KE.2024.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2024.00004
27. Juni 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26406)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2024.00004
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 27. Juni 2025
Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
vertreten durch die Generalsekretärin des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat der zuständige
Einzelrichter des Verwaltungsgerichts nicht auf eine Beschwerde von A
betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ein, da dieser den Kostenvorschuss
nicht geleistet hatte.
Der im selbigen Verfahren von A gestellte Antrag um
unentgeltliche Prozessführung war mit Präsidialverfügung vom 5. März 2024
aufgrund unzureichender Auskunftserteilung und mangelnden Nachweises der
Mittellosigkeit abgewiesen worden. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde war das
Bundesgericht mit Urteil vom 11. April 2024 wegen offensichtlicher
Unbegründetheit der Beschwerde nicht eingetreten. Mit Präsidialverfügung vom 12. März
2024 war das Verwaltungsgericht zudem auf ein Gesuch um Wiedererwägung der
Präsidialverfügung vom 5. März 2024 nicht eingetreten. Das Bundesgericht
trat seinerseits auf die dagegen gerichtete Beschwerde von A am 29. April
2024 nicht ein, weil diese wiederum einer hinreichenden Begründung entbehrte.
Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2024 setzte das Verwaltungsgericht A
im Sinn einer Nachfrist letztmalig eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen
an, um den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Auf eine dagegen
erhobene Beschwerde von A trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Mai
2024 nicht ein.
A ersuchte das Verwaltungsgericht am 20. November
2024 um Erlass der ihm mit Verfügung vom 3. Juni 2024 auferlegten
Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wies die
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab. Sie ordnete zudem die
Abtretung der Forderung an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales
Inkasso) an.
Erwägungen
II.
Hiergegen reichte A am 19. Dezember
2024.
Rekurs an die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts ein. Er
ersuchte erneut um Erlass der Gerichtskosten. Die Generalsekretärin liess sich
nicht vernehmen.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht
entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl.
§ 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom
10.
November 2010), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin
nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des
Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der
Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug
gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein
Erlassentscheid der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des
Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden
(vgl. § 8a der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf den Rekurs einzutreten.
2.
2.1
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die
unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der
Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von
Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen
Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
2.2
Gesuche um
Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid
ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um
nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die
Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich
subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.
Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu
kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im
Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein
späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die
Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die
finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr,
5.
Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3, und 23. August 2011, KE.2011.00001,
E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17). Gleiches muss gelten, wenn ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zwar gestellt, aber auf Aufforderung
hin nicht substanziiert und deshalb abgewiesen wurde. Es obliegt grundsätzlich dem
Gesuchstellenden, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich zu belegen.
2.3
2.3.1
Im vorangehenden Beschwerdeverfahren wurde dem Rekurrenten mit
Präsidialverfügung vom 22. Februar 2024 Frist angesetzt, um umfassend
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Er wurde
darauf hingewiesen, dass bei Säumnis oder unzureichender Auskunftserteilung der
Nachweis der Mittellosigkeit als nicht erbracht erachtet und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung deswegen abgewiesen würde. In der
Folge reichte der Rekurrent dem Verwaltungsgericht verschiedene Unterlagen ein,
kam damit seiner Verpflichtung zur umfassenden Darlegung und Belegung seiner
Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedoch nicht nach. Androhungsgemäss wurde
sein Gesuch deshalb mit Präsidialverfügung vom 5. März 2024 abgewiesen.
2.3.2
Da es der Rekurrent nach dem Ausgeführten unterlassen hatte, auf
Aufforderung hin sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hinreichend zu
substanziieren und das Gesuch deshalb abgewiesen wurde, kommt ein Erlass der
Gerichtskosten im Nachhinein nur bei Nachweis in Betracht, dass die
Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die
finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben. Ein solcher Nachweis
fehlt im vorliegenden Fall. Die vom Rekurrenten eingereichten Belege vom
13.
Juni und vom 29. Oktober 2024 über den Leistungsanspruch
gegenüber dem Arbeitsmarktservice B lassen keinen Schluss darüber zu, ob erst
nach dem 3. Juni 2024 eine Bedürftigkeit bzw. eine massgebliche
Verschlechterung der finanziellen Lage eingetreten ist oder ob eine solche schon
zuvor bzw. überhaupt bestanden hat. Wie bereits im ursprünglichen Gesuch
unterlässt es der Rekurrent denn auch erneut, hinreichende Belege für seine
finanzielle Situation einzureichen, wie etwa die letzte Steuererklärung und
Steuereinschätzung sowie Kontoauszüge. Gesamthaft kann er den Nachweis einer
nach der Entscheidfällung eingetretenen Bedürftigkeit bzw. einer
Verschlechterung der finanziellen Lage nicht erbringen.
3.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Angesichts der
Umstände sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch
Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen
unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai
2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht] – 25. April 2014,
2D_34/2014, E. 2 – 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).
Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosen werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an
die Parteien.