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Entscheid

KE.2025.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00008

6. Oktober 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26637)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2025.00008

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 6. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A,

Rekurrentin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

seit 2016 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Mit Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B,

Quartierteam C, vom 23. Dezember 2022 wurde verfügt, dass die finanzielle

Unterstützung für A infolge fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit per

1. Februar 2023 vollumfänglich eingestellt werde. Eine Neuprüfung erfolge

erst nach Auflagenerfüllung gemäss Schreiben der Sozialen Dienste vom

9. Dezember 2022, wonach A verschiedene Auflagen (Einreichen von Unterlagen,

Unterzeichnen von Vollmachten) zu erfüllen habe. Die Sozialbehörde der Stadt

Zürich wies das Begehren von A um Neubeurteilung mit Entscheid vom

16. März 2023 ab.

B. Dagegen

rekurrierte A am 9. April 2023 an den Bezirksrat Zürich und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom

16. März 2023. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 wies der

Bezirksrat Zürich den Rekurs von A ab, soweit er darauf eintrat.

C. A

gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 10. Januar 2024 an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats Zürich vom 14. Dezember 2023. Mit als "Nachtrag"

bezeichneter Eingabe vom 2. Januar 2025 beantragte A unter anderem die

Überprüfung der Verfahrensweisen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich sowie

den Rückzug des Strafantrags.

Mit Urteil vom 9. Januar 2025 (VB.2024.00020) wies

das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit

der Begehren ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten im Betrag von

Fr. 2'320.- wurden A auferlegt.

D. Auf

eine gegen das Urteil vom 9. Januar 2025 erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil vom 7. März 2025 (8C_121/2025) nicht ein.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2025 ersuchte A sinngemäss

um Erlass der ihr im Verfahren VB.2024.00020 auferlegten Gerichtskosten im

Betrag von Fr. 2'320.-. Mit Verfügung vom 5. August 2025 wies die

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung

der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.

Mit Eingabe vom 18. August 2025 erhob A

(nachfolgend: die Rekurrentin) bei der Verwaltungskommission des

Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend genannte Verfügung. Sie

beantragte, die Verfügung vom 5. Juli 2025 sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihr seien die auferlegten Gerichtskosten im

Verfahren VB.2024.00020 vollständig zu erlassen. Eventualiter sei die Sache zur

neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem reichte die

Rekurrentin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

In der Folge wurden die Akten des Verfahrens

VB.2024.00020 beigezogen. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts

verzichtete am 25. August 2025 auf eine Rekursantwort.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

1.1

Der Bezug der

im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der

Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom

10.

November 2010 über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die

Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im

Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten

oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum

Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten.

Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die

Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV

VGr]).

1.2

Mit Blick

auf die Eingabe der Rekurrentin vom 18. August 2025 scheint nicht

ausgeschlossen, dass sie auch eine materielle Überprüfung des Urteils vom

9.

Januar 2025 (VB.2024.00020) anstrebt, da die Rekurrentin längere

materielle Ausführungen zum besagten Urteil macht und diesbezüglich

verschiedene Rechtsverletzungen rügt. Diesfalls wäre jedoch

auf den Rekurs insofern nicht einzutreten: Das Verwaltungsgericht darf –

unter Vorbehalt gegenwärtig weder behaupteter noch ersichtlicher Nichtigkeit

und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen

einer Revision auf eigene

Rechtsmittelentscheide zurückkommen. Die Rekurrentin macht jedoch keine

Revisionsgründe im Sinn von § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) geltend, weshalb das Revisionsbegehren bereits deshalb

unstatthaft wäre. Daher bzw. um aussichtslose Weiterungen mit allfälligen Kostenfolgen

für die Rekurrentin zu vermeiden, ist denn auch die Eingabe

vom 18. August 2025 nicht an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens

betreffend das Urteil vom 9. Januar 2025 zuständige Instanz

weiterzuleiten (VGr, 8. Februar 2021, KE.2021.00001, E. 1.2).

1.3

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Überprüfung der Verfügung der

Generalsekretärin vom 5. August 2025, in welcher der Rekurrentin ein

nachträglicher Erlass der Gerichtskosten des Verfahrens VB.2024.00020

verweigert wurde (vgl. VGr, 30. November 2021, KE.2021.00003, E. 1.2

mit Hinweisen).

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG

betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17).

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der

insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von

Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen

Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

Demgemäss setzt die nachträgliche Gewährung eines

Kostenerlasses unter anderem voraus, dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht

aussichtslos war (VGr, 18. September 2023, KE.2023.00007, E. 2.1 mit

Hinweisen).

2.2

Mit Urteil

vom 9. Januar 2025 wies die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts im

Verfahren VB.2024.00020 ein Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche

Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Auf eine gegen das

Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit

Urteil vom 7. März 2025 (8C_121/2025) nicht ein. Durch diesen Entscheid

des Bundesgerichts änderte sich am Urteil des Verwaltungsgerichts vom

9.

Januar 2025 nichts. Mit rechtskräftiger Erledigung der Beschwerde vor

Bundesgericht ist das verwaltungsgerichtliche Urteil ebenfalls in Rechtskraft

erwachsen (Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG]; Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger in: Marcel Alexander Niggli et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018,

Art. 61 N. 14 sowie Johanna Dormann in: Niggli et al. [Hrsg.],

Art. 103 N. 5). Die Rechtskraft des Urteils vom 9. Januar 2025

schliesst eine inhaltliche Überprüfung der Aussichtslosigkeit im Verfahren

VB.2024.00020 durch die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts von

vornherein aus.

2.3

Soweit die

Rekurrentin schliesslich darum ersucht, ihr seien die Gerichtskosten aus

Billigkeitsgründen zu erlassen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Rekurrentin

legt weder substanziiert dar, welche Billigkeitsgründe für einen Erlass der

Gerichtskosten sprechen würden, noch sind diese in der vorliegenden

Angelegenheit ersichtlich (vgl. Plüss, § 13 N. 64 und § 16

N. 17).

Damit hat die Generalsekretärin § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG korrekt angewendet und das Gesuch um

Kostenerlass zu Recht abgewiesen. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine

Rückweisung an die Generalsekretärin zur neuen Beurteilung.

2.4

Nach dem

Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts

der Umstände sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Bei dieser Kostenverlegung wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im

vorliegenden Verfahren gegenstandslos (VGr, 13. Mai 2025, KE.2025.00002,

E. 3), womit es abzuschreiben ist. Entsprechend ihrem Unterliegen ist der

Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rekurses abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; VGr, 13. Mai 2025, KE.2025.00002, E. 3).

3.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen

Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Darunter fallen auch Entscheide

über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten

Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung

verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (BGr, 23. September

2024, 9D_13/2024, E. 2; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2;

BGr, 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2; vgl. auch BGr, 14. Mai

2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]).

Demgemäss erkennt die

Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren KE.2025.00008 wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verfahren

KE.2025.00008 wird abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an die Parteien.