KE.2025.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00002
13. Mai 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26254)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2025.00002
Urteil
der
Verwaltungskommission
vom 13. Mai 2025
Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Sonja
Güntert.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich,
vertreten durch die Generalsekretärin des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid
vom 27. April 2022 setzte das Sozialzentrum B die monatlich zu
entrichtenden Sozialhilfeleistungen fest.
Am 16. März 2023 hiess
die Sozialbehörde der Stadt Zürich ein von A gestelltes Begehren um
Neubeurteilung teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und wies die Sozialen
Dienste an, eine Nachzahlung bezüglich der Haushaltsversicherung ab 2016 zu
prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen. Den dagegen erhobenen Rekurs von A
wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 1. Februar 2024 ab, soweit er
darauf eintrat; Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine,
Parteientschädigungen sprach er nicht zu.
Gegen diesen Beschluss
erhob A am 19. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches
auf das Rechtsmittel mit Verfügung vom 8. April 2024 nicht eintrat und A
in Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung die Kosten des
Verfahrens in Höhe von Fr. 570.- auferlegte (Verfahren VB.2024.00126).
Einer dagegen erhobenen Beschwerde ans Bundesgericht war kein Erfolg beschieden
(8C_315/2024).
Erwägungen
II.
Am 15. bzw. 18. Februar
2025.
ersuchte A (sinngemäss) um Erlass der ihm im Verfahren VB.2024.00126
auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wies die
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung
der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.
III.
Am 23. April 2025 rekurrierte A bei der
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts und ersuchte um Gutheissung
seines Kostenerlassgesuchs.
In der Folge wurden die Akten
des Verfahrens VB.2024.00126 beigezogen. Die Generalsekretärin liess sich nicht
vernehmen.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht
entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl.
§ 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom
10.
November 2010 [LS 175.211]), wobei die Generalsekretärin nach
§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens
ohne besondere Ermächtigung der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen
aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass
der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des
Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden
(vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 [LS 175.21]).
Der vorliegende Rekurs ist
indes nur zu behandeln, sofern die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde. Es handelt
sich hierbei um eine objektive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu
prüfen ist.
2.
2.1
Die
Anfechtung des Entscheids über ein Kostenerlassgesuch hat schriftlich und
innert 30 Tagen nach Zustellung zu erfolgen (vgl. § 50 und § 53
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]
und die entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung). Der Fristenlauf
beginnt am Tag nach Mitteilung des Erlassentscheids (§ 53 in Verbindung
mit § 22 Abs. 2 VRG). Mit "Mitteilung" ist dabei die
rechtsgenügende Zustellung gemeint (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 86), das heisst der
Moment, in dem die Sendung in den Machtbereich der Adressatin bzw. des
Adressaten gelangt ist, sodass sie bzw. er sie zur Kenntnis nehmen kann (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 79).
Wird ein Entscheid durch
eingeschriebene Postsendung zugestellt und wird die Postsendung nicht abgeholt,
so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
als erfolgt, sofern die Adressatin bzw. der Adressat mit einer Zustellung
rechnen musste (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; vgl.
dazu BGE 138 III 225 E. 3.1). Die Frage, wie lange eine Sendung bei
der Post abgeholt werden kann, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des
Eintritts dieser sogenannten (gesetzlichen) Zustellfiktion. So bewirken
Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die
Verlängerung der Abholfrist grundsätzlich keinen Aufschub. Das Wirksamwerden
der Fiktion kann dadurch nicht verhindert werden. Vorbehalten bleiben besondere
Vertrauensschutzsituationen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 und
E. 3.3.2 f., 134 V 49 E. 4; BGr, 1. April 2020, 6B_28/2020,
E. 4 – 20. Juli 2017, 5A_187/2017, E. 4.2 – 19. Februar
2016, 2C_990/2015, E. 3.3 – 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4
[jeweils mit Hinweisen]; ferner BGr, 2. April 2025, 4A_568/2024,
E. 3.3.1). So sind praxisgemäss insbesondere nicht anwaltlich vertretene
Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem
Fall erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf
der verlängerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums
der Zustellfiktion und des letzten Tags der angesetzten Abholfrist für sie
tatsächlich nicht erkennbar war (vgl. BGE 127 I 31 E. 3b/bb; BGr,
19.
Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.4, und 22. November 2012,
8C_655/2012, E. 4.6).
2.2
Gemäss
Sendungsinformation der Post wurde der vom 25. Februar 2025 datierende
Kostenerlassentscheid am 26. Februar 2025 per Einschreiben an den
Rekurrenten versandt und ihm am Folgetag mittels Abholungseinladung zur
Abholung bis am 6. März 2025 gemeldet. Am Tag des Ablaufs der
siebentätigen Abholfrist erteilte der Rekurrent der Post den Auftrag, die
Abholfrist bis am 27. März 2025 zu verlängern. Am Folgetag wurde die
Abhol- bzw. die Aufbewahrungsfrist verlängert. Zugestellt wurde der
Kostenerlassentscheid dem Rekurrenten am 26. März 2025. Am 23. April
2025.
(Poststempel) gab der Rekurrent den Rekurs bei der Post auf.
Zählte der 26. März 2025
als Tag der Mitteilung im Sinn von § 22 Abs. 2 VRG, wäre die
dreissigtägige Rekursfrist damit eingehalten. Vorliegend sind jedoch die
vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, um bezüglich der Eröffnung der
Verfügung vom 25. Februar 2025 die Zustellfiktion anzuwenden. So musste
der Rekurrent nach Einreichung des Kostenerlassgesuchs mit einer Zustellung
seitens des Rekursgegners rechnen (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Beim
erfolglosen Zustellversuch am 27. Februar 2025 wurde ihm sodann eine
Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt; wäre dies nicht der Fall gewesen,
hätte er gar nicht erst um Verlängerung der Abholfrist ersucht.
Schliesslich klaffen das
Datum der Zustellfiktion (6. März 2025), welches auf dem Couvert auch als
Ende der (ersten) Abholfrist vermerkt worden sein dürfte, und jenes der
Abholung am Schalter (26. März 2025) derart auseinander, dass hier auch keine
Vertrauenssituation im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben ist,
zumal die Post in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf
hinweist, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung,
Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach
den gesetzlichen Vorschriften richten (Die Post, Allgemeine
Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen", abrufbar unter
www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb,
Ziff. 3.3; vgl. auch BGr, 25. Juni 2019, 2C_601/2019, E. 2.3;
VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 3.2). Der Rekurrent
durfte mit anderen Worten nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Rekursfrist
beginne erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme der Verfügung vom
25.
Februar 2025 zu laufen. Selbst einem Laien muss im Übrigen bewusst
sein, dass der fristauslösende Empfang einer (erwarteten) Verfügung nicht
beliebig hinausgezögert werden kann (siehe ferner VGr, 16. Juni 2016,
VB.2016.00216, E. 2 f., wo das Verwaltungsgericht den Rekurrenten
bereits auf die Wirkung der Zustellfiktion hingewiesen hat).
2.3
Der erst
am 23. April 2025 eingereichte Rekurs ist damit verspätet erhoben worden,
weshalb auf diesen nicht einzutreten ist.
2.4
Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurs bei rechtzeitiger Rekurserhebung
abzuweisen gewesen wäre:
2.4.1
Der Rekurrent begründete sein Erlassgesuch und seinen Rekurs
zusammengefasst damit, als Sozialhilfeempfänger einen verfassungsmässigen
Anspruch auf unentgeltliche Verfahrensführung zu haben. Vor Verwaltungsgericht
rügt er zudem, dass "die Begründung der Vorinstanz [...] unhaltbar zu
dieser Dimension der Kostengestaltung und Kostenbelastung bzw. einhergehender
Rechtsverweigerung stossender Weise keine Begründung" enthalte.
2.4.2
Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 VRG
betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Plüss, § 16
N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) übereinstimmt – kann
Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint. Demgemäss setzt die nachträgliche
Gewährung eines Kostenerlasses unter anderem voraus, dass das ursprüngliche
Rechtsmittel nicht aussichtslos war (VGr, 21. Oktober 2024, KE.2024.00003,
E. 2 mit Hinweisen).
2.4.3
Der Rekurrent ersuchte bereits im Beschwerdeverfahren VB.2024.00126 um
unentgeltliche Prozessführung, welche ihm aber mit Verfügung vom 8. April
2024.
zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren verweigert
wurde. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten trat das Bundesgericht am 8. Juli 2024 (8C_315/2024) nicht
ein. Es steht der Verwaltungskommission nicht zu, den damit rechtskräftig
gewordenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid zu überprüfen. Erwies sich die
ursprüngliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht als aussichtslos, kommt die
nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses vorliegend unabhängig von der
finanziellen Situation des Rekurrenten nicht infrage. Auch der (vom Rekurrenten
angestrebten) Beurteilung der Höhe der Gerichtsgebühr im Verfahren
VB.2024.00126 steht die Rechtskraft dieses Erkenntnisses entgegen.
Nicht zu beanstanden ist
schliesslich die Begründungsdichte des Entscheids der Generalsekretärin über
das Gesuch des Rekurrenten um Kostenerlass. So werden darin nicht nur die von
der Rechtsprechung und der Lehre entwickelten Voraussetzungen für einen
(ausnahmsweisen) Kostenerlass kurz wiedergegeben, sondern wird auch (knapp) erläutert,
welche dieser Voraussetzungen im Fall des Rekurrenten nicht gegeben sind bzw.
weshalb seinem Gesuch auch nicht allein deshalb (aus Billigkeitsgründen)
dennoch – trotz Nichterfüllen der weiteren Voraussetzungen – entsprochen wird,
weil er in prekären finanziellen Verhältnissen lebt (vgl. dazu Plüss, § 16
N. 60).
3.
Aufgrund der Umstände
rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das
(sinngemässe) Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Prozessführung im
vorliegenden Verfahren wird bei dieser Kostenverlegung gegenstandslos.
Das Gesuch um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist schon aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit des Rekurses abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter
fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht
keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt,
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die
Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. zum
Ganzen BGr, 14. Januar 2022, 2C_36/2022, E. 2.1 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:
1.
Auf den
Rekurs wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren wird als
gegenstandslos abgeschrieben. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung wird abgewiesen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an die Parteien.