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Entscheid

KE.2021.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2021.00003

30. November 2021Deutsch8 min

(URT.2021.23239)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2021.00003

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 30. November 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vertreten durch die

Generalsekretärin,

Rekursgegner,

betreffend

Kostenerlass,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit dem Jahr 2010 von der Gemeinde B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 22. September 2020 beschloss die

Sozialkommission der Gemeinde B, im Budget von A einen Konkubinatsbeitrag

anzurechnen und die wirtschaftliche Hilfe für A ab 1. Oktober 2020 auf

insgesamt Fr. 1'184.10/Monat festzusetzen. Gleichzeitig entzog sie dem

Lauf der Frist für das Begehren um Neubeurteilung und der Einreichung des

Begehrens um Neubeurteilung die aufschiebende Wirkung. Ein Begehren um

Neubeurteilung wies der Gemeinderat B mit Beschluss vom 22. Oktober

2020 ab und entzog dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses

die aufschiebende Wirkung. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 wies der

Bezirksrat den Antrag von A auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

des Rekurses beziehungsweise der Neubeurteilung betreffend den Entscheid der Sozialkommission B

vom 22. September 2020 ab. Hierauf gelangte A am 25. Dezember 2020

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2020.00902) und

beantragte u.a. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung und die unentgeltliche Prozessführung.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2020 wies

der Abteilungspräsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Dagegen gelangte A an das Bundesgericht,

welches mit Urteil vom 3. Februar 2021 (8C_69/2021) auf seine Beschwerde

nicht eintrat. Ferner wies es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und

auferlegte ihm Gerichtskosten von Fr. 300.-.

Mit Urteil vom 11. Februar 2021 im Verfahren

VB.2020.00902 wies die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts die Beschwerde von A

gegen den Zwischenentscheid des Bezirksrats C ab. Dessen Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde ebenfalls abgewiesen, da

sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erwiesen habe. Die

Gerichtskosten in der Gesamthöhe von Fr. 645.- wurden A auferlegt.

Hiergegen gelangte A an das Bundesgericht, welches mit Urteil vom 31. Mai

2021 (8C_215/2021) auf die Beschwerde nicht eintrat und ihm Gerichtskosten in

der Höhe von Fr. 300.- auferlegte.

Erwägungen

II.

Am 13. Juli 2021 ersuchte A das Verwaltungsgericht um

Erlass der ihm im Verfahren VB.2020.00902 auferlegten Gerichtskosten in der

Höhe von Fr. 645.-. Mit Verfügung vom 2. August 2021 (versandt am 3. August

2021) wies die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um

Kostenerlass ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des

Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.

Mit

Eingabe vom 7. September 2021 (Poststempel: 8. September 2021) erhob A

"Rekurs gegen VB.2020.00902 vom 3.8.2021" an die

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts. Da aus der Eingabe kein klarer

Rekurswille hervorging, wandte sich die Gerichtsschreiberin mit Schreiben vom

14.

September 2021 an A und bat diesen, ihr innert 10 Tagen mitzuteilen,

ob er beabsichtige, bei der Verwaltungskommission Rekurs führen zu wollen. Mit

Eingabe vom 19. September 2021 bekräftigte dieser seinen Rekurswillen. Mit

Präsidialverfügung vom 28. September 2021 wurden die Akten des Verfahrens

VB.2020.00902 des Verwaltungsgerichts beigezogen und der Generalsekretärin

Frist zur Rekursantwort angesetzt. Die Generalsekretärin liess sich nicht

vernehmen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

1.1

Der Bezug

der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der

Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die

Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010), wobei der

Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser

Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung

des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen

befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der

Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid des Generalsekretärs oder der

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an dessen Verwaltungskommission

weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr]).

1.2

Soweit der

Rekurrent Bezug nimmt auf das ihn ebenfalls betreffende Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 6. August 2021 im Verfahren VB.2021.00232

(Nichteintreten auf die materielle Beschwerde betreffend Konkubinatsbeitrag

wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses), ist auf den Rekurs von vornherein

nicht einzutreten. Diesbezüglich wurden seine beiden Eingaben vom 7./19. September

2021.

mit Schreiben des Leitenden Gerichtsschreibers der 3. Abteilung vom

23.

September 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht

weitergeleitet. Ebenso wenig ist auf den Rekurs einzutreten, soweit der

Rekurrent rügt, das Bundesgericht verweigere Sozialhilfeempfängern wie

ihm den Rechtsbeistand und die unentgeltliche Prozessführung. Insoweit der

Rekurrent schliesslich eine materielle Überprüfung seines Falls anstrebt und

die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts betreffend

Konkubinatsbeitrag als rechts- und verfassungswidrig erachtet, ist auf den

Rekurs ebenfalls nicht einzutreten (vgl. VGr, 8. Februar 2021,

KE.2021.00001, E. 1.2). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist

einzig die Überprüfung der Verfügung der Generalsekretärin vom 2. August

2021, in welcher dem Rekurrent ein nachträglicher Kostenerlass in Bezug auf die

Gerichtskosten des Verfahrens VB.2020.00902 verweigert wurde (vgl. dazu VGr, 17. Februar

2021, KE.2020.00003, E. 2.6; VGr, 3. Oktober 2012, KE.2012.00001, E. 2

[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend unentgeltliche Rechtspflege entsprechend

anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie

von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

übereinstimmt – kann Privaten auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von

Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen

Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses unter anderem

voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos war (VGr, 22. Mai

2019, KE.2019.00003, E. 2.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht];

Plüss, § 16 N. 17, mit Hinweis auf VGr, 23. August 2011,

KE.2011.00001, E. 2, 2.1.2 und 3.2).

2.2

Mit Urteil

vom 11. Februar 2021 (VB.2020.00902) der 3. Kammer des

Verwaltungsgerichts wurde das Gesuch des Rekurrenten bzw. des damaligen

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher

Aussichtslosigkeit abgewiesen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen

das Urteil des Verwaltungsgerichts am 31. Mai 2021 (8C_215/2021) nicht

ein. Durch den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts änderte sich am

vorinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts nichts. Mit rechtskräftiger

Erledigung der Beschwerde vor Bundesgericht ist der verwaltungsgerichtliche

Entscheid ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 61 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; Stefan Heimgartner/Hans

Wiprächtiger in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 61 N. 14 sowie

Johanna Dormann in: Niggli et al. [Hrsg.], Art. 103 N. 5). Die

Rechtskraft des Urteils vom 11. Februar 2021 schliesst eine inhaltliche

Überprüfung der Aussichtslosigkeit im Verfahren VB.2020.00902 durch die

Verwaltungskommission von vornherein aus. Die Verwaltungskommission ist daher

an die Auffassung der 3. Kammer gebunden, wonach sich die ursprüngliche

Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat. Damit kommt die nachträgliche

Gewährung eines Kostenerlasses vorliegend nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen

VGr, 8. Februar 2021, KE.2021.00001, E. 2.2).

2.3

Schliesslich

ist auf das pauschale Vorbringen des Rekurrenten, Sozialhilfeempfänger würden

von Behörden und Gerichten laut einer Studie des Bundesamts für

Sozialversicherungen systematisch diskriminiert, weil ihnen der Rechtsbeistand

und die unentgeltliche Prozessführung verweigert werde, nicht näher einzugehen:

Der Rekurrent zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern dies allgemein und im

Speziellen auf seinen Fall zutreffen sollte.

Demzufolge ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

3.

Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von

Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Darunter

fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht

keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt,

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die

Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai

2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; BGr, 28. Mai 2018,

1D_5/2018, E. 4; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März

2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …