KE.2025.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00009
12. September 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26593)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2025.00009
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 12. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker,
Abteilungspräsident Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich,
vertreten durch die
Generalsekretärin,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Staatsangehöriger Pakistans, wurde am 13. März
2008 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Verfügung vom 9. Januar
2023 lehnte das Migrationsamt das Gesuch der Ehefrau und des Sohnes von A um
Familiennachzug bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
A ab. Der dagegen von A erhobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb
ebenso erfolglos wie die anschliessend erhobene Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil VB.2023.00245 vom
27. September 2024 abwies und die Gerichtskosten von insgesamt
Fr. 2'620.- A auferlegte. Mit Urteil 2C_568/2024 vom 10. April 2025
wies das Bundesgericht die daraufhin von A erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.
Erwägungen
II.
Mit Eingaben vom 19. und 23. Juni 2025 ersuchte A das
Verwaltungsgericht um Erlass der ihm mit Urteil VB.2023.00245 vom
27.
September 2024 auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom
5.
August 2025 wies die ausserordentliche Stellvertreterin der
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Kostenerlassgesuch ab
(Dispositivziffer 1) und trat die Forderung der Gerichtskasse gegenüber A
an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab
(Dispositivziffer 2).
III.
A erhob in der Folge mit Eingabe vom 10. August 2025
(Poststempel vom 19. August 2025) Rekurs bei der Verwaltungskommission des
Verwaltungsgerichts und beantragte, die Verfügung vom 5. August 2025 sei
aufzuheben und die ihm mit Urteil VB.2023.00245 vom 27. September 2024
auferlegten Gerichtskosten seien vollständig zu erlassen. Eventualiter sei ihm
ein "Aufschub der Vollstreckung bis zu einer wesentlichen und dauerhaften
Verbesserung meiner finanziellen Lage" zu gewähren. Der Präsident der
Verwaltungskommission zog die Akten des Verfahrens VB.2023.00245 bei und setzte
der Generalsekretärin mit Verfügung vom 21. August 2025 Frist an, um sich
zum Rekurs vernehmen zu lassen, worauf die Generalsekretärin in der Folge
stillschweigend verzichtete.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht
entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl.
§ 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom
10.
November 2010 [LS 175.211]), wobei die Generalsekretärin und
deren Stellvertretung nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im
Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten
zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt sind. Zum Bezug gehört auch der
Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an dessen Verwaltungskommission
weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]).
2.
2.1
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
betreffend unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17).
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der
insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann
Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint.
2.2
Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind zu stellen, bevor der
Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch
um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die
Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich
subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen,
womit es unzulässig ist, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass
nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der
Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der
Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse
seither verschlechtert haben, in Betracht (statt vieler VGr, 4. Mai 2023,
KE.2023.00004, E. 2.2).
3.
3.1
Die
ausserordentliche Stellvertreterin der Generalsekretärin erwog in der Verfügung
vom 5. August 2025, der Rekurrent mache geltend, arbeitslos zu sein,
zugleich aber auch, dass ihm schon davor der Lohn gepfändet worden und er
Schuldner gewesen sei. Mit der eingereichten Abrechnung der Arbeitslosenkasse
über den Bezug von Taggeldern für den Monat Mai 2025 weise der Rekurrent
(ebenso) nicht nach, dass sich seine finanzielle Lage erst nach der
Entscheidfällung verschlechtert habe. Schliesslich seien keine Umstände
ersichtlich, die eine ausnahmsweise Gutheissung des Kostenerlassgesuchs aus
Billigkeitsgründen rechtfertigen würden.
3.2
Der
Rekurrent macht mit Rekurs geltend, entgegen der Verfügung vom 5. August
2025.
sei seine wirtschaftliche Bedürftigkeit im Sinn von § 16 VRG
tatsächlich erst nach der Entscheidfällung eingetreten. Im Zeitpunkt des
Urteils vom 27. September 2024 habe er zwar Schulden gehabt, aber über ein
gesichertes Erwerbseinkommen verfügt. Seit dem Frühjahr 2025 sei er nun
arbeitslos und beziehe er lediglich Arbeitslosentaggelder, welche die
notwendigen Ausgaben – für Miete, Krankenkasse, Lebensunterhalt – kaum decken würden.
Seine finanzielle Situation habe sich dadurch, dass er über kein Einkommen mehr
verfüge, aber weiterhin Pfändungen und Betreibungen zu erdulden habe, erheblich
verschlechtert. Im Übrigen habe das Bundesgericht seine aktuelle finanzielle
Notlage anerkannt und auf die Eintreibung von Gerichtsgebühren verzichtet. Auch
das Verwaltungsgericht habe auf eine derzeitige Eintreibung der Gerichtskosten
zu verzichten, ansonsten gegen Art. 12 BV verstossen werde.
3.3
Den Nachweis
dafür, dass sich seine finanziellen Verhältnisse erst nach dem Urteil vom
27.
September 2024 verschlechtert haben, erbringt der Rekurrent damit aber
auch im Rekursverfahren nicht. Vielmehr begnügt sich der Rekurrent mit der
blossen Behauptung, im Zeitpunkt des Urteils vom 27. September 2024 noch
über ein regelmässiges Einkommen verfügt und dieses im Frühjahr 2025 verloren
zu haben. Belege hierfür reichte er indes keine ein. Zwar soll nicht in Abrede
gestellt werden, dass sich der Rekurrent (zurzeit) in einer prekären
finanziellen Lage befindet. Dies allein rechtfertigt einen Kostenerlass nach
dem Gesagten jedoch nicht. Die Abweisung des Gesuchs mit Verfügung vom
5.
August 2025 ist folglich nicht zu beanstanden.
3.4
Das
Schreiben des Bundesgerichts vom 14. Juli 2025 ist insofern nicht
relevant, als das Bundesgericht damit dem Rekurrenten die mit Urteil
2C_568/2024 vom 10. April 2025 auferlegten Gerichtskosten nicht erliess,
sondern lediglich einen Zahlungsaufschub gewährte. Da die Forderung des
Verwaltungsgerichts gegenüber dem Rekurrenten mit Verfügung vom 5. August
2025.
an das Obergericht abgetreten wurde, woran festzuhalten ist und wozu sich
der Rekurrent nicht äussert, wird es am Obergericht sein, den fraglichen Betrag
einzutreiben. Der Rekurrent wird somit das Obergericht zu gegebener Zeit –
entsprechend seinem Eventualantrag – um "Aufschub der Vollstreckung"
ersuchen können. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens wird sich schliesslich
auch die Frage nach der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des
Rekurrenten stellen. Dieses gewährleistet einen grösseren Leistungsumfang als
das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV. Letzteres wird
entgegen dem Rekurrenten durch die (blosse) Abweisung des Kostenerlassgesuchs
nicht tangiert, geschweige denn verletzt.
4.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Aufgrund der
Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Eine Umtriebsentschädigung hat der Rekurrent nicht beantragt und stünde
ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von
Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf
Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Januar 2022,
2C_36/2022, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 13. Mai 2025, KE.2025.00002,
E. 4).
Demgemäss erkennt die
Verwaltungskommission:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Diese ist innert 30 Tagen ab Zustellung des
vorliegenden Urteils beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
5.
Mitteilung an die Parteien.