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Entscheid

KE.2023.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2023.00001

4. Mai 2023Deutsch6 min

(URT.2023.24529)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2023.00001

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 4. Mai 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin

Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

vertreten durch die

Generalsekretärin des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Mit

Disziplinarverfügung vom 4. März 2022 bestrafte ihn das Amt für

Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich wegen Bedrohung und

Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung mit einem Zelleneinschluss

von drei Tagen, welcher vom 8. bis 10. März 2022 vollzogen wurde.

B. Den dagegen von A mit Eingabe vom 8. März 2022 erhobenen

Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung

vom 9. Mai 2022 ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.

C. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 16. Mai

2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung vom 9. Mai 2022. Mit Urteil des Einzelrichters vom 10. November

2022 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde

(VB.2022.00292).

D. Am 25. November

2022 führte A Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen das

Verwaltungsgerichtsurteil. Mit Entscheid vom 30. November 2022 trat das Bundesgericht

auf die Beschwerde nicht ein (1B_605/2022).

Erwägungen

II.

Am 3. Januar 2023 ersuchte A um Erlass der ihm im

Verfahren VB.2022.00292 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von

Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wies die

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Kostenerlass ab und

trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich

(Zentrales Inkasso) ab.

III.

Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 erhob A bei der

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die genannte

Verfügung und beantragte deren Überprüfung. In der Folge wurden die Akten des

Verfahrens VB.2022.00292 beigezogen. Die Generalsekretärin hat sich nicht

vernehmen lassen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

Der Bezug der im Verfahren

vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des

Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des

Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010), wobei die Generalsekretärin

oder der Generalsekretär nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im

Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten

oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum

Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten.

Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des

Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden

(vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die

unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich 2014 etc. [Kommentar VRG], § 16 N. 17).

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der

insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) übereinstimmt – kann Privaten die

Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen

die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint.

2.2

Gesuche um

Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid

ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um

nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 61).

Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich

subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.

Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu

kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im

Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein

späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die

Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die

finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr,

5.

Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001,

E. 2.1.2; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,

21.

August 2007, VZ.2007.31, E. 2 a/bb).

2.3

In der

angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2023 führte die Generalsekretärin

aus, für die Gewährung eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht

erfüllt, weil es der Gesuchsteller versäumt habe, rechtzeitig, d. h. noch während des

laufenden Verfahrens, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen oder

nachzuweisen, dass die Bedürftigkeit erst nach Urteilsfällung eingetreten ist

bzw. sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben. Der

Rekurrent hält dem entgegen, dass ihm im Verfahren VB.2022.00205 mit Verfügung

vom 22. Juli 2022 ein Kostenerlass gewährt worden sei, weshalb ein

Kostenerlass immer gerechtfertigt sei, zumal sich seine Situation seither nicht

verbessert habe.

2.4

Wie

vorstehend ausgeführt (E. 2.2), hätte der Rekurrent sein Gesuch um Erlass

der Verfahrenskosten vor Ergehen des Endentscheids vom 10. November 2022

stellen müssen, zumal er ausdrücklich nicht geltend macht, die Bedürftigkeit

sei erst nach der Entscheidfällung eingetreten oder seine finanziellen

Verhältnisse hätten sich seither verschlechtert. Solches ergibt sich denn auch

nicht aus den Akten – vielmehr wird vor dem Hintergrund des vormaligen

Kostenerlasses im Verfahren VB.2022.00205 ersichtlich, dass die Bedürftigkeit

schon zu diesem Zeitpunkt bestand. Weiter wird in der diesbezüglichen

Kostenerlassverfügung ausdrücklich ausgeführt, dass sich aufgrund der Notlage ausnahmsweise

und unpräjudiziell ein Kostenerlass aus Billigkeitsgründen rechtfertige; es

kann mithin entgegen dem Rekurrent keine Rede davon sein, dass ein Kostenerlass

in seiner Situation stets gewährt werden müsste.

2.5

Nach dem

Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die Kosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen.

3.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen

Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von

Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf

Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009,

E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2;

26.

März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).

Demgemäss erkennt die

Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an die Parteien.