KE.2025.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00007
6. Oktober 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26636)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2025.00007
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 6. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
vertreten durch die Generalsekretärin,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Eingabe vom 16. Dezember 2024 erhob A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen
die Entscheide Nr. 34/24 und Nr. 123/23 der Sozialbehörde der Stadt
Zürich vom 2. Dezember 2024. Dabei führte er aus, dass er für alle von der
Sozialbehörde in Bezug auf die Kürzungen und den Schulabbruch seines Sohns
getroffenen Entscheidungen bis heute keine gesetzliche Grundlage sehe und er an
seiner Entschädigungsforderung festhalte. Der Bezirksrat eröffnete daraufhin
zwei Rekursverfahren mit den Verfahrensnummern SO.2024.92 und SO.2024.93. Mit
Beschluss SO.2024.92 vom 30. Januar 2025 trat er mangels rechtsgenügenden
Antrags und rechtsgenügender Begründung auf den Rekurs von A gegen den
Entscheid Nr. 123/23 der Sozialbehörde vom 2. Dezember 2024 nicht
ein. Verfahrenskosten erhob er keine.
B. A
gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses
SO.2024.92 des Bezirksrats vom 30. Januar 2025.
Mit Verfügung vom 3. März 2025 (VB.2025.00142) trat
der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf die formell ungenügende
Beschwerde vom 24. Februar 2025 nicht ein. Die Gerichtskosten im Betrag
von Fr. 570.- wurden A auferlegt.
C. Auf
eine gegen die Verfügung vom 3. März 2025 erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juni 2025 (8C_227/2025) nicht ein.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 ersuchte A um Erlass
der ihm im Verfahren VB.2025.00142 auferlegten Gerichtskosten im Betrag von
Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wies die ausserordentliche
stellvertretende Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und
trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich
(Zentrales Inkasso) ab.
III.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 (persönlich überbracht
am 28. Juli 2025) erhob A (nachfolgend: der Rekurrent) bei der
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend
genannte Verfügung. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und
ihm sei ein Erlass der Gerichtskosten zu gewähren. Zudem müsse das
Verwaltungsgericht "den Fall neu bearbeiten".
In der Folge wurden die Akten des Verfahrens VB.2025.00142
beigezogen. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts verzichtete am
25.
August 2025 auf eine Rekursantwort.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
1.1
Der Bezug der
im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der
Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom
10.
November 2010 über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die
Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im
Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten
oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum
Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten.
Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die
Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV
VGr]).
1.2
Der
Rekurrent beantragt mit seiner Eingabe vom 25. Juli 2025, das
Verwaltungsgericht müsse "den Fall neu bearbeiten". Ob darin ein
Antrag auf materielle Überprüfung der Verfügung vom 3. März 2025 zu
erblicken ist, ist fraglich. Diesfalls wäre jedoch
auf den Rekurs insofern nicht einzutreten: Das Verwaltungsgericht darf –
unter Vorbehalt gegenwärtig weder behaupteter noch ersichtlicher Nichtigkeit
und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen
einer Revision auf eigene
Rechtsmittelentscheide zurückkommen. Der Rekurrent macht jedoch keine
Revisionsgründe im Sinn von § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) geltend, weshalb das Revisionsbegehren bereits deshalb
unstatthaft wäre. Daher bzw. um aussichtslose Weiterungen mit allfälligen
Kostenfolgen für den Rekurrenten zu vermeiden, ist denn auch die Eingabe vom 25. Juli 2025 nicht an die für die
Beurteilung eines Revisionsbegehrens betreffend die Verfügung vom 3. März
2025.
zuständige Instanz weiterzuleiten (VGr, 8. Februar 2021,
KE.2021.00001, E. 1.2).
2.
2.1
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG
betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17).
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der
insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von
Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen
Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
2.2
Gesuche um
Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid
ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um
nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die
Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich
subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.
Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu
kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird (VGr,
4.
Mai 2023, KE.2023.00004, E. 2.2 mit Hinweisen). Wurde im Verfahren
kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer
Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst
nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen
Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr, 5. Juni 2018,
KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001,
E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17).
2.3
2.3.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2025 führte die
ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin aus, für die Gewährung
eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es der
Rekurrent versäumt habe, rechtzeitig, d. h. noch während des laufenden Verfahrens, ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen oder nachzuweisen, dass die
Bedürftigkeit erst nach Entscheidfällung eingetreten sei bzw. sich die
finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Zwar habe der
Rekurrent mit dem Kostenerlassgesuch eine vom 23. Juni 2025 datierte
Anmeldebestätigung für wirtschaftliche Sozialhilfe eingereicht, damit sei
jedoch weder die Mittellosigkeit noch der Anspruch auf Sozialhilfe ausgewiesen,
weshalb diese nicht genüge, um eine Verschlechterung der finanziellen Lage nach
der Entscheidfällung zu begründen.
2.3.2
Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, das Verwaltungsgericht könne dem
Rekurrenten die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2025.00142 erst auferlegen und
in Rechnung stellen, wenn das Bundesgericht rechtskräftig über seine Beschwerde
entschieden habe.
2.3.3
Dem Vorbringen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Auf die
Beschwerde des Rekurrenten vom 2. April 2025 gegen die Verfügung des
Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2025 (VB.2025.00142)
ist das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juni 2025 (8C_227/2025) nicht
eingetreten. Damit ist die Angelegenheit rechtskräftig entschieden
(Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).
Weitere Gründe, weshalb die Verfügung der
ausserordentlichen stellvertretenden Generalsekretärin mangelhaft wäre, sind
weder ersichtlich noch werden diese geltend gemacht. Ein Erlass der
Gerichtskosten im Nachhinein kommt nur bei Nachweis in Betracht, dass die
Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die
finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben. Ein solcher Nachweis
fehlt in der vorliegenden Sache. Der ausserordentlichen stellvertretenden
Generalsekretärin ist im Übrigen zuzustimmen, wenn sie in der hier
angefochtenen Verfügung festhält, dass durch die mit dem Erlassgesuch
eingereichte Anmeldebestätigung für die wirtschaftliche Sozialhilfe weder die
Mittellosigkeit noch der Anspruch auf Sozialhilfe ausgewiesen ist, weshalb
diese nicht genügt, um eine Verschlechterung der finanziellen Lage nach der Entscheidfällung
zu begründen. Damit hat die ausserordentliche stellvertretende
Generalsekretärin § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG korrekt angewendet und das Gesuch um Kostenerlass zu Recht
abgewiesen.
2.4
Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs
als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die Kosten
dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Darunter fallen auch Entscheide
über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten
Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (BGr, 23. September
2024, 9D_13/2024, E. 2; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2;
BGr, 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2; vgl. auch BGr, 14. Mai
2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]).
Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an die Parteien.