KE.2020.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2020.00003
17. Februar 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22507)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2020.00003
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 17. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
vertreten durch die Generalsekretärin,
Rekursgegner,
betreffend
Kostenerlass,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit
Schreiben vom 3. Dezember 2019 (mit Verfügungscharakter) lehnte die
"Abteilung Studierende" der Hochschule B das Gesuch von A um
Zulassung zum Studiengang "Master of Arts in Business and Economics"
ab, da dieser bereits über einen "Master of Science in Economics, Major in
Economic Policy" der Hochschule C verfüge. Eine hiergegen erhobene
Einsprache wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 abgewiesen.
Den
dagegen erhobenen Rekurs von A wies die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen mit Zirkularbeschluss vom 20. Mai 2020 ab. Das im Laufe des
Rekursverfahrens separat gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess
die Rekurskommission dagegen gut und nahm die Verfahrenskosten unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse.
Die
dagegen erhobene Beschwerde von A beim Verwaltungsgericht blieb ebenfalls
erfolglos: Mit Urteil vom 15. August 2020 (VB.2020.00371) wies dieses die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Studiengang
"Master of Arts in Business and Economics" an der Hochschule B
ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in der Höhe von
insgesamt Fr. 1'120.-.
Mit
Urteil vom 14. September 2020 (2C_705/2020) trat das Bundesgericht auf
eine gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
II.
Am 28. September 2020 wandte sich A an das
Verwaltungsgericht mit den Anträgen, er sei von den ihm im Verfahren
VB.2020.00371 auferlegten Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 1'120.- zu
befreien und es sei ihm das Recht zu verleihen, sich für das Masterstudium
einzuschreiben. Ferner sei er für den materiellen und psychischen Schaden zu
entschädigen, den er erlitten habe.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 wies die
Generalsekretärin das Gesuch um Kostenerlass ab und trat die Forderung der Gerichtskasse
an das Obergericht des Kantons Zürich ab.
III.
Mit Rekurs vom 17. Dezember 2020 (Datum Poststempel:
18.
Dezember 2020) beantragte A (nachfolgend: der Rekurrent) der
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts u. a., es sei die Rechnung des Verwaltungsgerichts
zu stornieren und ihm das Recht zu gewähren, sich für das Masterstudium
einzuschreiben. Daneben stellte er verschiedene weitere Anträge, auf welche –
soweit erforderlich – in der Begründung eingegangen wird.
Nach Eingang des Rekurses eröffnete die
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts das Verfahren KE.2020.00003. Die
Generalsekretärin liess sich nicht vernehmen.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht
entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4
der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November
2010), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2
dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere
Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts
gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und
Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid des Generalsekretärs oder der
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission
weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr]).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die
unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich 2014 etc. [Kommentar VRG], § 16 N. 17).
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der
insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von
Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen
Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
2.2
Gesuche um
Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid
ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um
nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 61).
Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich
subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.
Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu
kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im
Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein
späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die
Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die
finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr, 5. Juni
2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2.1.2;
vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, 21. August 2007,
VZ.2007.31, E. 2 a/bb, www.gerichte.sg.ch).
2.3
In der
angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2020 führte die Generalsekretärin
aus, für die Gewährung eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht
erfüllt, weil es der Gesuchsteller versäumt habe, rechtzeitig, d.h. noch
während des laufenden Verfahrens, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
stellen, oder nachzuweisen, dass die Bedürftigkeit erst nach Urteilsfällung
eingetreten ist bzw. sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert
haben. Der Rekurrent wendet sich gegen die Ausführungen der Generalsekretärin,
wonach er das Gesuch um "Aktivierung des Rechtsschutzes", gemeint ist
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Prozessführung, verspätet
gestellt habe: Er habe bereits darum ersucht, als er gegen den Entscheid der Hochschule B
Rechtsmittel eingelegt habe. Damit habe er bereits vor einem Jahr um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht, was das Verwaltungsgericht verkannt habe,
als es ihm die Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 1'120.- in Rechnung
gestellt habe.
2.4
Mit
Schreiben vom 16. Januar 2020 stellte der Rekurrent für das
Rekursverfahren vor der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sinngemäss ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung: Er sei "immer noch beim Sozialamt D"
und die Kosten des Rekursverfahrens lägen ausserhalb seiner finanziellen
Möglichkeiten. Aus diesem Grund wolle er die "Rechtsschutzoption für die
weniger privilegierten Personen aktivieren". Die Rekurskommission gewährte
ihm in der Folge die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III des
Zirkularbeschlusses vom 20. Mai 2020). Im Beschwerdeverfahren
VB.2020.00371 vor Verwaltungsgericht stellte der Rekurrent kein entsprechendes
Gesuch. Im Verlauf des Instanzenzugs muss aber vor jeder Instanz ein
gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und
für den betreffenden Verfahrensabschnitt separat geprüft werden (Plüss, § 16
N. 13). Das vom Rekurrent im Rekursverfahren vor der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege konnte
somit für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keinerlei Wirkung
entfalten. Das erst im Nachgang zum Entscheid des Verwaltungsgerichts gestellte
Kostenerlassgesuch erfolgte somit verspätet.
2.5
Der
Rekurrent, der bereits im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. August
2020.
fürsorgeabhängig war, zeigt auch nicht auf, dass sich seine finanziellen
Verhältnisse in der Zwischenzeit verschlechtert hätten.
2.6
Soweit der
Rekurrent sodann materiell Bezug auf die Verweigerung der Zulassung zum
Masterstudium an der Hochschule B nimmt, ist darauf nicht einzutreten: Erstens
bildet Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig die Frage des
Kostenerlasses, weshalb auf Rügen, die das ursprüngliche Urteil des
Verwaltungsgerichts (VB.2020.00371) betreffen, von Vornherein nicht einzutreten
ist (vgl. VGr, 3. Oktober 2012, KE.2012.00001, E. 2 [nicht auf www.vgr.zh.ch
veröffentlicht]). Zweitens ist die Rechtsache VB.2020.00371 (Zulassung
zum Masterstudium) mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 14. September
2020.
ohnehin rechtskräftig entschieden. Dasselbe gilt für die Rüge, der
Rechnungsbetrag sei zu hoch: Diesbezüglich hat das Bundesgericht ebenfalls
rechtskräftig entschieden (siehe BGr, 14. September 2020, 2C_705/2020, E. 2.3
in fine). Dieses wies den Rekurrenten auch explizit darauf hin, dass es sich
bei der Kostenauflage nicht um eine Geldstrafe handelt.
2.7
Sodann ist
auf die teils polemischen Äusserungen des Rekurrenten und die Urteilsschelte
nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die allgemein gehaltenen Vorwürfe,
das Verwaltungsgericht habe zahlreiche verfassungsmässige Rechte verletzt.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
3.
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch
Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen
unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 28. Mai 2018, 1D_5/2018, E. 4;
BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; BGr,
25.
April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014,
2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).
Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 470.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …