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Entscheid

KE.2025.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00007

6. Oktober 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26636)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2025.00007

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 6. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

vertreten durch die Generalsekretärin,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Eingabe vom 16. Dezember 2024 erhob A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen

die Entscheide Nr. 34/24 und Nr. 123/23 der Sozialbehörde der Stadt

Zürich vom 2. Dezember 2024. Dabei führte er aus, dass er für alle von der

Sozialbehörde in Bezug auf die Kürzungen und den Schulabbruch seines Sohns

getroffenen Entscheidungen bis heute keine gesetzliche Grundlage sehe und er an

seiner Entschädigungsforderung festhalte. Der Bezirksrat eröffnete daraufhin

zwei Rekursverfahren mit den Verfahrensnummern SO.2024.92 und SO.2024.93. Mit

Beschluss SO.2024.92 vom 30. Januar 2025 trat er mangels rechtsgenügenden

Antrags und rechtsgenügender Begründung auf den Rekurs von A gegen den

Entscheid Nr. 123/23 der Sozialbehörde vom 2. Dezember 2024 nicht

ein. Verfahrenskosten erhob er keine.

B. A

gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses

SO.2024.92 des Bezirksrats vom 30. Januar 2025.

Mit Verfügung vom 3. März 2025 (VB.2025.00142) trat

der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf die formell ungenügende

Beschwerde vom 24. Februar 2025 nicht ein. Die Gerichtskosten im Betrag

von Fr. 570.- wurden A auferlegt.

C. Auf

eine gegen die Verfügung vom 3. März 2025 erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juni 2025 (8C_227/2025) nicht ein.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 ersuchte A um Erlass

der ihm im Verfahren VB.2025.00142 auferlegten Gerichtskosten im Betrag von

Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wies die ausserordentliche

stellvertretende Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und

trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich

(Zentrales Inkasso) ab.

III.

Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 (persönlich überbracht

am 28. Juli 2025) erhob A (nachfolgend: der Rekurrent) bei der

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend

genannte Verfügung. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und

ihm sei ein Erlass der Gerichtskosten zu gewähren. Zudem müsse das

Verwaltungsgericht "den Fall neu bearbeiten".

In der Folge wurden die Akten des Verfahrens VB.2025.00142

beigezogen. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts verzichtete am

25.

August 2025 auf eine Rekursantwort.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

1.1

Der Bezug der

im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der

Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom

10.

November 2010 über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die

Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im

Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten

oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum

Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten.

Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die

Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV

VGr]).

1.2

Der

Rekurrent beantragt mit seiner Eingabe vom 25. Juli 2025, das

Verwaltungsgericht müsse "den Fall neu bearbeiten". Ob darin ein

Antrag auf materielle Überprüfung der Verfügung vom 3. März 2025 zu

erblicken ist, ist fraglich. Diesfalls wäre jedoch

auf den Rekurs insofern nicht einzutreten: Das Verwaltungsgericht darf –

unter Vorbehalt gegenwärtig weder behaupteter noch ersichtlicher Nichtigkeit

und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen

einer Revision auf eigene

Rechtsmittelentscheide zurückkommen. Der Rekurrent macht jedoch keine

Revisionsgründe im Sinn von § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) geltend, weshalb das Revisionsbegehren bereits deshalb

unstatthaft wäre. Daher bzw. um aussichtslose Weiterungen mit allfälligen

Kostenfolgen für den Rekurrenten zu vermeiden, ist denn auch die Eingabe vom 25. Juli 2025 nicht an die für die

Beurteilung eines Revisionsbegehrens betreffend die Verfügung vom 3. März

2025.

zuständige Instanz weiterzuleiten (VGr, 8. Februar 2021,

KE.2021.00001, E. 1.2).

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG

betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17).

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der

insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von

Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen

Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2

Gesuche um

Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid

ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um

nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die

Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich

subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.

Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu

kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird (VGr,

4.

Mai 2023, KE.2023.00004, E. 2.2 mit Hinweisen). Wurde im Verfahren

kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer

Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst

nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen

Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr, 5. Juni 2018,

KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001,

E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17).

2.3

2.3.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2025 führte die

ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin aus, für die Gewährung

eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es der

Rekurrent versäumt habe, rechtzeitig, d. h. noch während des laufenden Verfahrens, ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen oder nachzuweisen, dass die

Bedürftigkeit erst nach Entscheidfällung eingetreten sei bzw. sich die

finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Zwar habe der

Rekurrent mit dem Kostenerlassgesuch eine vom 23. Juni 2025 datierte

Anmeldebestätigung für wirtschaftliche Sozialhilfe eingereicht, damit sei

jedoch weder die Mittellosigkeit noch der Anspruch auf Sozialhilfe ausgewiesen,

weshalb diese nicht genüge, um eine Verschlechterung der finanziellen Lage nach

der Entscheidfällung zu begründen.

2.3.2

Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, das Verwaltungsgericht könne dem

Rekurrenten die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2025.00142 erst auferlegen und

in Rechnung stellen, wenn das Bundesgericht rechtskräftig über seine Beschwerde

entschieden habe.

2.3.3

Dem Vorbringen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Auf die

Beschwerde des Rekurrenten vom 2. April 2025 gegen die Verfügung des

Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2025 (VB.2025.00142)

ist das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juni 2025 (8C_227/2025) nicht

eingetreten. Damit ist die Angelegenheit rechtskräftig entschieden

(Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Weitere Gründe, weshalb die Verfügung der

ausserordentlichen stellvertretenden Generalsekretärin mangelhaft wäre, sind

weder ersichtlich noch werden diese geltend gemacht. Ein Erlass der

Gerichtskosten im Nachhinein kommt nur bei Nachweis in Betracht, dass die

Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die

finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben. Ein solcher Nachweis

fehlt in der vorliegenden Sache. Der ausserordentlichen stellvertretenden

Generalsekretärin ist im Übrigen zuzustimmen, wenn sie in der hier

angefochtenen Verfügung festhält, dass durch die mit dem Erlassgesuch

eingereichte Anmeldebestätigung für die wirtschaftliche Sozialhilfe weder die

Mittellosigkeit noch der Anspruch auf Sozialhilfe ausgewiesen ist, weshalb

diese nicht genügt, um eine Verschlechterung der finanziellen Lage nach der Entscheidfällung

zu begründen. Damit hat die ausserordentliche stellvertretende

Generalsekretärin § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG korrekt angewendet und das Gesuch um Kostenerlass zu Recht

abgewiesen.

2.4

Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs

als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die Kosten

dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen

Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Darunter fallen auch Entscheide

über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten

Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung

verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (BGr, 23. September

2024, 9D_13/2024, E. 2; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2;

BGr, 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2; vgl. auch BGr, 14. Mai

2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an die Parteien.