KE.2024.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2024.00003
21. Oktober 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25747)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2024.00003
Urteil
der
Verwaltungskommission
vom 21. Oktober 2024
Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
seit April 2012 verbeiständete A veräusserte am 30. März 2012 sein
Grundstück in B für Fr. ... Mit Veranlagungsentscheid vom 13. März
2013 setzte die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde C den steuerbaren
Grundstückgewinn auf Fr. … und die reine Grundstückgewinnsteuer auf
Fr. … fest. Eine dagegen erhobene Einsprache von A wies die Kommission am
16. September 2013 ab.
Das Steuerrekursgericht hiess einen Rekurs von A am
1. Juli 2014 teilweise gut und setzte die Grundstückgewinnsteuer auf
Fr. … herab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit
Eingabe vom 16. Mai 2023 ersuchte A beim Steuerrekursgericht des Kantons
Zürich um revisionsweise Aufhebung des Entscheids vom 1. Juli 2014. Nach
Abklärung der Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit des Pflichtigen trat das
Steuerrekursgericht auf das Gesuch mit Beschluss vom 12. Dezember 2023
nicht ein.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 31. Januar 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom
21. Februar 2024 abwies und die Kosten des Gerichtsverfahrens in Höhe von
Fr. … A auferlegte (Verfahren SB.2024.00012). Das Bundesgericht trat auf
eine Beschwerde von A am 27. Mai 2024 nicht ein (Verfahren 9C_211/2024).
Erwägungen
II.
Am 17. Juli 2024 ersuchte A um Erlass der ihm im
Verfahren SB.2024.00012 auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom
14.
August 2024 wies die ausserordentliche stellvertretende
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung
der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.
III.
Am 3. September 2024 rekurrierte A bei der
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts und ersuchte um Gutheissung
seines Kostenerlassgesuchs.
In der Folge wurden die Akten des Verfahrens SB.2024.00012
beigezogen. Die Generalsekretärin liess sich nicht vernehmen.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht
entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4
der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November
2010.
[LS 175.211]), wobei die Generalsekretärin und deren Stellvertretung nach
§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens
ohne besondere Ermächtigung der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen
aussen befugt sind. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und
Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des
Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden
(vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 [LS 175.21]).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf den Rekurs einzutreten.
2.
Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist
§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend
anwendbar (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (VGr, 12. August 2024,
KE.2024.00002, E. 2, und 18. September 2023, KE.2023.00007,
E. 2.1; Plüss, § 16 N. 17 mit Hinweis auf VGr, 23. August
2011, KE.2011.00001, E. 2, 2.1.2 und E. 3.2).
Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu
stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt
nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16
N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher
grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu
beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel
dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird.
Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt
ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die
Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die
finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (zum Ganzen
VGr, 12. August 2024, KE.2024.00002, E. 2, und 4. Mai 2023,
KE. 2023.00004, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Der
Rekurrent behauptet weder, bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
SB.2024.00012 um unentgeltliche Prozessführung ersucht zu haben, noch, dass
seine Mittellosigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten wäre oder dass
sich seine finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Er macht
allerdings geltend, das Verwaltungsgericht hätte im vorgenannten Verfahren von
Amtes wegen prüfen müssen, ob ihm ein Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung zukomme, bzw. es hätte ihn zumindest auf seine Obliegenheit zur
(rechtzeitigen) Stellung eines solchen Gesuchs aufmerksam machen müssen. Dies
ergebe sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29
Abs. 3 BV). Sein Gesuch um Kostenerlass aus Billigkeitsgründen habe die
Generalsekretärin zudem nicht ohne (eingehende) Begründung abweisen dürfen.
3.2
Die
unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch
hin gewährt (Plüss, § 16 N. 58). Es besteht grundsätzlich keine
behördliche Pflicht, Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit aufzuklären, die
unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Auch von einer nicht
rechtskundigen Person kann erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung zu stellen, zumal hierzu keine besonderen juristischen
Kenntnisse erforderlich sind (Plüss, § 16 N. 59). Das Recht auf ein
faires Verfahren gebietet nicht, eine mittellose Partei vor ihrer eigenen
Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit zu schützen (BGE 122 I 203 E. 2e; zum
Ganzen VGr, 28. April 2015, KE.2015.00004, E. 3.3).
Der diesbezügliche Einwand des Rekurrenten verfängt somit
nicht. Im Übrigen wäre ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ohnehin
abzuweisen gewesen, geht doch aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem
im Verfahren SB.2024.00012 ergangenen Urteil vom 21. Februar 2024 klar
hervor, dass dem Revisionsgesuch des Rekurrenten kaum Aussichten auf Erfolg
beschieden waren (vgl. E. 3.2: "Vorab ist im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen und dargelegten Rechtslage festzuhalten, dass der
Pflichtige die von ihm vorgetragenen Revisionsgründe bei zumutbarer Sorgfalt
allesamt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen müssen.",
E. 3.4: "Weiter vermögen die geltend gemachten Revisionsgründe –
soweit diese überhaupt verständlich sind – auch inhaltlich nicht zu überzeugen
[…]." und E. 4: "Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen,
dass das Revisionsgesuch des Pflichtigen auch offenkundig querulatorische Züge
aufweist […].").
3.3
Nicht zu
beanstanden ist schliesslich die Begründungsdichte des Entscheids der ausserordentlichen
stellvertretenden Generalsekretärin über das Gesuch des Rekurrenten um
Kostenerlass:
Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch
auf rechtliches Gehör) zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass
sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des
Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die
Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an
sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1,
145.
III 324 E. 6.1, 143 III 65 E. 5.2, 142 III 433 E. 4.3.2 [je
mit Hinweisen]). Diese Anforderungen erfüllt die angefochtene Verfügung. So
werden darin nicht nur die von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten
Voraussetzungen für einen (ausnahmsweisen) Kostenerlass kurz wiedergegeben,
sondern wird auch (knapp) begründet, welche dieser Voraussetzungen im Fall des
Rekurrenten nicht gegeben sind bzw. weshalb seinem Gesuch auch nicht allein
deshalb (aus Billigkeitsgründen) dennoch – trotz Nichterfüllen der weiteren
Voraussetzungen – entsprochen wird, weil er in prekären finanziellen
Verhältnissen lebt (vgl. dazu Plüss, § 16 N. 60).
3.4
Die
Voraussetzungen für einen Kostenerlass sind daher nicht gegeben.
4.
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das (sinngemässe) Gesuch des
Rekurrenten um unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Verfahren wird bei
dieser Kostenverlegung gegenstandslos.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von
Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf
Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Januar 2022, 2C_36/2022,
E. 2.1 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Verwaltungskommission:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an die Parteien.