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Entscheid

KE.2023.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2023.00003

4. Mai 2023Deutsch5 min

(URT.2023.24532)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2023.00003

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 4. Mai 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin

Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

vertreten durch die

Generalsekretärin des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 27. Juli 2022 wies das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung Gesuche von A um Rückversetzung vom Gefängnis D ins

Gefängnis B bzw. um Versetzung ins Gefängnis C ab.

B. Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Direktion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. September

2022 ab und verweigert ihm die

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.

C. In der Folge gelangte A mit Eingabe vom 23. September

2022 an das Verwaltungsgericht. Mit

Präsidialverfügung vom 27. September 2022 wurde er aufgefordert, bis zum

Ablauf der Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen,

ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten würde. A reichte dem

Verwaltungsgericht am 30. September 2022 zwei als "Verbesserung

Gesuch" bzw. "Verbesserung Schreibens" bezeichnete Schriftstücke

ein. Mit Verfügung des

Einzelrichters vom 10. November 2022 wurde auf die Beschwerde nicht

eingetreten (VB.2022.00567).

D. Am 25. November

2022 führte A Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen die genannte

Verfügung. Mit Entscheid vom 30. November 2022 trat das Bundesgericht auf

die Beschwerde nicht ein (1B_609/2022).

Erwägungen

II.

Am 3. Januar 2023 ersuchte A um Erlass der ihm im

Verfahren VB.2022.00567 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 570.-.

Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wies die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts

das Gesuch um Kostenerlass ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das

Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.

Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 erhob A bei der

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die genannte

Verfügung und beantragte deren Überprüfung. In der Folge wurden die Akten des

Verfahrens VB.2022.00567 beigezogen. Die Generalsekretärin hat sich nicht

vernehmen lassen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

Der Bezug der im Verfahren vor

Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des

Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des

Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010), wobei die Generalsekretärin

oder der Generalsekretär nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im

Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten

oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum

Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten.

Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des

Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden

(vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die

unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich 2014 etc. [Kommentar VRG], § 16 N. 17).

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der

insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) übereinstimmt – kann Privaten die

Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen

die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint.

2.2

Mit

Entscheid vom 10. November 2022 (VB.2022.00567, E. 2.3, E. 4)

der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts wurde ein allfälliges Gesuch des

Rekurrenten bzw. des damaligen Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen. Auf eine

gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid

vom 30. November 2022 nicht ein (1B_609/2022). Durch diesen Entscheid des

Bundesgerichts änderte sich am vorinstanzlichen Entscheid des

Verwaltungsgerichts nichts. Mit rechtskräftiger Erledigung der Beschwerde vor

Bundesgericht ist der verwaltungsgerichtliche Entscheid ebenfalls in

Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG]; Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A.,

Basel 2018, Art. 61 N. 14 sowie Johanna Dormann in: Niggli et al.

[Hrsg.], Art. 103 N. 5). Die Rechtskraft des Entscheids vom 10. November

2022.

schliesst eine inhaltliche Überprüfung der Aussichtslosigkeit im Verfahren

VB. 2022.00567 durch die Verwaltungskommission von vornherein aus.

2.3

Nach dem

Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die Kosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen.

3.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen

Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von

Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf

Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009,

E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2;

26.

März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).

Demgemäss erkennt die

Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an die Parteien.