KE.2023.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2023.00004
4. Mai 2023Deutsch6 min
(URT.2023.24530)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2023.00004
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 4. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
vertreten durch die
Generalsekretärin des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Zuvor hielt er
sich bis 4. Oktober 2022 im Gefängnis B auf. Mit Disziplinarverfügung
vom 27. Juli 2022 wurde vom Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung
des Kantons Zürich (Untersuchungsgefängnisse Zürich, Gefängnis B) wegen
Beschimpfung und Bedrohung des Vollzugspersonals mit einer Busse von Fr. 100.-
bestraft.
B. Den dagegen von A mit Eingabe vom 28. Juli 2022 erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. Oktober 2022
ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.
C. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 2. November 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
25. Oktober 2022. Mit
Urteil des Einzelrichters vom 10. November 2022 wurde auf die Beschwerde
nicht eingetreten (VB.2022.00664).
D. Am 25. November
2022 führte A Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen das
Verwaltungsgerichtsurteil. Mit Entscheid vom 30. November 2022 trat das
Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (1B_611/2022).
Erwägungen
II.
Am 3. Januar 2023 ersuchte A um Erlass der ihm im
Verfahren VB.2022.00664 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wies die
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Kostenerlass ab und
trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich
(Zentrales Inkasso) ab.
III.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 erhob A bei der
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die genannte
Verfügung und beantragte deren Überprüfung. In der Folge wurden die Akten des
Verfahrens VB.2022.00664 beigezogen. Die Generalsekretärin hat sich nicht
vernehmen lassen.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
Der Bezug der im Verfahren vor
Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des
Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des
Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010), wobei die Generalsekretärin
oder der Generalsekretär nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im
Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten
oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum
Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten.
Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des
Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden
(vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
2.
2.1
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die
unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich 2014 etc. [Kommentar VRG], § 16 N. 17).
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der
insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) übereinstimmt – kann Privaten die
Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen
die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint.
2.2
Gesuche um
Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid
ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um
nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 61).
Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich
subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.
Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu
kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im
Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein
späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die
Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die
finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr,
5.
Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001,
E. 2.1.2; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
21.
August 2007, VZ.2007.31, E. 2 a/bb).
2.3
In der
angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2023 führte die Generalsekretärin
aus, für die Gewährung eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht
erfüllt, weil es der Gesuchsteller versäumt habe, rechtzeitig, d. h. noch während des
laufenden Verfahrens, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen oder
nachzuweisen, dass die Bedürftigkeit erst nach Urteilsfällung eingetreten ist
bzw. sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben. Der
Rekurrent hält dem entgegen, dass ihm im Verfahren VB.2022.00205 mit Verfügung
vom 22. Juli 2022 ein Kostenerlass gewährt worden sei, weshalb ein
Kostenerlass immer gerechtfertigt sei, zumal sich seine Situation seither nicht
verbessert habe.
2.4
Wie
vorstehend ausgeführt (E. 2.2), hätte der Rekurrent sein Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten vor Ergehen des Endentscheids vom 10. November 2022
stellen müssen, zumal er ausdrücklich nicht geltend macht, die Bedürftigkeit
sei erst nach der Entscheidfällung eingetreten oder seine finanziellen
Verhältnisse hätten sich seither verschlechtert. Solches ergibt sich denn auch
nicht aus den Akten – vielmehr wird vor dem Hintergrund des vormaligen
Kostenerlasses im Verfahren VB.2022.00205 ersichtlich, dass die Bedürftigkeit
schon zu diesem Zeitpunkt bestand. Weiter wird in der diesbezüglichen
Kostenerlassverfügung ausdrücklich ausgeführt, dass sich aufgrund der Notlage ausnahmsweise
und unpräjudiziell ein Kostenerlass aus Billigkeitsgründen rechtfertige; es
kann mithin entgegen dem Rekurrent keine Rede davon sein, dass ein Kostenerlass
in seiner Situation stets gewährt werden müsste.
2.5
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die Kosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen.
3.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von
Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf
Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009,
E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2;
26.
März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).
Demgemäss erkennt die
Verwaltungskommission:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an die Parteien.