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Entscheid

KE.2025.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00009

12. September 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26593)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2025.00009

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 12. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker,

Abteilungspräsident Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich,

vertreten durch die

Generalsekretärin,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, Staatsangehöriger Pakistans, wurde am 13. März

2008 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Verfügung vom 9. Januar

2023 lehnte das Migrationsamt das Gesuch der Ehefrau und des Sohnes von A um

Familiennachzug bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

A ab. Der dagegen von A erhobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb

ebenso erfolglos wie die anschliessend erhobene Beschwerde an das

Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil VB.2023.00245 vom

27. September 2024 abwies und die Gerichtskosten von insgesamt

Fr. 2'620.- A auferlegte. Mit Urteil 2C_568/2024 vom 10. April 2025

wies das Bundesgericht die daraufhin von A erhobene Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.

Erwägungen

II.

Mit Eingaben vom 19. und 23. Juni 2025 ersuchte A das

Verwaltungsgericht um Erlass der ihm mit Urteil VB.2023.00245 vom

27.

September 2024 auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom

5.

August 2025 wies die ausserordentliche Stellvertreterin der

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Kostenerlassgesuch ab

(Dispositivziffer 1) und trat die Forderung der Gerichtskasse gegenüber A

an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab

(Dispositivziffer 2).

III.

A erhob in der Folge mit Eingabe vom 10. August 2025

(Poststempel vom 19. August 2025) Rekurs bei der Verwaltungskommission des

Verwaltungsgerichts und beantragte, die Verfügung vom 5. August 2025 sei

aufzuheben und die ihm mit Urteil VB.2023.00245 vom 27. September 2024

auferlegten Gerichtskosten seien vollständig zu erlassen. Eventualiter sei ihm

ein "Aufschub der Vollstreckung bis zu einer wesentlichen und dauerhaften

Verbesserung meiner finanziellen Lage" zu gewähren. Der Präsident der

Verwaltungskommission zog die Akten des Verfahrens VB.2023.00245 bei und setzte

der Generalsekretärin mit Verfügung vom 21. August 2025 Frist an, um sich

zum Rekurs vernehmen zu lassen, worauf die Generalsekretärin in der Folge

stillschweigend verzichtete.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht

entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl.

§ 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom

10.

November 2010 [LS 175.211]), wobei die Generalsekretärin und

deren Stellvertretung nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im

Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten

zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt sind. Zum Bezug gehört auch der

Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an dessen Verwaltungskommission

weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]).

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

betreffend unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17).

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der

insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann

Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen

werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2

Gesuche um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind zu stellen, bevor der

Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch

um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die

Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich

subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen,

womit es unzulässig ist, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass

nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der

Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der

Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse

seither verschlechtert haben, in Betracht (statt vieler VGr, 4. Mai 2023,

KE.2023.00004, E. 2.2).

3.

3.1

Die

ausserordentliche Stellvertreterin der Generalsekretärin erwog in der Verfügung

vom 5. August 2025, der Rekurrent mache geltend, arbeitslos zu sein,

zugleich aber auch, dass ihm schon davor der Lohn gepfändet worden und er

Schuldner gewesen sei. Mit der eingereichten Abrechnung der Arbeitslosenkasse

über den Bezug von Taggeldern für den Monat Mai 2025 weise der Rekurrent

(ebenso) nicht nach, dass sich seine finanzielle Lage erst nach der

Entscheidfällung verschlechtert habe. Schliesslich seien keine Umstände

ersichtlich, die eine ausnahmsweise Gutheissung des Kostenerlassgesuchs aus

Billigkeitsgründen rechtfertigen würden.

3.2

Der

Rekurrent macht mit Rekurs geltend, entgegen der Verfügung vom 5. August

2025.

sei seine wirtschaftliche Bedürftigkeit im Sinn von § 16 VRG

tatsächlich erst nach der Entscheidfällung eingetreten. Im Zeitpunkt des

Urteils vom 27. September 2024 habe er zwar Schulden gehabt, aber über ein

gesichertes Erwerbseinkommen verfügt. Seit dem Frühjahr 2025 sei er nun

arbeitslos und beziehe er lediglich Arbeitslosentaggelder, welche die

notwendigen Ausgaben – für Miete, Krankenkasse, Lebensunterhalt – kaum decken würden.

Seine finanzielle Situation habe sich dadurch, dass er über kein Einkommen mehr

verfüge, aber weiterhin Pfändungen und Betreibungen zu erdulden habe, erheblich

verschlechtert. Im Übrigen habe das Bundesgericht seine aktuelle finanzielle

Notlage anerkannt und auf die Eintreibung von Gerichtsgebühren verzichtet. Auch

das Verwaltungsgericht habe auf eine derzeitige Eintreibung der Gerichtskosten

zu verzichten, ansonsten gegen Art. 12 BV verstossen werde.

3.3

Den Nachweis

dafür, dass sich seine finanziellen Verhältnisse erst nach dem Urteil vom

27.

September 2024 verschlechtert haben, erbringt der Rekurrent damit aber

auch im Rekursverfahren nicht. Vielmehr begnügt sich der Rekurrent mit der

blossen Behauptung, im Zeitpunkt des Urteils vom 27. September 2024 noch

über ein regelmässiges Einkommen verfügt und dieses im Frühjahr 2025 verloren

zu haben. Belege hierfür reichte er indes keine ein. Zwar soll nicht in Abrede

gestellt werden, dass sich der Rekurrent (zurzeit) in einer prekären

finanziellen Lage befindet. Dies allein rechtfertigt einen Kostenerlass nach

dem Gesagten jedoch nicht. Die Abweisung des Gesuchs mit Verfügung vom

5.

August 2025 ist folglich nicht zu beanstanden.

3.4

Das

Schreiben des Bundesgerichts vom 14. Juli 2025 ist insofern nicht

relevant, als das Bundesgericht damit dem Rekurrenten die mit Urteil

2C_568/2024 vom 10. April 2025 auferlegten Gerichtskosten nicht erliess,

sondern lediglich einen Zahlungsaufschub gewährte. Da die Forderung des

Verwaltungsgerichts gegenüber dem Rekurrenten mit Verfügung vom 5. August

2025.

an das Obergericht abgetreten wurde, woran festzuhalten ist und wozu sich

der Rekurrent nicht äussert, wird es am Obergericht sein, den fraglichen Betrag

einzutreiben. Der Rekurrent wird somit das Obergericht zu gegebener Zeit –

entsprechend seinem Eventualantrag – um "Aufschub der Vollstreckung"

ersuchen können. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens wird sich schliesslich

auch die Frage nach der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des

Rekurrenten stellen. Dieses gewährleistet einen grösseren Leistungsumfang als

das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV. Letzteres wird

entgegen dem Rekurrenten durch die (blosse) Abweisung des Kostenerlassgesuchs

nicht tangiert, geschweige denn verletzt.

4.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Aufgrund der

Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Eine Umtriebsentschädigung hat der Rekurrent nicht beantragt und stünde

ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von

Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von

Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf

Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Januar 2022,

2C_36/2022, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 13. Mai 2025, KE.2025.00002,

E. 4).

Demgemäss erkennt die

Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Diese ist innert 30 Tagen ab Zustellung des

vorliegenden Urteils beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

5.

Mitteilung an die Parteien.