KE.2025.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00008
6. Oktober 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26637)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2025.00008
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 6. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A,
Rekurrentin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
seit 2016 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Mit Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B,
Quartierteam C, vom 23. Dezember 2022 wurde verfügt, dass die finanzielle
Unterstützung für A infolge fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit per
1. Februar 2023 vollumfänglich eingestellt werde. Eine Neuprüfung erfolge
erst nach Auflagenerfüllung gemäss Schreiben der Sozialen Dienste vom
9. Dezember 2022, wonach A verschiedene Auflagen (Einreichen von Unterlagen,
Unterzeichnen von Vollmachten) zu erfüllen habe. Die Sozialbehörde der Stadt
Zürich wies das Begehren von A um Neubeurteilung mit Entscheid vom
16. März 2023 ab.
B. Dagegen
rekurrierte A am 9. April 2023 an den Bezirksrat Zürich und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom
16. März 2023. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 wies der
Bezirksrat Zürich den Rekurs von A ab, soweit er darauf eintrat.
C. A
gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 10. Januar 2024 an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats Zürich vom 14. Dezember 2023. Mit als "Nachtrag"
bezeichneter Eingabe vom 2. Januar 2025 beantragte A unter anderem die
Überprüfung der Verfahrensweisen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich sowie
den Rückzug des Strafantrags.
Mit Urteil vom 9. Januar 2025 (VB.2024.00020) wies
das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit
der Begehren ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten im Betrag von
Fr. 2'320.- wurden A auferlegt.
D. Auf
eine gegen das Urteil vom 9. Januar 2025 erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 7. März 2025 (8C_121/2025) nicht ein.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2025 ersuchte A sinngemäss
um Erlass der ihr im Verfahren VB.2024.00020 auferlegten Gerichtskosten im
Betrag von Fr. 2'320.-. Mit Verfügung vom 5. August 2025 wies die
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung
der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.
III.
Mit Eingabe vom 18. August 2025 erhob A
(nachfolgend: die Rekurrentin) bei der Verwaltungskommission des
Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend genannte Verfügung. Sie
beantragte, die Verfügung vom 5. Juli 2025 sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihr seien die auferlegten Gerichtskosten im
Verfahren VB.2024.00020 vollständig zu erlassen. Eventualiter sei die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem reichte die
Rekurrentin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
In der Folge wurden die Akten des Verfahrens
VB.2024.00020 beigezogen. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts
verzichtete am 25. August 2025 auf eine Rekursantwort.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
1.1
Der Bezug der
im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der
Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom
10.
November 2010 über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die
Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im
Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten
oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum
Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten.
Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die
Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV
VGr]).
1.2
Mit Blick
auf die Eingabe der Rekurrentin vom 18. August 2025 scheint nicht
ausgeschlossen, dass sie auch eine materielle Überprüfung des Urteils vom
9.
Januar 2025 (VB.2024.00020) anstrebt, da die Rekurrentin längere
materielle Ausführungen zum besagten Urteil macht und diesbezüglich
verschiedene Rechtsverletzungen rügt. Diesfalls wäre jedoch
auf den Rekurs insofern nicht einzutreten: Das Verwaltungsgericht darf –
unter Vorbehalt gegenwärtig weder behaupteter noch ersichtlicher Nichtigkeit
und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen
einer Revision auf eigene
Rechtsmittelentscheide zurückkommen. Die Rekurrentin macht jedoch keine
Revisionsgründe im Sinn von § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) geltend, weshalb das Revisionsbegehren bereits deshalb
unstatthaft wäre. Daher bzw. um aussichtslose Weiterungen mit allfälligen Kostenfolgen
für die Rekurrentin zu vermeiden, ist denn auch die Eingabe
vom 18. August 2025 nicht an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens
betreffend das Urteil vom 9. Januar 2025 zuständige Instanz
weiterzuleiten (VGr, 8. Februar 2021, KE.2021.00001, E. 1.2).
1.3
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Überprüfung der Verfügung der
Generalsekretärin vom 5. August 2025, in welcher der Rekurrentin ein
nachträglicher Erlass der Gerichtskosten des Verfahrens VB.2024.00020
verweigert wurde (vgl. VGr, 30. November 2021, KE.2021.00003, E. 1.2
mit Hinweisen).
2.
2.1
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG
betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17).
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der
insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von
Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen
Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines
Kostenerlasses unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht
aussichtslos war (VGr, 18. September 2023, KE.2023.00007, E. 2.1 mit
Hinweisen).
2.2
Mit Urteil
vom 9. Januar 2025 wies die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts im
Verfahren VB.2024.00020 ein Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche
Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Auf eine gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Urteil vom 7. März 2025 (8C_121/2025) nicht ein. Durch diesen Entscheid
des Bundesgerichts änderte sich am Urteil des Verwaltungsgerichts vom
9.
Januar 2025 nichts. Mit rechtskräftiger Erledigung der Beschwerde vor
Bundesgericht ist das verwaltungsgerichtliche Urteil ebenfalls in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG]; Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger in: Marcel Alexander Niggli et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018,
Art. 61 N. 14 sowie Johanna Dormann in: Niggli et al. [Hrsg.],
Art. 103 N. 5). Die Rechtskraft des Urteils vom 9. Januar 2025
schliesst eine inhaltliche Überprüfung der Aussichtslosigkeit im Verfahren
VB.2024.00020 durch die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts von
vornherein aus.
2.3
Soweit die
Rekurrentin schliesslich darum ersucht, ihr seien die Gerichtskosten aus
Billigkeitsgründen zu erlassen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Rekurrentin
legt weder substanziiert dar, welche Billigkeitsgründe für einen Erlass der
Gerichtskosten sprechen würden, noch sind diese in der vorliegenden
Angelegenheit ersichtlich (vgl. Plüss, § 13 N. 64 und § 16
N. 17).
Damit hat die Generalsekretärin § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG korrekt angewendet und das Gesuch um
Kostenerlass zu Recht abgewiesen. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine
Rückweisung an die Generalsekretärin zur neuen Beurteilung.
2.4
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts
der Umstände sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Bei dieser Kostenverlegung wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
vorliegenden Verfahren gegenstandslos (VGr, 13. Mai 2025, KE.2025.00002,
E. 3), womit es abzuschreiben ist. Entsprechend ihrem Unterliegen ist der
Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rekurses abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; VGr, 13. Mai 2025, KE.2025.00002, E. 3).
3.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Darunter fallen auch Entscheide
über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten
Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (BGr, 23. September
2024, 9D_13/2024, E. 2; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2;
BGr, 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2; vgl. auch BGr, 14. Mai
2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]).
Demgemäss erkennt die
Verwaltungskommission:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren KE.2025.00008 wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das
Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verfahren
KE.2025.00008 wird abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an die Parteien.