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Entscheid

KE.2025.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00005

27. August 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26543)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2025.00005

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 27. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Luka Markić.

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

vertreten durch die Generalsekretärin,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 25. September 2006 wies die IV-Stelle der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) das

Begehren von A betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen ab. Die

dagegen von A erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2007 ab.

B. Mit

Eingabe vom 12. Februar 2025 (Poststempel vom 20. Februar 2025) erhob

A beim Verwaltungsgericht Beschwerde "gegen die unrechtmässige Forderung

der SVA Zürich in Höhe von 10.000 CHF [handschriftlich:] Pfändung Nr. 01"

und "gegen die Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts Zürich,

welches meine frühere Beschwerde gegen die SVA Zürich abgelehnt hat".

Auf telefonische Nachfrage hin teilte das

Sozialversicherungsgericht dem Verwaltungsgericht mit, dass es lediglich einen

Entscheid mit Beteiligung von A gefällt habe. Auf schriftliches Gesuch hin

liess das Sozialversicherungsgericht dem Verwaltungsgericht daraufhin das

Urteil vom 30. März 2007 zukommen (Eingang am 3. März 2025).

C. Mit

Verfügung vom 3. März 2025 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts

auf die Beschwerde vom 12. Februar 2025 mangels Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein

(VB.2025.00153).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 3. April 2025 ersuchte A um Erlass

der ihm im Verfahren VB.2025.00153 auferlegten Gerichtskosten im Betrag von

Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wies die ausserordentliche

stellvertretende Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und

trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich

(Zentrales Inkasso) ab.

III.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 erhob A bei der

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend

genannte Verfügung. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei

aufgrund seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Notlage ein vollständiger Erlass

der Gerichtskosten zu gewähren. In der Folge wurden die Akten des Verfahrens

VB.2025.00153 beigezogen. Am 17. Juli 2025 verzichtete die

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts auf eine Rekursantwort.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

1.1

Der Bezug

der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der

Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom

10.

November 2010 über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die

Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im

Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten

oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum

Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein

Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die

Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV

VGr]).

1.2

Streitgegenstand

des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Frage, ob die

ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin das Gesuch des Rekurrenten

vom 3. April 2025 um Erlass der Gerichtskosten im Betrag von

Fr. 570.-, die ihm mit der Verfügung vom 3. März 2025 des

Einzelrichters des Verwaltungsgerichts (VB.2025.00153) auferlegt wurden, zu

Recht abgewiesen hat. Inwiefern eine "sachlich falsche Beurteilung"

und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte, ist nicht

nachvollziehbar.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs

einzutreten.

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die

unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der

Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV)

übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder

teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2

Gesuche um

Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid

ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um

nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die

Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich

subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.

Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu

kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird (VGr,

27.

Juni 2025, KE.2024.00004, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]; VGr, 4. Mai 2023, KE.2023.00004, E. 2.2 mit

Hinweisen). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis,

dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass

sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr,

5.

Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001,

E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17).

2.3

2.3.1

In der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2025 führte die

ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin aus, für die Gewährung

eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es der

Rekurrent versäumt habe, rechtzeitig, d. h. noch während des laufenden Verfahrens, ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen oder nachzuweisen, dass die

Bedürftigkeit erst nach Entscheidfällung eingetreten sei bzw. sich die

finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Ferner seien keine

Umstände ersichtlich, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung des

Kostenerlassgesuchs aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden.

2.3.2

Der Rekurrent hält dagegen, dass er sich derzeit "unter der Aufsicht

und Unterstützung des Fundingamts [sic]" befinde, welches seine

"gesamten monatlichen Einkünfte und Ausgaben kennt und kontrolliert".

In den letzten sechs Monaten sei er nicht in der Lage gewesen, auch nur einen

Teil seiner bestehenden Schulden zu tilgen, was seine "absolute

Mittellosigkeit" belege. Es liege eine klare Bedürftigkeit vor, die sich

"nach Erlass der ursprünglichen Verfügung" ergeben und die er bereits

im Gesuch vom 3. April 2025 begründet habe.

2.3.3

Die Vorbringen des Rekurrenten sind widersprüchlich. Einerseits behauptet

er, er sei in den letzten sechs Monaten nicht in der Lage gewesen, seine

bestehenden Schulden zu tilgen, was seine Mittellosigkeit belege. Damit stellt

sich der Rekurrent implizit auf den Standpunkt, er sei bereits vor dem Erlass

der Verfügung vom 3. März 2025 bedürftig gewesen. Wie vorstehend

ausgeführt (E. 2.2), hätte der Rekurrent sein Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten vor Ergehen des Endentscheids vom 3. März 2025 stellen

müssen. Dies hat der Rekurrent unterlassen. Andererseits behauptet der Rekurrent,

die Bedürftigkeit habe sich "nach Erlass der ursprünglichen

Verfügung" ergeben. Diesbezüglich kann er ebenfalls nicht gehört werden.

Ein Erlass der Gerichtskosten im Nachhinein kommt nur bei Nachweis in Betracht,

dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass

sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben. Ein solcher

Nachweis fehlt in der vorliegenden Sache. Zwar behauptet der Rekurrent, er sei

mittellos, jedoch unterlässt er es, – trotz Hinweis der

ausserordentlichen stellvertretenden Generalsekretärin – hinreichende Belege für die Verschlechterung seiner finanziellen

Situation einzureichen, wie etwa die letzte Steuererklärung und

Steuereinschätzung sowie Kontoauszüge. Demzufolge kann er den Nachweis einer

nach der Entscheidfällung eingetretenen Bedürftigkeit bzw. einer

Verschlechterung der finanziellen Lage nicht erbringen. Damit hat die

ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin – entgegen der Behauptung

des Rekurrenten – § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG korrekt angewendet und das Gesuch um Kostenerlass zu Recht

abgewiesen. Darin können im Übrigen auch keine vom Rekurrenten unsubstanziiert

behaupteten Grundrechtsverletzungen erblickt werden, zumal seine finanziellen

Verhältnisse gar nicht überprüft werden können, weil er keine Belege

eingereicht hat.

2.4

Nach dem

Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts

der Umstände sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen

Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von

Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf

Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien

gerügt wird (BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2; BGr,

25.

April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014,

2D_22/2014, E. 2; vgl. auch BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009,

E. 3.2 [zum Solothurner Recht]).

Demgemäss erkennt die

Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an die Parteien.