KE.2023.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2023.00003
4. Mai 2023Deutsch5 min
(URT.2023.24532)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2023.00003
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 4. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
vertreten durch die
Generalsekretärin des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 27. Juli 2022 wies das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung Gesuche von A um Rückversetzung vom Gefängnis D ins
Gefängnis B bzw. um Versetzung ins Gefängnis C ab.
B. Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. September
2022 ab und verweigert ihm die
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.
C. In der Folge gelangte A mit Eingabe vom 23. September
2022 an das Verwaltungsgericht. Mit
Präsidialverfügung vom 27. September 2022 wurde er aufgefordert, bis zum
Ablauf der Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen,
ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten würde. A reichte dem
Verwaltungsgericht am 30. September 2022 zwei als "Verbesserung
Gesuch" bzw. "Verbesserung Schreibens" bezeichnete Schriftstücke
ein. Mit Verfügung des
Einzelrichters vom 10. November 2022 wurde auf die Beschwerde nicht
eingetreten (VB.2022.00567).
D. Am 25. November
2022 führte A Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen die genannte
Verfügung. Mit Entscheid vom 30. November 2022 trat das Bundesgericht auf
die Beschwerde nicht ein (1B_609/2022).
Erwägungen
II.
Am 3. Januar 2023 ersuchte A um Erlass der ihm im
Verfahren VB.2022.00567 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 570.-.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wies die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts
das Gesuch um Kostenerlass ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das
Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.
III.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 erhob A bei der
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die genannte
Verfügung und beantragte deren Überprüfung. In der Folge wurden die Akten des
Verfahrens VB.2022.00567 beigezogen. Die Generalsekretärin hat sich nicht
vernehmen lassen.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
Der Bezug der im Verfahren vor
Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des
Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des
Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010), wobei die Generalsekretärin
oder der Generalsekretär nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im
Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten
oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum
Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten.
Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des
Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden
(vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
2.
2.1
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die
unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich 2014 etc. [Kommentar VRG], § 16 N. 17).
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der
insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) übereinstimmt – kann Privaten die
Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen
die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint.
2.2
Mit
Entscheid vom 10. November 2022 (VB.2022.00567, E. 2.3, E. 4)
der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts wurde ein allfälliges Gesuch des
Rekurrenten bzw. des damaligen Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen. Auf eine
gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid
vom 30. November 2022 nicht ein (1B_609/2022). Durch diesen Entscheid des
Bundesgerichts änderte sich am vorinstanzlichen Entscheid des
Verwaltungsgerichts nichts. Mit rechtskräftiger Erledigung der Beschwerde vor
Bundesgericht ist der verwaltungsgerichtliche Entscheid ebenfalls in
Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG]; Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A.,
Basel 2018, Art. 61 N. 14 sowie Johanna Dormann in: Niggli et al.
[Hrsg.], Art. 103 N. 5). Die Rechtskraft des Entscheids vom 10. November
2022.
schliesst eine inhaltliche Überprüfung der Aussichtslosigkeit im Verfahren
VB. 2022.00567 durch die Verwaltungskommission von vornherein aus.
2.3
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die Kosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen.
3.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von
Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf
Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009,
E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2;
26.
März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).
Demgemäss erkennt die
Verwaltungskommission:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an die Parteien.