Lexipedia

Entscheid

KE.2018.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2018.00002

5. Juni 2018Deutsch10 min

(URT.2018.19942)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1959, wird seit Oktober 2007 – mit

zwischenzeitlich längeren Unterbrüchen – von den Sozialen Diensten der Stadt

Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 15. Juli

2016 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums B – erneut – die

Kürzung der zu berücksichtigenden Mietzinsen auf monatlich Fr. 1'100.- per

1. April 2017. Dagegen erhob A Einsprache bei der zuständigen Kommission

der städtischen Sozialbehörde (SEK) und beantragte die weitere Übernahme der

monatlichen Mietkosten von Fr. 1'830.-, bis sie eine günstigere Wohnung

gefunden habe. Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. September

2016 ab.

Dagegen erhob A am 4. November 2016 Rekurs beim

Bezirksrat Zürich und beantragte die Gutheissung ihrer Einsprache vom

15. August 2016 und die Aufhebung des Entscheids vom 22. September

2016, zudem sei weiterhin der Mietzins von Fr. 1'830.- pro Monat zu

berücksichtigen. Mit Beschluss vom 27. April 2017 wies der Bezirksrat den

Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

Hiergegen gelangte A am 24. Mai 2017 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom

27. April 2017 sowie der Entscheid der SEK vom 22. September 2016

seien aufzuheben und – mit Verweis auf ihre Begehren in der Einsprache vom

15. August 2016 – der Mietzins sei in der Höhe von Fr. 1'830.- pro

Monat zu übernehmen, bis sie eine günstigere Wohnung gefunden habe. Mit Urteil

vom 2. November 2017 wurde die Beschwerde abgewiesen (VB.2017.00330).

Erwägungen

II.

Am 20. Januar 2018 (Poststempel 23. Januar

2018) ersuchte A das Verwaltungsgericht um Erlass der Gerichtskosten. Mit

Verfügung vom 26. Januar 2018 wies die Generalsekretärin das Gesuch um

Kostenerlass ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für einen Kostenerlass

seien nicht erfüllt.

III.

Mit Rekurs vom 28. Februar 2018 beantragte A der

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts, es seien ihr die Gerichtskosten

zu erlassen. Die Generalsekretärin liess sich nicht vernehmen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen

Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der

Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November

2010), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2

dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungs­wesens ohne besondere

Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts

gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und

Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid des Generalsekretärs oder der

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission

weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf den Rekurs einzutreten.

2.

2.1

Die

Rekurrentin bringt vor, sie habe das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom

2.

November 2017, versendet am 9. November 2017, am 17. November

2017.

erhalten und habe innert Rechtsmittelfrist gegen das Urteil Beschwerde ans

Bundesgericht erhoben. Gemäss Auskünften (Beratung durch die Gemeindestelle C

sowie die Ombudsstelle des Kantons Zürich) habe sie sich zu diesem Zeitpunkt in

einem laufenden Verfahren befunden. Während dieses laufenden Verfahrens habe

sie am 17. Dezember 2017 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung vor dem Bundesgericht gestellt. Die Voraussetzungen für den

Kostenerlass seien deshalb erfüllt.

2.2

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die

unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der

Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder

teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.3

Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist

grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu

beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel

dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird.

Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt

ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die

Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die

finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr, 23. August

2011, KE.2011.00001, E. 2.1.2; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts

St. Gallen, 21. August 2007, VZ.2007.31, E. 2 a/bb,

www.gerichte.sg.ch).

2.4

Die

Rekurrentin hat es vorliegend versäumt, rechtzeitig, das heisst noch während

des laufenden Verfahrens, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu stellen. Mit laufendem Verfahren ist nicht das anschliessende

Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht (8C_905/2017; erledigt am 20. Dezember

2017) gemeint, sondern das Verfahren VB.2017.00330 vor Verwaltungsgericht,

welches mit Entscheid vom 2. November 2017 abgeschlossen wurde, ohne dass

die Rekurrentin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte.

Des Weiteren weist die Rekurrentin in ihrem Rekurs in keiner

Weise nach, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung vom 2. November

2017.

eingetreten wäre. Im Gegenteil bezieht sie sich in ihrem Gesuch um

Kostenerlass auf ihre seit Jahren vorliegende Sozialhilfeabhängigkeit.

2.5

Nach dem

Gesagten ist der Rekurs abzuweisen.

3.

Es fragt sich, ob für den vorliegenden Entscheid betreffend

Kostenerlass seinerseits Kosten zu erheben sind.

3.1

Den

Begehren um Kostenerlass ist immanent, dass sie nach ergangenem Urteil

erfolgen. Das Begehren wird regelmässig von mittellosen Personen gestellt,

deren Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Hauptverfahren abgewiesen

wurde oder die es versäumt haben, ein entsprechendes Gesuch im Hauptverfahren

zu stellen. Nicht anders ist es hier:

Die Rekurrentin wird von den Sozialen Diensten der Stadt

Zürich seit Längerem wirtschaftlich unterstützt (vgl. VGr, 2. November

2017, VB.2017.00330, E. A ff.). Es ist deshalb sehr wahrscheinlich,

dass die Kosten bei der mittellosen Rekurrentin nicht einbringlich wären:

Uneinbringliche Kosten können nach der Praxis des Verwaltungsgerichts

abgeschrieben werden, das heisst es wird darauf verzichtet, den Betrag

einzufordern. Mit diesem Vorgehen kann ein erheblicher Administrativaufwand,

der voraussichtlich ohnehin zu keinem Ergebnis zugunsten der Staatskasse führen

würde, vermieden werden. So auch hier: anstatt der Rekurrentin weitere

voraussichtlich nicht einbringliche Kosten aufzuerlegen und den damit

verbundenen Administrativaufwand in Gang zu setzen, sind die Kosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen, wodurch die beschränkten Ressourcen der Inkassostellen

für produktive Geschäfte einsetzbar bleiben.

3.2

Nicht zu

überzeugen vermag demgegenüber die abweichende Meinung eines Gerichtsmitglieds,

wonach Betroffene gerade mit Blick auf die Kostenfreiheit von Erlassgesuchen

ein solches stellen: Dies würde bedeuten, dass sich die Gesuchsteller

diesbezüglich nach Präjudizen in der Entscheidsammlung des Verwaltungsgerichts

kundig machen, was für Geschäfte dieser Art nach allgemeiner Lebenserfahrung

kaum je der Fall ist. Abgesehen davon würden mittellose Personen durch eine

Kostenauflage nicht vom Prozessieren abgehalten, da die Kosten ohnehin als

uneinbringlich erscheinen.

3.3

Weiter ist

die Minderheit der Meinung, der vorliegende Entscheid setze ein ungünstiges

Zeichen an die Behörden, welche Budgets und Rechnungen des Verwaltungsgerichts

betrachten. Dazu ist einerseits zu sagen, dass eine nach Akzeptanz bei

Finanzaufsicht schielende Rechtsprechung keine unabhängige wäre und anderseits,

dass es angesichts der Mittellosigkeit der Rekurrentin wie gesehen ohnehin ein

Leerlauf wäre, weiteren (nutzlosen) Inkasso-Administrativaufwand in Gang zu

setzen.

Es bleibt damit dabei, dass für den vorliegenden Entscheid

über den Erlass der Gerichtskosten keine neuerlichen Kosten aufzuerlegen sind.

4.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen

Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da

das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von

Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur

Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien

gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009,2C_261/2009, E. 3.2 [zum

Solothurner Recht]; 25. April 2014,2D_34/2014, E. 2; 26. März

2014,2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).

Demgemäss erkennt die

Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.--; Zustellkosten,

Fr. 460.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an …

Abweichende

Meinung einer Kommissionsminderheit:

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Die Gerichtskosten sind der Rekurrentin

aufzuerlegen.

a) Die Verwaltungskommission schritt in

ihren inzwischen 26 Rechtsmittelentscheiden zu Kostenerlassgesuchen nie zu

einer Gutheissung, auferlegte aber den sie Anrufenden nur in 7 Fällen die

Gerichtskosten ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG (vgl. die bislang einzig auf www.vgrzh.ch

veröffentlichten Urteile vom 23. August 2011, KE.2011.00001, und 24. Januar

2017, KE.2016.00003). Ansonsten nahm sie die Gerichtskosten – gerade auch in

einem die Rekurrentin betreffenden Geschäft – mit folgenden Begründungen auf

die eigene Kasse: "Im vorliegenden Fall rechtfertigt

es sich, [manchmal mit der Ergänzung: angesichts der Ausgangslage] von einer

Kostenauflage auf den unterliegenden Beschwerdeführer abzusehen. […] Angesichts

der Umstände sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. […] Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten

praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen."

Die

Praxisgeschichte zeigt, dass es weniger von den Umständen des Einzelfalls,

sondern mehr von der Zusammensetzung des Spruchkörpers abgehangen habe, ob

Kosten auferlegt oder auf die Gerichtskasse genommen würden. Neu soll

Kostenlosigkeit das Prinzip bilden.

Grundsätzlich

– und das gälte übrigens ebenso für das Kostenerlassverfahren vor der

Generalsekretärin oder dem Generalsekretär – besteht Kostenpflicht (Plüss, § 13

N. 15 ff.). Allerdings lassen sich die Kosten namentlich bei

kurzfristiger Uneinbringlichkeit einstweilen abschreiben sowie bei

längerfristiger auf die eigene Kasse nehmen (Plüss, § 13 N. 21).

b) Die bisherigen Entscheide der

Verwaltungskommission für Kostenfreiheit verraten kaum eine Auseinandersetzung

mit der Frage, ob die um Kostenerlass Ersuchenden als Bedingung eines solchen

wirklich bedürftig seien. Eigentlich fingiert die neue Praxis Letzteres noch

weitergehend einzig wegen Einreichens von Kostenerlassgesuchen und verzichtet

für immer auf häufig nicht klar undurchsetzbare Forderungen. Das erscheint

nicht mehr als rechtmässig, selbst wenn sich niemand dagegen wehren kann. Wie

beim Entscheid, der Kosten auferlegte, um deren Erlass es sich jetzt handelt, sollte

das Verfahren nicht prinzipiell unentgeltlich gehalten werden, sondern dem

Fingerspitzengefühl der die Kosten Eintreibenden anheimgestellt bleiben, unter

Einsatz welcher (auch finanziellen) Mittel das geschehe. Denn immerhin muss

sich die Verwaltungskommission stets in Dreierbesetzung mit den Rekursen gegen

die Weigerung befassen, Kosten meist minderen Umfangs zu erlassen (siehe § 8a

der Organisationverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 in

Verbindung mit § 38 VRG).

Nebenbei

bemerkt inspiriert sich die Kostenlosigkeit des Rechtsmittelverfahrens

betreffend Kosten- an jener zum Steuererlass (dazu etwa VGr, 6. Dezember

2017, SB.2017.00094, E. 4.1 Abs. 1). Darüber ist freilich nicht hier

zu befinden.

Abschliessend

sei gesagt, dass nicht zwingend unentgeltliche Verfahren nicht leichthin

kostenfrei erklärt werden sollten. Das verleitet nämlich – wie gerade die

Rekurrentin veranschaulicht – zum Ergreifen aussichtsloser Rechtsmittel auf

Kosten der Allgemeinheit. Obendrein setzt es ein ungünstiges Zeichen an die

Behörden, welche Budgets und Rechnungen des Verwaltungsgerichts kritisch

betrachten.

Für

richtiges Protokoll,

Die

Gerichtsschreiberin: