KE.2023.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2023.00002
4. Mai 2023Deutsch5 min
(URT.2023.24531)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2023.00002
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 4. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, zzt. JVA Pöschwies,
Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
vertreten durch die
Generalsekretärin des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Disziplinarverfügung vom 2. Mai 2022 bestrafte das
Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich A wegen (versuchten)
Medikamentenhandels im Gefängnis B mit einem fünftägigen Ausschluss aus dem
Gemeinschaftsbetrieb, der vom 3. bis 8. Mai 2022 vollzogen wurde.
B. Den dagegen von A mit Eingabe vom 4. Mai 2022
erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 17. Juni 2022 ab. Die Verfahrenskosten auferlegte
sie A.
C. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 24. Juni
2022 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2022. Zudem ersuchte
er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Urteil des
Einzelrichters vom 10. November 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde (VB.2022.00381).
D. Am 25. November
2022 führte A Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen das
Verwaltungsgerichtsurteil. Mit Entscheid vom 30. November 2022 trat das
Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (1B_607/2022).
Erwägungen
II.
Am 3. Januar 2023 ersuchte A um Erlass der ihm im
Verfahren VB.2022.00381 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 620.-. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wies die
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Kostenerlass ab und
trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich
(Zentrales Inkasso) ab.
III.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 erhob A bei der
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die genannte
Verfügung und beantragte deren Überprüfung. In der Folge wurden die Akten des
Verfahrens VB.2022.00381 beigezogen. Die Generalsekretärin hat sich nicht
vernehmen lassen.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
Der Bezug der im Verfahren vor
Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des
Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des
Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010), wobei die Generalsekretärin
oder der Generalsekretär nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im
Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten
oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum
Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten.
Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des
Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden
(vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
2.
2.1
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die
unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich 2014 etc. [Kommentar VRG], § 16 N. 17).
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der
insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) übereinstimmt – kann Privaten die
Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen
die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint.
2.2
Mit Urteil
vom 10. November 2022 (VB.2022.00381, E. 4) der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts
wurde das Gesuch des Rekurrenten bzw. des damaligen Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit
abgewiesen. Auf eine gegen das Urteil gerichtete Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Entscheid vom 30. November 2022 nicht ein (1B_607/2022).
Durch diesen Entscheid des Bundesgerichts änderte sich am vorinstanzlichen
Entscheid des Verwaltungsgerichts nichts. Mit rechtskräftiger Erledigung der
Beschwerde vor Bundesgericht ist der verwaltungsgerichtliche Entscheid
ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 61 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; Stefan Heimgartner/Hans
Wiprächtiger in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 61 N. 14 sowie
Johanna Dormann in: Niggli et al. [Hrsg.], Art. 103 N. 5). Die
Rechtskraft des Urteils vom 10. November 2022 schliesst eine inhaltliche
Überprüfung der Aussichtslosigkeit im Verfahren VB. 2022.00381 durch die
Verwaltungskommission von vornherein aus.
2.3
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die Kosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen.
3.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von
Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass
von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur
zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum
Solothurner Recht]; 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; 26. März
2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).
Demgemäss erkennt die
Verwaltungskommission:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an die Parteien.