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Entscheid

KE.2025.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00003

27. August 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26542)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2025.00003

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 27. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

vertreten durch die Generalsekretärin des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 24. September 2024 sprach die Sozialbehörde Eglisau A ab dem

1. August 2024 wirtschaftliche Hilfe zu. Zudem erteilte sie ihm

verschiedene Auflagen und Weisungen. Namentlich habe A bis zum 31. März

2025 eine den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Eglisau entsprechende Wohnung zu

suchen und die Suchbemühungen monatlich vorzuweisen. Bei Nichtbefolgung der

Auflagen und Weisungen könne die Sozialhilfe gekürzt oder eingestellt werden.

B. Auf den

am 22. Oktober 2024 erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat Bülach mit

Beschluss vom 30. Oktober 2024 nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.

C. In der

Folge gelangte A mit Beschwerde vom 25. November 2024 (Poststempel vom

27. November 2024) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung des Beschlusses vom 30. Oktober 2024. Mit Urteil des

Einzelrichters vom 23. Dezember 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wurde (VB.2024.00719). Die Gerichtskosten wurden A

auferlegt.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 12. April 2025 (Poststempel vom

14.

April 2025) ersuchte A um Erlass der ihm im Verfahren VB.2024.00719

auferlegten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-. Mit Verfügung vom

8.

Mai 2025 wies die ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin

des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung der Gerichtskasse

an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (Poststempel vom

4.

Juni 2025) erhob A (nachfolgend: der Rekurrent) bei der

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend

genannte Verfügung. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und

ihm sei ein Erlass der Gerichtskosten zu gewähren. In der Folge wurden die

Akten des Verfahrens VB.2024.00719 beigezogen. Die

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts liess sich nicht vernehmen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

Der Bezug der im

Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei

des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom 10. November

2010.

über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die Generalsekretärin

nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des

Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der

Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug

gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein

Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die

Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV

VGr]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf den Rekurs einzutreten.

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die

unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der

Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV)

übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder

teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2

Gesuche um

Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid

ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um

nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die

Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich

subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.

Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu

kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird (VGr,

27.

Juni 2025, KE.2024.00004, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]; VGr, 4. Mai 2023, KE.2023.00004, E. 2.2 mit

Hinweisen). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis,

dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass

sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr,

5.

Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001,

E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17).

2.3

2.3.1

In der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2025 führte die

ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin aus, für die Gewährung

eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es der

Rekurrent versäumt habe, rechtzeitig, d. h. noch während des laufenden Verfahrens, ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen oder nachzuweisen, dass die

Bedürftigkeit erst nach Entscheidfällung eingetreten sei bzw. sich die

finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten.

2.3.2

Der Rekurrent behauptet weder, bereits im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren VB.2024.00719 um unentgeltliche Prozessführung ersucht zu haben,

noch, dass seine Mittellosigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei

oder dass sich seine finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten.

Er macht allerdings geltend, das Verwaltungsgericht hätte ihn nicht darüber

informiert, dass er ein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege habe und er

hierfür rechtzeitig ein Gesuch einreichen müsse. Dem Verwaltungsgericht sei

aufgrund der Akten bekannt gewesen, dass er sich in einer finanziellen Notlage

befinde.

2.3.3

Den Vorbringen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Die

unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch

hin gewährt (Plüss, § 16 N. 58). Es besteht grundsätzlich keine

behördliche Pflicht, Verfahrensbeteiligte über die

Möglichkeit aufzuklären, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.

Auch von einer nicht rechtskundigen Person kann erwartet werden, einen Antrag

auf unentgeltliche Prozessführung zu stellen, zumal hierzu keine besonderen

juristischen Kenntnisse erforderlich sind (Plüss, § 16 N. 59). Das

Recht auf ein faires Verfahren gebietet nicht, eine mittellose Partei vor ihrer

eigenen Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit zu schützen (BGE 122 I 203

E. 2e; zum Ganzen VGr, 28. April 2015, KE.2015.00004,

E. 3.3). Damit hat die ausserordentliche stellvertretende

Generalsekretärin – entgegen der Behauptung des Rekurrenten – § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG korrekt angewendet und

das Gesuch um Kostenerlass zu Recht abgewiesen. Darin kann im Übrigen auch

keine vom Rekurrenten unsubstanziiert behauptete Verletzung der

Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV) erblickt werden.

2.4

Nach dem

Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts

der Umstände sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen

Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von

Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf

Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien

gerügt wird (BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2; BGr,

25.

April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014,

2D_22/2014, E. 2; vgl. auch BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009,

E. 3.2 [zum Solothurner Recht]).

Demgemäss erkennt

die Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an die Parteien.