KE.2025.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00003
27. August 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26542)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2025.00003
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 27. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
vertreten durch die Generalsekretärin des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss vom 24. September 2024 sprach die Sozialbehörde Eglisau A ab dem
1. August 2024 wirtschaftliche Hilfe zu. Zudem erteilte sie ihm
verschiedene Auflagen und Weisungen. Namentlich habe A bis zum 31. März
2025 eine den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Eglisau entsprechende Wohnung zu
suchen und die Suchbemühungen monatlich vorzuweisen. Bei Nichtbefolgung der
Auflagen und Weisungen könne die Sozialhilfe gekürzt oder eingestellt werden.
B. Auf den
am 22. Oktober 2024 erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat Bülach mit
Beschluss vom 30. Oktober 2024 nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.
C. In der
Folge gelangte A mit Beschwerde vom 25. November 2024 (Poststempel vom
27. November 2024) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung des Beschlusses vom 30. Oktober 2024. Mit Urteil des
Einzelrichters vom 23. Dezember 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde (VB.2024.00719). Die Gerichtskosten wurden A
auferlegt.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 12. April 2025 (Poststempel vom
14.
April 2025) ersuchte A um Erlass der ihm im Verfahren VB.2024.00719
auferlegten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-. Mit Verfügung vom
8.
Mai 2025 wies die ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin
des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung der Gerichtskasse
an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.
III.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (Poststempel vom
4.
Juni 2025) erhob A (nachfolgend: der Rekurrent) bei der
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend
genannte Verfügung. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und
ihm sei ein Erlass der Gerichtskosten zu gewähren. In der Folge wurden die
Akten des Verfahrens VB.2024.00719 beigezogen. Die
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts liess sich nicht vernehmen.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
Der Bezug der im
Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei
des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom 10. November
2010.
über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die Generalsekretärin
nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des
Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der
Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug
gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein
Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die
Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV
VGr]).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf den Rekurs einzutreten.
2.
2.1
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die
unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der
Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV)
übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
2.2
Gesuche um
Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid
ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um
nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die
Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich
subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.
Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu
kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird (VGr,
27.
Juni 2025, KE.2024.00004, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; VGr, 4. Mai 2023, KE.2023.00004, E. 2.2 mit
Hinweisen). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis,
dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass
sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr,
5.
Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001,
E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17).
2.3
2.3.1
In der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2025 führte die
ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin aus, für die Gewährung
eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es der
Rekurrent versäumt habe, rechtzeitig, d. h. noch während des laufenden Verfahrens, ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen oder nachzuweisen, dass die
Bedürftigkeit erst nach Entscheidfällung eingetreten sei bzw. sich die
finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten.
2.3.2
Der Rekurrent behauptet weder, bereits im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren VB.2024.00719 um unentgeltliche Prozessführung ersucht zu haben,
noch, dass seine Mittellosigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei
oder dass sich seine finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten.
Er macht allerdings geltend, das Verwaltungsgericht hätte ihn nicht darüber
informiert, dass er ein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege habe und er
hierfür rechtzeitig ein Gesuch einreichen müsse. Dem Verwaltungsgericht sei
aufgrund der Akten bekannt gewesen, dass er sich in einer finanziellen Notlage
befinde.
2.3.3
Den Vorbringen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Die
unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch
hin gewährt (Plüss, § 16 N. 58). Es besteht grundsätzlich keine
behördliche Pflicht, Verfahrensbeteiligte über die
Möglichkeit aufzuklären, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.
Auch von einer nicht rechtskundigen Person kann erwartet werden, einen Antrag
auf unentgeltliche Prozessführung zu stellen, zumal hierzu keine besonderen
juristischen Kenntnisse erforderlich sind (Plüss, § 16 N. 59). Das
Recht auf ein faires Verfahren gebietet nicht, eine mittellose Partei vor ihrer
eigenen Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit zu schützen (BGE 122 I 203
E. 2e; zum Ganzen VGr, 28. April 2015, KE.2015.00004,
E. 3.3). Damit hat die ausserordentliche stellvertretende
Generalsekretärin – entgegen der Behauptung des Rekurrenten – § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG korrekt angewendet und
das Gesuch um Kostenerlass zu Recht abgewiesen. Darin kann im Übrigen auch
keine vom Rekurrenten unsubstanziiert behauptete Verletzung der
Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV) erblickt werden.
2.4
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts
der Umstände sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von
Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf
Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
gerügt wird (BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2; BGr,
25.
April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014,
2D_22/2014, E. 2; vgl. auch BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009,
E. 3.2 [zum Solothurner Recht]).
Demgemäss erkennt
die Verwaltungskommission:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an die Parteien.