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Entscheid

KE.2024.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2024.00003

21. Oktober 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25747)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2024.00003

Urteil

der

Verwaltungskommission

vom 21. Oktober 2024

Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

seit April 2012 verbeiständete A veräusserte am 30. März 2012 sein

Grundstück in B für Fr. ... Mit Veranlagungsentscheid vom 13. März

2013 setzte die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde C den steuerbaren

Grundstückgewinn auf Fr. … und die reine Grundstückgewinnsteuer auf

Fr. … fest. Eine dagegen erhobene Einsprache von A wies die Kommission am

16. September 2013 ab.

Das Steuerrekursgericht hiess einen Rekurs von A am

1. Juli 2014 teilweise gut und setzte die Grundstückgewinnsteuer auf

Fr. … herab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit

Eingabe vom 16. Mai 2023 ersuchte A beim Steuerrekursgericht des Kantons

Zürich um revisionsweise Aufhebung des Entscheids vom 1. Juli 2014. Nach

Abklärung der Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit des Pflichtigen trat das

Steuerrekursgericht auf das Gesuch mit Beschluss vom 12. Dezember 2023

nicht ein.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 31. Januar 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom

21. Februar 2024 abwies und die Kosten des Gerichtsverfahrens in Höhe von

Fr. … A auferlegte (Verfahren SB.2024.00012). Das Bundesgericht trat auf

eine Beschwerde von A am 27. Mai 2024 nicht ein (Verfahren 9C_211/2024).

Erwägungen

II.

Am 17. Juli 2024 ersuchte A um Erlass der ihm im

Verfahren SB.2024.00012 auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom

14.

August 2024 wies die ausserordentliche stellvertretende

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung

der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.

Am 3. September 2024 rekurrierte A bei der

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts und ersuchte um Gutheissung

seines Kostenerlassgesuchs.

In der Folge wurden die Akten des Verfahrens SB.2024.00012

beigezogen. Die Generalsekretärin liess sich nicht vernehmen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht

entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4

der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November

2010.

[LS 175.211]), wobei die Generalsekretärin und deren Stellvertretung nach

§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens

ohne besondere Ermächtigung der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen

aussen befugt sind. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und

Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des

Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden

(vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 [LS 175.21]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf den Rekurs einzutreten.

2.

Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist

§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend

anwendbar (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder

teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (VGr, 12. August 2024,

KE.2024.00002, E. 2, und 18. September 2023, KE.2023.00007,

E. 2.1; Plüss, § 16 N. 17 mit Hinweis auf VGr, 23. August

2011, KE.2011.00001, E. 2, 2.1.2 und E. 3.2).

Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu

stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt

nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16

N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher

grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu

beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel

dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird.

Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt

ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die

Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die

finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (zum Ganzen

VGr, 12. August 2024, KE.2024.00002, E. 2, und 4. Mai 2023,

KE. 2023.00004, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Der

Rekurrent behauptet weder, bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

SB.2024.00012 um unentgeltliche Prozessführung ersucht zu haben, noch, dass

seine Mittellosigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten wäre oder dass

sich seine finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Er macht

allerdings geltend, das Verwaltungsgericht hätte im vorgenannten Verfahren von

Amtes wegen prüfen müssen, ob ihm ein Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung zukomme, bzw. es hätte ihn zumindest auf seine Obliegenheit zur

(rechtzeitigen) Stellung eines solchen Gesuchs aufmerksam machen müssen. Dies

ergebe sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29

Abs. 3 BV). Sein Gesuch um Kostenerlass aus Billigkeitsgründen habe die

Generalsekretärin zudem nicht ohne (eingehende) Begründung abweisen dürfen.

3.2

Die

unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch

hin gewährt (Plüss, § 16 N. 58). Es besteht grundsätzlich keine

behördliche Pflicht, Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit aufzuklären, die

unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Auch von einer nicht

rechtskundigen Person kann erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche

Prozessführung zu stellen, zumal hierzu keine besonderen juristischen

Kenntnisse erforderlich sind (Plüss, § 16 N. 59). Das Recht auf ein

faires Verfahren gebietet nicht, eine mittellose Partei vor ihrer eigenen

Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit zu schützen (BGE 122 I 203 E. 2e; zum

Ganzen VGr, 28. April 2015, KE.2015.00004, E. 3.3).

Der diesbezügliche Einwand des Rekurrenten verfängt somit

nicht. Im Übrigen wäre ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ohnehin

abzuweisen gewesen, geht doch aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem

im Verfahren SB.2024.00012 ergangenen Urteil vom 21. Februar 2024 klar

hervor, dass dem Revisionsgesuch des Rekurrenten kaum Aussichten auf Erfolg

beschieden waren (vgl. E. 3.2: "Vorab ist im Sinn der

vorinstanzlichen Erwägungen und dargelegten Rechtslage festzuhalten, dass der

Pflichtige die von ihm vorgetragenen Revisionsgründe bei zumutbarer Sorgfalt

allesamt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen müssen.",

E. 3.4: "Weiter vermögen die geltend gemachten Revisionsgründe –

soweit diese überhaupt verständlich sind – auch inhaltlich nicht zu überzeugen

[…]." und E. 4: "Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen,

dass das Revisionsgesuch des Pflichtigen auch offenkundig querulatorische Züge

aufweist […].").

3.3

Nicht zu

beanstanden ist schliesslich die Begründungsdichte des Entscheids der ausserordentlichen

stellvertretenden Generalsekretärin über das Gesuch des Rekurrenten um

Kostenerlass:

Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch

auf rechtliches Gehör) zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass

sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des

Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die

Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an

sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1,

145.

III 324 E. 6.1, 143 III 65 E. 5.2, 142 III 433 E. 4.3.2 [je

mit Hinweisen]). Diese Anforderungen erfüllt die angefochtene Verfügung. So

werden darin nicht nur die von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten

Voraussetzungen für einen (ausnahmsweisen) Kostenerlass kurz wiedergegeben,

sondern wird auch (knapp) begründet, welche dieser Voraussetzungen im Fall des

Rekurrenten nicht gegeben sind bzw. weshalb seinem Gesuch auch nicht allein

deshalb (aus Billigkeitsgründen) dennoch – trotz Nichterfüllen der weiteren

Voraussetzungen – entsprochen wird, weil er in prekären finanziellen

Verhältnissen lebt (vgl. dazu Plüss, § 16 N. 60).

3.4

Die

Voraussetzungen für einen Kostenerlass sind daher nicht gegeben.

4.

Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das (sinngemässe) Gesuch des

Rekurrenten um unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Verfahren wird bei

dieser Kostenverlegung gegenstandslos.

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an

das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von

Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von

Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf

Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Januar 2022, 2C_36/2022,

E. 2.1 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die

Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren wird als

gegenstandslos abgeschrieben.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an die Parteien.