der Allgemeinheit. Obendrein setzt es ein ungünstiges Zeichen an die
Behörden, welche Budgets und Rechnungen des Verwaltungsgerichts kritisch
betrachten.
Für
richtiges Protokoll,
Die
Gerichtsschreiberin: