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Entscheid

KE.2023.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2023.00002

4. Mai 2023Deutsch5 min

(URT.2023.24531)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2023.00002

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 4. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin

Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A, zzt. JVA Pöschwies,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

vertreten durch die

Generalsekretärin des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Disziplinarverfügung vom 2. Mai 2022 bestrafte das

Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich A wegen (versuchten)

Medikamenten­handels im Gefängnis B mit einem fünftägigen Ausschluss aus dem

Gemeinschaftsbetrieb, der vom 3. bis 8. Mai 2022 vollzogen wurde.

B. Den dagegen von A mit Eingabe vom 4. Mai 2022

erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons

Zürich mit Verfügung vom 17. Juni 2022 ab. Die Verfahrenskosten auferlegte

sie A.

C. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 24. Juni

2022 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2022. Zudem ersuchte

er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Urteil des

Einzelrichters vom 10. November 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wurde (VB.2022.00381).

D. Am 25. November

2022 führte A Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen das

Verwaltungsgerichtsurteil. Mit Entscheid vom 30. November 2022 trat das

Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (1B_607/2022).

Erwägungen

II.

Am 3. Januar 2023 ersuchte A um Erlass der ihm im

Verfahren VB.2022.00381 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von

Fr. 620.-. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wies die

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Kostenerlass ab und

trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich

(Zentrales Inkasso) ab.

III.

Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 erhob A bei der

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die genannte

Verfügung und beantragte deren Überprüfung. In der Folge wurden die Akten des

Verfahrens VB.2022.00381 beigezogen. Die Generalsekretärin hat sich nicht

vernehmen lassen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

Der Bezug der im Verfahren vor

Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des

Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des

Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010), wobei die Generalsekretärin

oder der Generalsekretär nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im

Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten

oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum

Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten.

Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des

Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden

(vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die

unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich 2014 etc. [Kommentar VRG], § 16 N. 17).

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der

insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) übereinstimmt – kann Privaten die

Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen

die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint.

2.2

Mit Urteil

vom 10. November 2022 (VB.2022.00381, E. 4) der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts

wurde das Gesuch des Rekurrenten bzw. des damaligen Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit

abgewiesen. Auf eine gegen das Urteil gerichtete Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Entscheid vom 30. November 2022 nicht ein (1B_607/2022).

Durch diesen Entscheid des Bundesgerichts änderte sich am vorinstanzlichen

Entscheid des Verwaltungsgerichts nichts. Mit rechtskräftiger Erledigung der

Beschwerde vor Bundesgericht ist der verwaltungsgerichtliche Entscheid

ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 61 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; Stefan Heimgartner/Hans

Wiprächtiger in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 61 N. 14 sowie

Johanna Dormann in: Niggli et al. [Hrsg.], Art. 103 N. 5). Die

Rechtskraft des Urteils vom 10. November 2022 schliesst eine inhaltliche

Überprüfung der Aussichtslosigkeit im Verfahren VB. 2022.00381 durch die

Verwaltungskommission von vornherein aus.

2.3

Nach dem

Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die Kosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen.

3.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen

Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von

Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass

von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur

zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien

gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum

Solothurner Recht]; 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; 26. März

2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).

Demgemäss erkennt die

Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an die Parteien.