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Entscheid

KE.2021.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2021.00001

8. Februar 2021Deutsch6 min

(URT.2021.22493)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2021.00001

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 8. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Eva

Heierle.

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich,

vertreten durch die Generalsekretärin

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A gelangte am 12. Februar 2020 mit Beschwerde und

Rekurs gegen Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts vom 24. Januar

2020 betreffend direkte Bundessteuer 2018 sowie Staats- und Gemeindesteuern

2018 an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Verfügung

vom 12. Juni 2020 infolge Kautionssäumnis auf die Rechtsmittel nicht ein.

Daraufhin führte A am 17. Juni 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung des

Steuerrekursgerichts vom 12. Juni 2020 aufzuheben; in prozessualer

Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Mit

Präsidialverfügung vom 19. Juni 2020 wurden die Verfahren betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2018 (SB.2020.00054) und direkte Bundessteuer 2018

(SB.2020.00055) vereinigt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen

und A wegen Kostenausständen verpflichtet, die ihn allenfalls treffenden Kosten

der Verfahren durch Vorschüsse von Fr. 587.50 sowie Fr. 552.50 innert

20 Tagen sicherzustellen, ansonsten auf die jeweilige Beschwerde nicht

eingetreten würde. Auf eine gegen die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020

erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das

Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juni 2020 nicht ein (2C_540/2020).

Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 trat das Verwaltungsgericht

(Einzelrichter) wegen Kautionssäumnis auf die Beschwerden SB.2020.00054 und

SB.2020.00055 nicht ein, setzte die Kosten des Verfahrens SB.2020.00054 auf

total Fr. 337.50 und jene des Verfahrens VB.2020.00055 auf total Fr.

302.50 fest und auferlegte die Gerichtskosten A.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2020 ersuchte A das

Verwaltungsgericht sinngemäss um Erlass der ihm mit Verfügung vom 30. Juli

2020.

auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 wies

die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Kostenerlass unter

gleichzeitiger Abtretung der Forderung des Verwaltungsgerichts an das

Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.

A erhob am 14. Januar 2021 Rekurs bei der

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts und beantragte sinngemäss, es sei

seinem Gesuch um Kostenerlass in Aufhebung der Verfügung der Generalsekretärin

vom 12. Januar 2021 stattzugeben. Am 23. Januar 2021 reichte er eine ergänzende

Rekursbegründung ein. Die Generalsekretärin liess sich nicht vernehmen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

1.1

Der Bezug

der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei

des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des

Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010 [LS 175.211]), wobei der

Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser

Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung

des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen

befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der

Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid des Generalsekretärs oder der

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an dessen Verwaltungskommission

weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]).

1.2

Mit Blick

auf die Eingaben des Rekurrenten vom 14. und 23. Januar 2021 scheint nicht

ausgeschlossen, dass er auch eine materielle Überprüfung der Verfügung vom

19.

Juni 2020 anstrebe. Diesfalls wäre jedoch auf den Rekurs insofern

nicht einzutreten: Das Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt gegenwärtig

weder substanziiert behaupteter noch ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch

nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision

auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen. Der Rekurrent macht jedoch

keine Revisionsgründe im Sinn von § 86a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

geltend; schon deshalb wäre ein Revisionsbegehren nicht statthaft. Auch liesse

sich in seinem Vorbringen, wonach die Beurteilung seiner Beschwerde als

offenkundig aussichtslos durch den Einzelrichter nicht "heisst[t] dass

[der] Einzelrichter der 2. Abteilung recht hat", höchstens die Rüge

eines – angeblichen – Rechtsanwendungsmangels erblicken, wogegen die Revision

nach §§ 86a ff. VRG nicht offensteht (VGr, 5. Januar 2021,

RG.2020.00005, E. 2.1; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86a N. 16). Um

aussichtslose Weiterungen mit allfälligen Kostenfolgen für den Rekurrenten zu

vermeiden, sind seine Eingaben vom 12. und 23. Januar 2021 nicht an die

für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens betreffend die Verfügungen vom

19.

Juni bzw. 30. Juli 2020 zuständige Instanz weiterzuleiten.

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 VRG betreffend

unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie

von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[SR 101] übereinstimmt – kann Privaten auf entsprechendes Ersuchen hin die

Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen

die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint. Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses

unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos

war (VGr, 22. Mai 2019, KE.2019.00003, E. 2.2 [nicht publiziert];

Plüss, § 16 N. 17, mit Hinweis auf VGr, 23. August 2011,

KE.2011.00001, E. 2, 2.1.2 und 3.2).

2.2

Die

Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2020, mit welcher

das Gesuch des Rekurrenten bzw. damaligen Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der (kantonalen)

Beschwerde abgewiesen wurde, erwuchs mit dem Urteil des Bundesgerichts vom

26.

Juni 2020 in Rechtskraft (Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es steht der Verwaltungskommission

nicht zu, diese beiden Entscheide zu überprüfen. Erwies sich jedoch die

ursprüngliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht als aussichtslos, kommt die

nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses vorliegend nicht infrage. Der

Rekurs ist daher abzuweisen.

3.

Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an

das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von

Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Darunter

fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht

keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt,

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die

Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr,

14.

Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht];

25.

April 2014, 2D_34/2014, E. 2; 26. März 2014, 2D_22/2014,

E. 2 Abs. 1).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen dieses

Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …