KE.2025.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00011
17. November 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26748)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2025.00011
Urteil
der
Verwaltungskommission
vom 17. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Rekurrentin,
gegen
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich,
vertreten durch die
Generalsekretärin,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A vom 8. April 2024 um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung für sich und ihren jüngsten Sohn ab.
Der dagegen von A erhobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb ebenso
erfolglos wie die anschliessend erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht,
welches das Rechtsmittel mit Urteil VB.2024.00584 vom 9. April 2025 abwies
und die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'070.- A auferlegte. Dieses
Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 8. August 2025 ersuchte A, wie schon
im Beschwerdeverfahren vertreten durch lic. iur. B, das Verwaltungsgericht um Erlass
der ihr mit Urteil vom 9. April 2025 auferlegten Gerichtskosten.
Eventualiter sei ihr zu gestatten, den Betrag in Raten zu bezahlen oder die
Forderung zu reduzieren. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wies der
stellvertretende Generalsekretär des Verwaltungsgerichts das Kostenerlassgesuch
ab (Dispositivziffer 1) und trat die Forderung der Gerichtskasse gegenüber
A an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab
(Dispositivziffer 2).
III.
In der Folge erhob A, nun nicht mehr vertreten, mit
Eingabe vom 28. Oktober 2025 (Poststempel vom 29. Oktober 2025)
Rekurs bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2025, die
"nachträgliche" Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oder den
vollumfänglichen Erlass der ihr auferlegen Gerichtskosten. Der Präsident der
Verwaltungskommission zog die Akten des Verfahrens VB.2024.00584 bei und setzte
der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom
31.
Oktober 2025 Frist an, um sich zum Rekurs vernehmen zu lassen. Die
Generalsekretärin verzichtete in der Folge stillschweigend auf Stellungnahme.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht
entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl.
§ 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom
10.
November 2010 [LS 175.211]), wobei die Generalsekretärin und
deren Stellvertretung nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im
Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten
zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt sind. Zum Bezug gehört auch der
Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an dessen Verwaltungskommission
weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]).
2.
2.1
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) betreffend unentgeltliche
Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der
Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die
Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen
die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint.
2.2
Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind zu stellen, bevor der
Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch
um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die
Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich
subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen,
womit es unzulässig ist, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass
nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der
Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der
Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse
seither verschlechtert haben, in Betracht (statt vieler VGr, 27. Juni
2025, KE.2024.00004, E. 2.2).
3.
3.1
Der
stellvertretende Generalsekretär erwog in der Verfügung vom 20. Oktober
2025, die Rekurrentin habe im Verfahren VB.2024.00584 nicht um unentgeltliche
Prozessführung ersucht, weshalb ein Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis
in Betracht komme, dass ihre Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung
eingetreten sei oder sich ihre finanzielle Situation erst seither verschlechtert
habe. Im Erlassgesuch weise die Rekurrentin zwar auf ihre prekäre finanzielle
Lage hin, jedoch ohne zu erwähnen und zu belegen, dass diese erst nach dem
Urteil vom 9. April 2025 eingetreten sei. Da zudem weder die Rekurrentin
noch ihr Rechtsvertreter auf die Schreiben des Verwaltungsgerichts vom
September 2025 betreffend Gewährung einer Ratenzahlung reagiert hätten und auch
keine Umstände ersichtlich seien, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung des Kostenerlassgesuchs
aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden, sei das Kostenerlassgesuch
abzuweisen. Die Forderung sei im Hinblick auf ihre ungewisse Einbringlichkeit
an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abzutreten.
3.2
Mit Rekurs
wiederholt die Rekurrentin im Wesentlichen das, was sie bereits mit Gesuch vom
8.
August 2025 vorbrachte. So macht sie geltend, dass sie mit ihrem
geringen Einkommen für sich und ihre drei Kinder aufkommen müsse und es ihr
nicht möglich sei, die Gerichtskosten von Fr. 2'070.- zu bezahlen, ohne
ihre und die Existenz ihrer Kinder zu gefährden. Den nach dem Gesagten (vorn
E. 2.2) für den Kostenerlass erforderlichen Nachweis dafür, dass sich ihre
finanziellen Verhältnisse erst nach dem Urteil vom 9. April 2025 verschlechtert
haben, erbringt die Rekurrentin damit aber auch im Rekursverfahren nicht. Vielmehr
kann der Rekursschrift wie schon dem Gesuch vom 8. August 2025 entnommen
werden, dass die finanzielle Situation der Rekurrentin bereits seit längerer
Zeit prekär ist. Dies allein rechtfertigt einen – vollumfänglichen oder auch
nur teilweisen – Kostenerlass nach dem Gesagten jedoch nicht. Die Abweisung des
entsprechenden Gesuchs mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 ist folglich
nicht zu beanstanden.
Festgehalten sei sodann, dass der Rekurrentin mit der
Kostenauflage der "faire Zugang zur Justiz" nicht verunmöglicht
wurde. Vielmehr sind die mit Urteil vom 9. April 2025 auferlegten Kosten
gerade die Folge des von ihr – erfolglos und ohne Ersuchen um unentgeltliche
Prozessführung – anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen hatte die
Rekurrentin bloss Anspruch auf wohlfeile, nicht jedoch auf kostenfreie
Rechtspflege (Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom
27.
Februar 2005 [KV, LS 101]). Dass die Verfahrenskosten mit Urteil
vom 9. April 2025 rechtsverletzend hoch festgesetzt worden wären, macht
die Rekurrentin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ohnehin hätte sie
dies mit Beschwerde an das Bundesgericht rügen müssen, worauf sie jedoch
verzichtete.
3.3
Da die
Forderung des Verwaltungsgerichts gegenüber der Rekurrentin mit Verfügung vom
20.
Oktober 2025 an das Obergericht abgetreten wurde, woran festzuhalten
ist und wozu sich die Rekurrentin nicht äussert, wird es am Obergericht sein,
den fraglichen Betrag einzutreiben. Die Rekurrentin wird somit das Obergericht
zu gegebener Zeit um Ratenzahlung ersuchen können. Angemerkt sei in diesem
Zusammenhang (erneut), dass die Rekurrentin auf mehrere Schreiben des Verwaltungsgerichts
vom September 2025 betreffend Gewährung einer Ratenzahlung nicht reagierte.
4.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Praxisgemäss
sind die Gerichtskosten solcher Rekursverfahren auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Eine Umtriebsentschädigung hat die Rekurrentin nicht beantragt und
stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sollte
die Rekurrentin (auch) für das vorliegende Verfahren um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersucht haben wollen, so wäre dieses Gesuch mangels
Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide
über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten
Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr,
14.
Januar 2022, 2C_36/2022, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 27. Juni
2025, KE.2024.00004, E. 4).
Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:
1.
Der
Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Diese ist innert 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden
Urteils beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an die Parteien.