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Entscheid

KE.2020.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2020.00003

17. Februar 2021Deutsch8 min

(URT.2021.22507)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2020.00003

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 17. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

vertreten durch die Generalsekretärin,

Rekursgegner,

betreffend

Kostenerlass,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit

Schreiben vom 3. Dezember 2019 (mit Verfügungscharakter) lehnte die

"Abteilung Studierende" der Hochschule B das Gesuch von A um

Zulassung zum Studiengang "Master of Arts in Business and Economics"

ab, da dieser bereits über einen "Master of Science in Economics, Major in

Economic Policy" der Hochschule C verfüge. Eine hiergegen erhobene

Einsprache wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 abgewiesen.

Den

dagegen erhobenen Rekurs von A wies die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen mit Zirkularbeschluss vom 20. Mai 2020 ab. Das im Laufe des

Rekursverfahrens separat gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess

die Rekurskommission dagegen gut und nahm die Verfahrenskosten unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse.

Die

dagegen erhobene Beschwerde von A beim Verwaltungsgericht blieb ebenfalls

erfolglos: Mit Urteil vom 15. August 2020 (VB.2020.00371) wies dieses die

Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Studiengang

"Master of Arts in Business and Economics" an der Hochschule B

ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in der Höhe von

insgesamt Fr. 1'120.-.

Mit

Urteil vom 14. September 2020 (2C_705/2020) trat das Bundesgericht auf

eine gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

II.

Am 28. September 2020 wandte sich A an das

Verwaltungsgericht mit den Anträgen, er sei von den ihm im Verfahren

VB.2020.00371 auferlegten Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 1'120.- zu

befreien und es sei ihm das Recht zu verleihen, sich für das Masterstudium

einzuschreiben. Ferner sei er für den materiellen und psychischen Schaden zu

entschädigen, den er erlitten habe.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 wies die

Generalsekretärin das Gesuch um Kostenerlass ab und trat die Forderung der Gerichtskasse

an das Obergericht des Kantons Zürich ab.

III.

Mit Rekurs vom 17. Dezember 2020 (Datum Poststempel:

18.

Dezember 2020) beantragte A (nachfolgend: der Rekurrent) der

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts u. a., es sei die Rechnung des Verwaltungsgerichts

zu stornieren und ihm das Recht zu gewähren, sich für das Masterstudium

einzuschreiben. Daneben stellte er verschiedene weitere Anträge, auf welche –

soweit erforderlich – in der Begründung eingegangen wird.

Nach Eingang des Rekurses eröffnete die

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts das Verfahren KE.2020.00003. Die

Generalsekretärin liess sich nicht vernehmen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht

entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4

der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November

2010), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2

dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere

Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts

gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und

Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid des Generalsekretärs oder der

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission

weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die

unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich 2014 etc. [Kommentar VRG], § 16 N. 17).

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der

insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von

Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen

Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2

Gesuche um

Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid

ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um

nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 61).

Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich

subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.

Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu

kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im

Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein

späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die

Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die

finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr, 5. Juni

2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2.1.2;

vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, 21. August 2007,

VZ.2007.31, E. 2 a/bb, www.gerichte.sg.ch).

2.3

In der

angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2020 führte die Generalsekretärin

aus, für die Gewährung eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht

erfüllt, weil es der Gesuchsteller versäumt habe, rechtzeitig, d.h. noch

während des laufenden Verfahrens, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu

stellen, oder nachzuweisen, dass die Bedürftigkeit erst nach Urteilsfällung

eingetreten ist bzw. sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert

haben. Der Rekurrent wendet sich gegen die Ausführungen der Generalsekretärin,

wonach er das Gesuch um "Aktivierung des Rechtsschutzes", gemeint ist

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Prozessführung, verspätet

gestellt habe: Er habe bereits darum ersucht, als er gegen den Entscheid der Hochschule B

Rechtsmittel eingelegt habe. Damit habe er bereits vor einem Jahr um

unentgeltliche Rechtspflege ersucht, was das Verwaltungsgericht verkannt habe,

als es ihm die Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 1'120.- in Rechnung

gestellt habe.

2.4

Mit

Schreiben vom 16. Januar 2020 stellte der Rekurrent für das

Rekursverfahren vor der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sinngemäss ein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung: Er sei "immer noch beim Sozialamt D"

und die Kosten des Rekursverfahrens lägen ausserhalb seiner finanziellen

Möglichkeiten. Aus diesem Grund wolle er die "Rechtsschutzoption für die

weniger privilegierten Personen aktivieren". Die Rekurskommission gewährte

ihm in der Folge die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III des

Zirkularbeschlusses vom 20. Mai 2020). Im Beschwerdeverfahren

VB.2020.00371 vor Verwaltungsgericht stellte der Rekurrent kein entsprechendes

Gesuch. Im Verlauf des Instanzenzugs muss aber vor jeder Instanz ein

gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und

für den betreffenden Verfahrensabschnitt separat geprüft werden (Plüss, § 16

N. 13). Das vom Rekurrent im Rekursverfahren vor der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege konnte

somit für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keinerlei Wirkung

entfalten. Das erst im Nachgang zum Entscheid des Verwaltungsgerichts gestellte

Kostenerlassgesuch erfolgte somit verspätet.

2.5

Der

Rekurrent, der bereits im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. August

2020.

fürsorgeabhängig war, zeigt auch nicht auf, dass sich seine finanziellen

Verhältnisse in der Zwischenzeit verschlechtert hätten.

2.6

Soweit der

Rekurrent sodann materiell Bezug auf die Verweigerung der Zulassung zum

Masterstudium an der Hochschule B nimmt, ist darauf nicht einzutreten: Erstens

bildet Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig die Frage des

Kostenerlasses, weshalb auf Rügen, die das ursprüngliche Urteil des

Verwaltungsgerichts (VB.2020.00371) betreffen, von Vornherein nicht einzutreten

ist (vgl. VGr, 3. Oktober 2012, KE.2012.00001, E. 2 [nicht auf www.vgr.zh.ch

veröffentlicht]). Zweitens ist die Rechtsache VB.2020.00371 (Zulassung

zum Masterstudium) mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 14. September

2020.

ohnehin rechtskräftig entschieden. Dasselbe gilt für die Rüge, der

Rechnungsbetrag sei zu hoch: Diesbezüglich hat das Bundesgericht ebenfalls

rechtskräftig entschieden (siehe BGr, 14. September 2020, 2C_705/2020, E. 2.3

in fine). Dieses wies den Rekurrenten auch explizit darauf hin, dass es sich

bei der Kostenauflage nicht um eine Geldstrafe handelt.

2.7

Sodann ist

auf die teils polemischen Äusserungen des Rekurrenten und die Urteilsschelte

nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die allgemein gehaltenen Vorwürfe,

das Verwaltungsgericht habe zahlreiche verfassungsmässige Rechte verletzt.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

3.

Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von

Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch

Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen

unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 28. Mai 2018, 1D_5/2018, E. 4;

BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; BGr,

25.

April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014,

2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 470.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …