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Entscheid

KE.2023.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2023.00007

18. September 2023Deutsch5 min

(URT.2023.24829)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2023.00007

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 18. September 2023

Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A hielt

sich bis Anfang 2023 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B auf, wo er am

12. Dezember 2022 wegen Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften

mit einer Busse von Fr. 20.- belegt wurde.

B. Den

dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des

Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Februar 2023 ab und auferlegte dem

Genannten die Verfahrenskosten.

C. In der

Folge gelangte A mit Beschwerde vom 12. März 2023 an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 7. Februar 2023 insoweit, als ihm damit die

Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden. Daneben ersuchte er sinngemäss um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Mit

Urteil des Einzelrichters vom 24. März 2023 wurde die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (VB.2023.00148).

Erwägungen

II.

Am 7. Juli 2023 ersuchte A um Erlass der ihm im

Verfahren VB.2023.00148 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von

Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 11. August 2023 wies die

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung

der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.

Mit Eingabe vom 21. August 2023 erhob A bei der

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend genannte

Verfügung und beantragte deren Überprüfung. In der Folge wurden die Akten des

Verfahrens VB.2023.00148 beigezogen. Die Generalsekretärin liess sich nicht

vernehmen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

Der Bezug der im Verfahren vor

Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des

Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des

Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010 [LS 175.211]), wobei die

Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im

Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten

oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum

Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten.

Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die

Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010

[LS 175.21]).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17).

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der

insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) übereinstimmt – kann

Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen

werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint.

Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines

Kostenerlasses unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht

aussichtslos war (VGr, 8. Februar 2021, KE.2021.00001, E. 2.1 mit

Hinweis; Plüss, § 16 N. 17 mit Hinweis auf VGr, 23. August 2011,

KE.2011.00001, E. 2, 2.1.2 und E. 3.2).

2.2

Mit Urteil

vom 24. März 2023 wies der Einzelrichter der 3. Abteilung des

Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren VB.2023.00148 ein Gesuch des

Rekurrenten um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher

Aussichtslosigkeit ab (E. 3). Der betreffende Entscheid erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

Es steht der Verwaltungskommission nicht zu, das

rechtskräftige Urteil vom 24. März 2023 zu überprüfen. Erwies sich jedoch

die ursprüngliche Beschwerde (im Verfahren VB.2023.00148) an das

Verwaltungsgericht als aussichtslos, kommt die nachträgliche Gewährung eines

Kostenerlasses von vornherein nicht infrage (so auch statt vieler VGr,

4.

Mai 2023, KE.2023.00002, E. 2.1, und 3. April 2023,

KE.2022.00001, E. 2.2 [nicht publiziert]). Der Rekurs ist daher

abzuweisen.

3.

Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an

das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von

Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von

Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf

Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Januar 2022, 2C_36/2022,

E. 2.1 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die

Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an die Parteien.