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Entscheid

KE.2025.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00011

17. November 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26748)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2025.00011

Urteil

der

Verwaltungskommission

vom 17. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Rekurrentin,

gegen

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich,

vertreten durch die

Generalsekretärin,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A vom 8. April 2024 um

Erteilung der Niederlassungsbewilligung für sich und ihren jüngsten Sohn ab.

Der dagegen von A erhobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb ebenso

erfolglos wie die anschliessend erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht,

welches das Rechtsmittel mit Urteil VB.2024.00584 vom 9. April 2025 abwies

und die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'070.- A auferlegte. Dieses

Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 8. August 2025 ersuchte A, wie schon

im Beschwerdeverfahren vertreten durch lic. iur. B, das Verwaltungsgericht um Erlass

der ihr mit Urteil vom 9. April 2025 auferlegten Gerichtskosten.

Eventualiter sei ihr zu gestatten, den Betrag in Raten zu bezahlen oder die

Forderung zu reduzieren. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wies der

stellvertretende Generalsekretär des Verwaltungsgerichts das Kostenerlassgesuch

ab (Dispositivziffer 1) und trat die Forderung der Gerichtskasse gegenüber

A an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab

(Dispositivziffer 2).

III.

In der Folge erhob A, nun nicht mehr vertreten, mit

Eingabe vom 28. Oktober 2025 (Poststempel vom 29. Oktober 2025)

Rekurs bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts und beantragte die

Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2025, die

"nachträgliche" Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oder den

vollumfänglichen Erlass der ihr auferlegen Gerichtskosten. Der Präsident der

Verwaltungskommission zog die Akten des Verfahrens VB.2024.00584 bei und setzte

der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom

31.

Oktober 2025 Frist an, um sich zum Rekurs vernehmen zu lassen. Die

Generalsekretärin verzichtete in der Folge stillschweigend auf Stellungnahme.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht

entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl.

§ 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom

10.

November 2010 [LS 175.211]), wobei die Generalsekretärin und

deren Stellvertretung nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im

Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten

zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt sind. Zum Bezug gehört auch der

Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an dessen Verwaltungskommission

weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]).

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) betreffend unentgeltliche

Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der

Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die

Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen

die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint.

2.2

Gesuche um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind zu stellen, bevor der

Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch

um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die

Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich

subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen,

womit es unzulässig ist, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass

nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der

Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der

Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse

seither verschlechtert haben, in Betracht (statt vieler VGr, 27. Juni

2025, KE.2024.00004, E. 2.2).

3.

3.1

Der

stellvertretende Generalsekretär erwog in der Verfügung vom 20. Oktober

2025, die Rekurrentin habe im Verfahren VB.2024.00584 nicht um unentgeltliche

Prozessführung ersucht, weshalb ein Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis

in Betracht komme, dass ihre Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung

eingetreten sei oder sich ihre finanzielle Situation erst seither verschlechtert

habe. Im Erlassgesuch weise die Rekurrentin zwar auf ihre prekäre finanzielle

Lage hin, jedoch ohne zu erwähnen und zu belegen, dass diese erst nach dem

Urteil vom 9. April 2025 eingetreten sei. Da zudem weder die Rekurrentin

noch ihr Rechtsvertreter auf die Schreiben des Verwaltungsgerichts vom

September 2025 betreffend Gewährung einer Ratenzahlung reagiert hätten und auch

keine Umstände ersichtlich seien, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung des Kostenerlassgesuchs

aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden, sei das Kostenerlassgesuch

abzuweisen. Die Forderung sei im Hinblick auf ihre ungewisse Einbringlichkeit

an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abzutreten.

3.2

Mit Rekurs

wiederholt die Rekurrentin im Wesentlichen das, was sie bereits mit Gesuch vom

8.

August 2025 vorbrachte. So macht sie geltend, dass sie mit ihrem

geringen Einkommen für sich und ihre drei Kinder aufkommen müsse und es ihr

nicht möglich sei, die Gerichtskosten von Fr. 2'070.- zu bezahlen, ohne

ihre und die Existenz ihrer Kinder zu gefährden. Den nach dem Gesagten (vorn

E. 2.2) für den Kostenerlass erforderlichen Nachweis dafür, dass sich ihre

finanziellen Verhältnisse erst nach dem Urteil vom 9. April 2025 verschlechtert

haben, erbringt die Rekurrentin damit aber auch im Rekursverfahren nicht. Vielmehr

kann der Rekursschrift wie schon dem Gesuch vom 8. August 2025 entnommen

werden, dass die finanzielle Situation der Rekurrentin bereits seit längerer

Zeit prekär ist. Dies allein rechtfertigt einen – vollumfänglichen oder auch

nur teilweisen – Kostenerlass nach dem Gesagten jedoch nicht. Die Abweisung des

entsprechenden Gesuchs mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 ist folglich

nicht zu beanstanden.

Festgehalten sei sodann, dass der Rekurrentin mit der

Kostenauflage der "faire Zugang zur Justiz" nicht verunmöglicht

wurde. Vielmehr sind die mit Urteil vom 9. April 2025 auferlegten Kosten

gerade die Folge des von ihr – erfolglos und ohne Ersuchen um unentgeltliche

Prozessführung – anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen hatte die

Rekurrentin bloss Anspruch auf wohlfeile, nicht jedoch auf kostenfreie

Rechtspflege (Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 [KV, LS 101]). Dass die Verfahrenskosten mit Urteil

vom 9. April 2025 rechtsverletzend hoch festgesetzt worden wären, macht

die Rekurrentin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ohnehin hätte sie

dies mit Beschwerde an das Bundesgericht rügen müssen, worauf sie jedoch

verzichtete.

3.3

Da die

Forderung des Verwaltungsgerichts gegenüber der Rekurrentin mit Verfügung vom

20.

Oktober 2025 an das Obergericht abgetreten wurde, woran festzuhalten

ist und wozu sich die Rekurrentin nicht äussert, wird es am Obergericht sein,

den fraglichen Betrag einzutreiben. Die Rekurrentin wird somit das Obergericht

zu gegebener Zeit um Ratenzahlung ersuchen können. Angemerkt sei in diesem

Zusammenhang (erneut), dass die Rekurrentin auf mehrere Schreiben des Verwaltungsgerichts

vom September 2025 betreffend Gewährung einer Ratenzahlung nicht reagierte.

4.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Praxisgemäss

sind die Gerichtskosten solcher Rekursverfahren auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Eine Umtriebsentschädigung hat die Rekurrentin nicht beantragt und

stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sollte

die Rekurrentin (auch) für das vorliegende Verfahren um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung ersucht haben wollen, so wäre dieses Gesuch mangels

Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von

Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide

über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten

Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung

verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr,

14.

Januar 2022, 2C_36/2022, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 27. Juni

2025, KE.2024.00004, E. 4).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.

Der

Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Diese ist innert 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden

Urteils beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an die Parteien.