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Entscheid

KE.2024.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2024.00004

27. Juni 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26406)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2024.00004

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 27. Juni 2025

Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

vertreten durch die Generalsekretärin des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat der zuständige

Einzelrichter des Verwaltungsgerichts nicht auf eine Beschwerde von A

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ein, da dieser den Kostenvorschuss

nicht geleistet hatte.

Der im selbigen Verfahren von A gestellte Antrag um

unentgeltliche Prozessführung war mit Präsidialverfügung vom 5. März 2024

aufgrund unzureichender Auskunftserteilung und mangelnden Nachweises der

Mittellosigkeit abgewiesen worden. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde war das

Bundesgericht mit Urteil vom 11. April 2024 wegen offensichtlicher

Unbegründetheit der Beschwerde nicht eingetreten. Mit Präsidialverfügung vom 12. März

2024 war das Verwaltungsgericht zudem auf ein Gesuch um Wiedererwägung der

Präsidialverfügung vom 5. März 2024 nicht eingetreten. Das Bundesgericht

trat seinerseits auf die dagegen gerichtete Beschwerde von A am 29. April

2024 nicht ein, weil diese wiederum einer hinreichenden Begründung entbehrte.

Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2024 setzte das Verwaltungsgericht A

im Sinn einer Nachfrist letztmalig eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen

an, um den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Auf eine dagegen

erhobene Beschwerde von A trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Mai

2024 nicht ein.

A ersuchte das Verwaltungsgericht am 20. November

2024 um Erlass der ihm mit Verfügung vom 3. Juni 2024 auferlegten

Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wies die

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab. Sie ordnete zudem die

Abtretung der Forderung an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales

Inkasso) an.

Erwägungen

II.

Hiergegen reichte A am 19. Dezember

2024.

Rekurs an die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts ein. Er

ersuchte erneut um Erlass der Gerichtskosten. Die Generalsekretärin liess sich

nicht vernehmen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht

entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl.

§ 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom

10.

November 2010), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin

nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des

Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der

Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug

gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein

Erlassentscheid der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des

Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden

(vgl. § 8a der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf den Rekurs einzutreten.

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die

unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der

Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von

Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen

Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2

Gesuche um

Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid

ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um

nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die

Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich

subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.

Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu

kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im

Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein

späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die

Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die

finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr,

5.

Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3, und 23. August 2011, KE.2011.00001,

E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17). Gleiches muss gelten, wenn ein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zwar gestellt, aber auf Aufforderung

hin nicht substanziiert und deshalb abgewiesen wurde. Es obliegt grundsätzlich dem

Gesuchstellenden, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen und soweit möglich zu belegen.

2.3

2.3.1

Im vorangehenden Beschwerdeverfahren wurde dem Rekurrenten mit

Präsidialverfügung vom 22. Februar 2024 Frist angesetzt, um umfassend

seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Er wurde

darauf hingewiesen, dass bei Säumnis oder unzureichender Auskunftserteilung der

Nachweis der Mittellosigkeit als nicht erbracht erachtet und das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung deswegen abgewiesen würde. In der

Folge reichte der Rekurrent dem Verwaltungsgericht verschiedene Unterlagen ein,

kam damit seiner Verpflichtung zur umfassenden Darlegung und Belegung seiner

Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedoch nicht nach. Androhungsgemäss wurde

sein Gesuch deshalb mit Präsidialverfügung vom 5. März 2024 abgewiesen.

2.3.2

Da es der Rekurrent nach dem Ausgeführten unterlassen hatte, auf

Aufforderung hin sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hinreichend zu

substanziieren und das Gesuch deshalb abgewiesen wurde, kommt ein Erlass der

Gerichtskosten im Nachhinein nur bei Nachweis in Betracht, dass die

Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die

finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben. Ein solcher Nachweis

fehlt im vorliegenden Fall. Die vom Rekurrenten eingereichten Belege vom

13.

Juni und vom 29. Oktober 2024 über den Leistungsanspruch

gegenüber dem Arbeitsmarktservice B lassen keinen Schluss darüber zu, ob erst

nach dem 3. Juni 2024 eine Bedürftigkeit bzw. eine massgebliche

Verschlechterung der finanziellen Lage eingetreten ist oder ob eine solche schon

zuvor bzw. überhaupt bestanden hat. Wie bereits im ursprünglichen Gesuch

unterlässt es der Rekurrent denn auch erneut, hinreichende Belege für seine

finanzielle Situation einzureichen, wie etwa die letzte Steuererklärung und

Steuereinschätzung sowie Kontoauszüge. Gesamthaft kann er den Nachweis einer

nach der Entscheidfällung eingetretenen Bedürftigkeit bzw. einer

Verschlechterung der finanziellen Lage nicht erbringen.

3.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Angesichts der

Umstände sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an

das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von

Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch

Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen

unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung

verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai

2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht] – 25. April 2014,

2D_34/2014, E. 2 – 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosen werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an

die Parteien.