KE.2021.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2021.00001
8. Februar 2021Deutsch6 min
(URT.2021.22493)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2021.00001
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 8. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Eva
Heierle.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich,
vertreten durch die Generalsekretärin
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A gelangte am 12. Februar 2020 mit Beschwerde und
Rekurs gegen Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts vom 24. Januar
2020 betreffend direkte Bundessteuer 2018 sowie Staats- und Gemeindesteuern
2018 an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Verfügung
vom 12. Juni 2020 infolge Kautionssäumnis auf die Rechtsmittel nicht ein.
Daraufhin führte A am 17. Juni 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung des
Steuerrekursgerichts vom 12. Juni 2020 aufzuheben; in prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Mit
Präsidialverfügung vom 19. Juni 2020 wurden die Verfahren betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2018 (SB.2020.00054) und direkte Bundessteuer 2018
(SB.2020.00055) vereinigt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen
und A wegen Kostenausständen verpflichtet, die ihn allenfalls treffenden Kosten
der Verfahren durch Vorschüsse von Fr. 587.50 sowie Fr. 552.50 innert
20 Tagen sicherzustellen, ansonsten auf die jeweilige Beschwerde nicht
eingetreten würde. Auf eine gegen die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juni 2020 nicht ein (2C_540/2020).
Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 trat das Verwaltungsgericht
(Einzelrichter) wegen Kautionssäumnis auf die Beschwerden SB.2020.00054 und
SB.2020.00055 nicht ein, setzte die Kosten des Verfahrens SB.2020.00054 auf
total Fr. 337.50 und jene des Verfahrens VB.2020.00055 auf total Fr.
302.50 fest und auferlegte die Gerichtskosten A.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2020 ersuchte A das
Verwaltungsgericht sinngemäss um Erlass der ihm mit Verfügung vom 30. Juli
2020.
auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 wies
die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Kostenerlass unter
gleichzeitiger Abtretung der Forderung des Verwaltungsgerichts an das
Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.
III.
A erhob am 14. Januar 2021 Rekurs bei der
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts und beantragte sinngemäss, es sei
seinem Gesuch um Kostenerlass in Aufhebung der Verfügung der Generalsekretärin
vom 12. Januar 2021 stattzugeben. Am 23. Januar 2021 reichte er eine ergänzende
Rekursbegründung ein. Die Generalsekretärin liess sich nicht vernehmen.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
1.1
Der Bezug
der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei
des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des
Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010 [LS 175.211]), wobei der
Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser
Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung
des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen
befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der
Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid des Generalsekretärs oder der
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an dessen Verwaltungskommission
weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]).
1.2
Mit Blick
auf die Eingaben des Rekurrenten vom 14. und 23. Januar 2021 scheint nicht
ausgeschlossen, dass er auch eine materielle Überprüfung der Verfügung vom
19.
Juni 2020 anstrebe. Diesfalls wäre jedoch auf den Rekurs insofern
nicht einzutreten: Das Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt gegenwärtig
weder substanziiert behaupteter noch ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch
nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision
auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen. Der Rekurrent macht jedoch
keine Revisionsgründe im Sinn von § 86a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
geltend; schon deshalb wäre ein Revisionsbegehren nicht statthaft. Auch liesse
sich in seinem Vorbringen, wonach die Beurteilung seiner Beschwerde als
offenkundig aussichtslos durch den Einzelrichter nicht "heisst[t] dass
[der] Einzelrichter der 2. Abteilung recht hat", höchstens die Rüge
eines – angeblichen – Rechtsanwendungsmangels erblicken, wogegen die Revision
nach §§ 86a ff. VRG nicht offensteht (VGr, 5. Januar 2021,
RG.2020.00005, E. 2.1; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86a N. 16). Um
aussichtslose Weiterungen mit allfälligen Kostenfolgen für den Rekurrenten zu
vermeiden, sind seine Eingaben vom 12. und 23. Januar 2021 nicht an die
für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens betreffend die Verfügungen vom
19.
Juni bzw. 30. Juli 2020 zuständige Instanz weiterzuleiten.
2.
2.1
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 VRG betreffend
unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie
von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101] übereinstimmt – kann Privaten auf entsprechendes Ersuchen hin die
Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen
die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint. Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses
unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos
war (VGr, 22. Mai 2019, KE.2019.00003, E. 2.2 [nicht publiziert];
Plüss, § 16 N. 17, mit Hinweis auf VGr, 23. August 2011,
KE.2011.00001, E. 2, 2.1.2 und 3.2).
2.2
Die
Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2020, mit welcher
das Gesuch des Rekurrenten bzw. damaligen Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der (kantonalen)
Beschwerde abgewiesen wurde, erwuchs mit dem Urteil des Bundesgerichts vom
26.
Juni 2020 in Rechtskraft (Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es steht der Verwaltungskommission
nicht zu, diese beiden Entscheide zu überprüfen. Erwies sich jedoch die
ursprüngliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht als aussichtslos, kommt die
nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses vorliegend nicht infrage. Der
Rekurs ist daher abzuweisen.
3.
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Darunter
fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht
keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt,
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die
Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr,
14.
Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht];
25.
April 2014, 2D_34/2014, E. 2; 26. März 2014, 2D_22/2014,
E. 2 Abs. 1).
Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen dieses
Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …