KE.2025.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00005
27. August 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26543)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2025.00005
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 27. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Luka Markić.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
vertreten durch die Generalsekretärin,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 25. September 2006 wies die IV-Stelle der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) das
Begehren von A betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen ab. Die
dagegen von A erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2007 ab.
B. Mit
Eingabe vom 12. Februar 2025 (Poststempel vom 20. Februar 2025) erhob
A beim Verwaltungsgericht Beschwerde "gegen die unrechtmässige Forderung
der SVA Zürich in Höhe von 10.000 CHF [handschriftlich:] Pfändung Nr. 01"
und "gegen die Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts Zürich,
welches meine frühere Beschwerde gegen die SVA Zürich abgelehnt hat".
Auf telefonische Nachfrage hin teilte das
Sozialversicherungsgericht dem Verwaltungsgericht mit, dass es lediglich einen
Entscheid mit Beteiligung von A gefällt habe. Auf schriftliches Gesuch hin
liess das Sozialversicherungsgericht dem Verwaltungsgericht daraufhin das
Urteil vom 30. März 2007 zukommen (Eingang am 3. März 2025).
C. Mit
Verfügung vom 3. März 2025 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts
auf die Beschwerde vom 12. Februar 2025 mangels Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein
(VB.2025.00153).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 3. April 2025 ersuchte A um Erlass
der ihm im Verfahren VB.2025.00153 auferlegten Gerichtskosten im Betrag von
Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wies die ausserordentliche
stellvertretende Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und
trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich
(Zentrales Inkasso) ab.
III.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 erhob A bei der
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend
genannte Verfügung. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei
aufgrund seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Notlage ein vollständiger Erlass
der Gerichtskosten zu gewähren. In der Folge wurden die Akten des Verfahrens
VB.2025.00153 beigezogen. Am 17. Juli 2025 verzichtete die
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts auf eine Rekursantwort.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
1.1
Der Bezug
der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der
Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom
10.
November 2010 über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die
Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im
Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten
oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum
Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein
Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die
Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV
VGr]).
1.2
Streitgegenstand
des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Frage, ob die
ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin das Gesuch des Rekurrenten
vom 3. April 2025 um Erlass der Gerichtskosten im Betrag von
Fr. 570.-, die ihm mit der Verfügung vom 3. März 2025 des
Einzelrichters des Verwaltungsgerichts (VB.2025.00153) auferlegt wurden, zu
Recht abgewiesen hat. Inwiefern eine "sachlich falsche Beurteilung"
und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte, ist nicht
nachvollziehbar.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs
einzutreten.
2.
2.1
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die
unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der
Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV)
übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
2.2
Gesuche um
Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid
ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um
nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die
Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich
subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.
Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu
kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird (VGr,
27.
Juni 2025, KE.2024.00004, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; VGr, 4. Mai 2023, KE.2023.00004, E. 2.2 mit
Hinweisen). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis,
dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass
sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr,
5.
Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001,
E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17).
2.3
2.3.1
In der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2025 führte die
ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin aus, für die Gewährung
eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es der
Rekurrent versäumt habe, rechtzeitig, d. h. noch während des laufenden Verfahrens, ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen oder nachzuweisen, dass die
Bedürftigkeit erst nach Entscheidfällung eingetreten sei bzw. sich die
finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Ferner seien keine
Umstände ersichtlich, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung des
Kostenerlassgesuchs aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden.
2.3.2
Der Rekurrent hält dagegen, dass er sich derzeit "unter der Aufsicht
und Unterstützung des Fundingamts [sic]" befinde, welches seine
"gesamten monatlichen Einkünfte und Ausgaben kennt und kontrolliert".
In den letzten sechs Monaten sei er nicht in der Lage gewesen, auch nur einen
Teil seiner bestehenden Schulden zu tilgen, was seine "absolute
Mittellosigkeit" belege. Es liege eine klare Bedürftigkeit vor, die sich
"nach Erlass der ursprünglichen Verfügung" ergeben und die er bereits
im Gesuch vom 3. April 2025 begründet habe.
2.3.3
Die Vorbringen des Rekurrenten sind widersprüchlich. Einerseits behauptet
er, er sei in den letzten sechs Monaten nicht in der Lage gewesen, seine
bestehenden Schulden zu tilgen, was seine Mittellosigkeit belege. Damit stellt
sich der Rekurrent implizit auf den Standpunkt, er sei bereits vor dem Erlass
der Verfügung vom 3. März 2025 bedürftig gewesen. Wie vorstehend
ausgeführt (E. 2.2), hätte der Rekurrent sein Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten vor Ergehen des Endentscheids vom 3. März 2025 stellen
müssen. Dies hat der Rekurrent unterlassen. Andererseits behauptet der Rekurrent,
die Bedürftigkeit habe sich "nach Erlass der ursprünglichen
Verfügung" ergeben. Diesbezüglich kann er ebenfalls nicht gehört werden.
Ein Erlass der Gerichtskosten im Nachhinein kommt nur bei Nachweis in Betracht,
dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass
sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben. Ein solcher
Nachweis fehlt in der vorliegenden Sache. Zwar behauptet der Rekurrent, er sei
mittellos, jedoch unterlässt er es, – trotz Hinweis der
ausserordentlichen stellvertretenden Generalsekretärin – hinreichende Belege für die Verschlechterung seiner finanziellen
Situation einzureichen, wie etwa die letzte Steuererklärung und
Steuereinschätzung sowie Kontoauszüge. Demzufolge kann er den Nachweis einer
nach der Entscheidfällung eingetretenen Bedürftigkeit bzw. einer
Verschlechterung der finanziellen Lage nicht erbringen. Damit hat die
ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin – entgegen der Behauptung
des Rekurrenten – § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG korrekt angewendet und das Gesuch um Kostenerlass zu Recht
abgewiesen. Darin können im Übrigen auch keine vom Rekurrenten unsubstanziiert
behaupteten Grundrechtsverletzungen erblickt werden, zumal seine finanziellen
Verhältnisse gar nicht überprüft werden können, weil er keine Belege
eingereicht hat.
2.4
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts
der Umstände sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von
Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf
Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
gerügt wird (BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2; BGr,
25.
April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014,
2D_22/2014, E. 2; vgl. auch BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009,
E. 3.2 [zum Solothurner Recht]).
Demgemäss erkennt die
Verwaltungskommission:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an die Parteien.