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Entscheid

KE.2025.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00002

13. Mai 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26254)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2025.00002

Urteil

der

Verwaltungskommission

vom 13. Mai 2025

Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter

Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Sonja

Güntert.

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich,

vertreten durch die Generalsekretärin des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird von den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid

vom 27. April 2022 setzte das Sozialzentrum B die monatlich zu

entrichtenden Sozialhilfeleistungen fest.

Am 16. März 2023 hiess

die Sozialbehörde der Stadt Zürich ein von A gestelltes Begehren um

Neubeurteilung teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und wies die Sozialen

Dienste an, eine Nachzahlung bezüglich der Haushaltsversicherung ab 2016 zu

prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen. Den dagegen erhobenen Rekurs von A

wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 1. Februar 2024 ab, soweit er

darauf eintrat; Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine,

Parteientschädigungen sprach er nicht zu.

Gegen diesen Beschluss

erhob A am 19. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches

auf das Rechtsmittel mit Verfügung vom 8. April 2024 nicht eintrat und A

in Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung die Kosten des

Verfahrens in Höhe von Fr. 570.- auferlegte (Verfahren VB.2024.00126).

Einer dagegen erhobenen Beschwerde ans Bundesgericht war kein Erfolg beschieden

(8C_315/2024).

Erwägungen

II.

Am 15. bzw. 18. Februar

2025.

ersuchte A (sinngemäss) um Erlass der ihm im Verfahren VB.2024.00126

auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wies die

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung

der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.

Am 23. April 2025 rekurrierte A bei der

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts und ersuchte um Gutheissung

seines Kostenerlassgesuchs.

In der Folge wurden die Akten

des Verfahrens VB.2024.00126 beigezogen. Die Generalsekretärin liess sich nicht

vernehmen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht

entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl.

§ 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom

10.

November 2010 [LS 175.211]), wobei die Generalsekretärin nach

§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens

ohne besondere Ermächtigung der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen

aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass

der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des

Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden

(vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 [LS 175.21]).

Der vorliegende Rekurs ist

indes nur zu behandeln, sofern die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde. Es handelt

sich hierbei um eine objektive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu

prüfen ist.

2.

2.1

Die

Anfechtung des Entscheids über ein Kostenerlassgesuch hat schriftlich und

innert 30 Tagen nach Zustellung zu erfolgen (vgl. § 50 und § 53

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]

und die entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung). Der Fristenlauf

beginnt am Tag nach Mitteilung des Erlassentscheids (§ 53 in Verbindung

mit § 22 Abs. 2 VRG). Mit "Mitteilung" ist dabei die

rechtsgenügende Zustellung gemeint (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 86), das heisst der

Moment, in dem die Sendung in den Machtbereich der Adressatin bzw. des

Adressaten gelangt ist, sodass sie bzw. er sie zur Kenntnis nehmen kann (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 79).

Wird ein Entscheid durch

eingeschriebene Postsendung zugestellt und wird die Postsendung nicht abgeholt,

so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch

als erfolgt, sofern die Adressatin bzw. der Adressat mit einer Zustellung

rechnen musste (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; vgl.

dazu BGE 138 III 225 E. 3.1). Die Frage, wie lange eine Sendung bei

der Post abgeholt werden kann, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des

Eintritts dieser sogenannten (gesetzlichen) Zustellfiktion. So bewirken

Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die

Verlängerung der Abholfrist grundsätzlich keinen Aufschub. Das Wirksamwerden

der Fiktion kann dadurch nicht verhindert werden. Vorbehalten bleiben besondere

Vertrauensschutzsituationen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 und

E. 3.3.2 f., 134 V 49 E. 4; BGr, 1. April 2020, 6B_28/2020,

E. 4 – 20. Juli 2017, 5A_187/2017, E. 4.2 – 19. Februar

2016, 2C_990/2015, E. 3.3 – 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4

[jeweils mit Hinweisen]; ferner BGr, 2. April 2025, 4A_568/2024,

E. 3.3.1). So sind praxisgemäss insbesondere nicht anwaltlich vertretene

Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem

Fall erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf

der verlängerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums

der Zustellfiktion und des letzten Tags der angesetzten Abholfrist für sie

tatsächlich nicht erkennbar war (vgl. BGE 127 I 31 E. 3b/bb; BGr,

19.

Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.4, und 22. November 2012,

8C_655/2012, E. 4.6).

2.2

Gemäss

Sendungsinformation der Post wurde der vom 25. Februar 2025 datierende

Kostenerlassentscheid am 26. Februar 2025 per Einschreiben an den

Rekurrenten versandt und ihm am Folgetag mittels Abholungseinladung zur

Abholung bis am 6. März 2025 gemeldet. Am Tag des Ablaufs der

siebentätigen Abholfrist erteilte der Rekurrent der Post den Auftrag, die

Abholfrist bis am 27. März 2025 zu verlängern. Am Folgetag wurde die

Abhol- bzw. die Aufbewahrungsfrist verlängert. Zugestellt wurde der

Kostenerlassentscheid dem Rekurrenten am 26. März 2025. Am 23. April

2025.

(Poststempel) gab der Rekurrent den Rekurs bei der Post auf.

Zählte der 26. März 2025

als Tag der Mitteilung im Sinn von § 22 Abs. 2 VRG, wäre die

dreissigtägige Rekursfrist damit eingehalten. Vorliegend sind jedoch die

vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, um bezüglich der Eröffnung der

Verfügung vom 25. Februar 2025 die Zustellfiktion anzuwenden. So musste

der Rekurrent nach Einreichung des Kostenerlassgesuchs mit einer Zustellung

seitens des Rekursgegners rechnen (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Beim

erfolglosen Zustellversuch am 27. Februar 2025 wurde ihm sodann eine

Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt; wäre dies nicht der Fall gewesen,

hätte er gar nicht erst um Verlängerung der Abholfrist ersucht.

Schliesslich klaffen das

Datum der Zustellfiktion (6. März 2025), welches auf dem Couvert auch als

Ende der (ersten) Abholfrist vermerkt worden sein dürfte, und jenes der

Abholung am Schalter (26. März 2025) derart auseinander, dass hier auch keine

Vertrauenssituation im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben ist,

zumal die Post in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf

hinweist, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung,

Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach

den gesetzlichen Vorschriften richten (Die Post, Allgemeine

Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen", abrufbar unter

www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb,

Ziff. 3.3; vgl. auch BGr, 25. Juni 2019, 2C_601/2019, E. 2.3;

VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 3.2). Der Rekurrent

durfte mit anderen Worten nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Rekursfrist

beginne erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme der Verfügung vom

25.

Februar 2025 zu laufen. Selbst einem Laien muss im Übrigen bewusst

sein, dass der fristauslösende Empfang einer (erwarteten) Verfügung nicht

beliebig hinausgezögert werden kann (siehe ferner VGr, 16. Juni 2016,

VB.2016.00216, E. 2 f., wo das Verwaltungsgericht den Rekurrenten

bereits auf die Wirkung der Zustellfiktion hingewiesen hat).

2.3

Der erst

am 23. April 2025 eingereichte Rekurs ist damit verspätet erhoben worden,

weshalb auf diesen nicht einzutreten ist.

2.4

Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurs bei rechtzeitiger Rekurserhebung

abzuweisen gewesen wäre:

2.4.1

Der Rekurrent begründete sein Erlassgesuch und seinen Rekurs

zusammengefasst damit, als Sozialhilfeempfänger einen verfassungsmässigen

Anspruch auf unentgeltliche Verfahrensführung zu haben. Vor Verwaltungsgericht

rügt er zudem, dass "die Begründung der Vorinstanz [...] unhaltbar zu

dieser Dimension der Kostengestaltung und Kostenbelastung bzw. einhergehender

Rechtsverweigerung stossender Weise keine Begründung" enthalte.

2.4.2

Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 VRG

betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Plüss, § 16

N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) übereinstimmt – kann

Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen

werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint. Demgemäss setzt die nachträgliche

Gewährung eines Kostenerlasses unter anderem voraus, dass das ursprüngliche

Rechtsmittel nicht aussichtslos war (VGr, 21. Oktober 2024, KE.2024.00003,

E. 2 mit Hinweisen).

2.4.3

Der Rekurrent ersuchte bereits im Beschwerdeverfahren VB.2024.00126 um

unentgeltliche Prozessführung, welche ihm aber mit Verfügung vom 8. April

2024.

zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren verweigert

wurde. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten trat das Bundesgericht am 8. Juli 2024 (8C_315/2024) nicht

ein. Es steht der Verwaltungskommission nicht zu, den damit rechtskräftig

gewordenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid zu überprüfen. Erwies sich die

ursprüngliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht als aussichtslos, kommt die

nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses vorliegend unabhängig von der

finanziellen Situation des Rekurrenten nicht infrage. Auch der (vom Rekurrenten

angestrebten) Beurteilung der Höhe der Gerichtsgebühr im Verfahren

VB.2024.00126 steht die Rechtskraft dieses Erkenntnisses entgegen.

Nicht zu beanstanden ist

schliesslich die Begründungsdichte des Entscheids der Generalsekretärin über

das Gesuch des Rekurrenten um Kostenerlass. So werden darin nicht nur die von

der Rechtsprechung und der Lehre entwickelten Voraussetzungen für einen

(ausnahmsweisen) Kostenerlass kurz wiedergegeben, sondern wird auch (knapp) erläutert,

welche dieser Voraussetzungen im Fall des Rekurrenten nicht gegeben sind bzw.

weshalb seinem Gesuch auch nicht allein deshalb (aus Billigkeitsgründen)

dennoch – trotz Nichterfüllen der weiteren Voraussetzungen – entsprochen wird,

weil er in prekären finanziellen Verhältnissen lebt (vgl. dazu Plüss, § 16

N. 60).

3.

Aufgrund der Umstände

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das

(sinngemässe) Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Prozessführung im

vorliegenden Verfahren wird bei dieser Kostenverlegung gegenstandslos.

Das Gesuch um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist schon aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit des Rekurses abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an

das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von

Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter

fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht

keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt,

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die

Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. zum

Ganzen BGr, 14. Januar 2022, 2C_36/2022, E. 2.1 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.

Auf den

Rekurs wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren wird als

gegenstandslos abgeschrieben. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung wird abgewiesen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an die Parteien.